TE Vwgh Beschluss 2024/2/20 Ra 2024/07/0007

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Veröffentlicht am 20.02.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
WRG 1959 §10 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der M GmbH in H, vertreten durch die Rechtsanwälte Grassner, Lenz, Thewanger & Partner in 4020 Linz, Südtirolerstraße 4-6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. Oktober 2023, Zl. LVwG-552716/2/BZ/JoS, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 30. Mai 2023 trug die belangte Behörde der revisionswerbenden Gesellschaft, ihrem Geschäftsführer sowie einer weiteren Person (der Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft, im Folgenden: Verpächterin) gemäß § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) auf, eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung zu beseitigen, indem die Grundwasserentnahme aus zwei Brunnen für die Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturflächen im Ausmaß von 1,7 ha zuzüglich 0,4 ha Obstgarten bei einer Wasserentnahme von 2,5 l/s auf einem näher bezeichneten Grundstück ab einem näher bestimmten Zeitpunkt unterlassen wird.Mit Bescheid vom 30. Mai 2023 trug die belangte Behörde der revisionswerbenden Gesellschaft, ihrem Geschäftsführer sowie einer weiteren Person (der Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft, im Folgenden: Verpächterin) gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) auf, eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung zu beseitigen, indem die Grundwasserentnahme aus zwei Brunnen für die Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturflächen im Ausmaß von 1,7 ha zuzüglich 0,4 ha Obstgarten bei einer Wasserentnahme von 2,5 l/s auf einem näher bezeichneten Grundstück ab einem näher bestimmten Zeitpunkt unterlassen wird.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde mit einer für das Revisionsverfahren nicht weiter relevanten Maßgabe ab. Es sprach weiters aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei.
3
Als Sachverhalt legte es seiner Entscheidung im Wesentlichen zu Grunde, dass die Revisionswerberin hauptsächlich einen Anbau und Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln betreibe und mit breitem Sortiment in der biologischen Nahrungsmittelerzeugung tätig sei. Sie habe in den letzten fünf Jahren stets mehr als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Die Revisionswerberin habe weite Teile der Ackerflächen des betroffenen Grundstücks im Wesentlichen zum Anbau von Feldfrüchten gepachtet. Die Verpächterin sei Alleineigentümerin dieses Grundstücks und hinsichtlich des dortigen Objektes mit Hauptwohnsitz gemeldet.
4
Die landwirtschaftlichen Kulturen, biologischer Landbau, auf diesem Grundstück würden von der Verpächterin und der Revisionswerberin (Pächterin) gemeinsam betrieben. Die Nutzung des Grundwassers zu Bewässerungs- bzw. Beregnungszwecken der landwirtschaftlichen Kulturen erfolge über zwei auf dem Grundstück gelegene Hausbrunnen. Das zu bewässernde Flächenausmaß betrage insgesamt 2,4 ha bei einer Wasserentnahme von 2,5 l/s.
5
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass maßgeblich sei, ob die Nutzung des Grundwassers innerhalb der Grenzen des § 10 Abs. 1 WRG 1959 über die bewilligungsfreie Benutzung des Grundwassers (konkret: für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsgebrauch des Grundeigentümers) liege. Nach der näher zitierten Rechtsprechung sei der Begriff „Haus- und Wirtschaftsbedarf“ ein einheitlicher Begriff, d.h. die Wasserentnahme müsse auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für kleingewerbliche Zwecke benötigt werde. Unter der Deckung des notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarfes des Grundeigentümers sei der Bedarf für eine in sich (ab-)geschlossene Wirtschaftseinheit zu verstehen.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass maßgeblich sei, ob die Nutzung des Grundwassers innerhalb der Grenzen des Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 über die bewilligungsfreie Benutzung des Grundwassers (konkret: für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsgebrauch des Grundeigentümers) liege. Nach der näher zitierten Rechtsprechung sei der Begriff „Haus- und Wirtschaftsbedarf“ ein einheitlicher Begriff, d.h. die Wasserentnahme müsse auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für kleingewerbliche Zwecke benötigt werde. Unter der Deckung des notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarfes des Grundeigentümers sei der Bedarf für eine in sich (ab-)geschlossene Wirtschaftseinheit zu verstehen.

Davon sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen nicht erfasst, selbst wenn die zu bewässernde Fläche unmittelbar neben dem Wirtschaftsgebäude gelegen sein sollte. Dies werde etwa aus anderen Bestimmungen des WRG 1959 deutlich (§ 21 Abs. 1, § 99 Abs. 1 lit. c), die Sonderbestimmungen für Bewässerungsanlagen enthielten. Der Gesetzgeber messe der Wasserbenutzung für Bewässerungszwecke offensichtlich besondere Bedeutung zu und gehe dabei zwangsläufig von einer Bewilligungspflicht von Bewässerungsanlagen aus, wobei es sich praktisch in aller Regel um landwirtschaftliche Bewässerungen handle. Davon sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen nicht erfasst, selbst wenn die zu bewässernde Fläche unmittelbar neben dem Wirtschaftsgebäude gelegen sein sollte. Dies werde etwa aus anderen Bestimmungen des WRG 1959 deutlich (Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz eins, Litera c,), die Sonderbestimmungen für Bewässerungsanlagen enthielten. Der Gesetzgeber messe der Wasserbenutzung für Bewässerungszwecke offensichtlich besondere Bedeutung zu und gehe dabei zwangsläufig von einer Bewilligungspflicht von Bewässerungsanlagen aus, wobei es sich praktisch in aller Regel um landwirtschaftliche Bewässerungen handle.

Die Privilegierung des § 10 Abs. 1 WRG 1959 sei als Ausnahmeregelung einschränkend auszulegen. Vor dem Hintergrund des angegebenen Wasserbedarfs zum Zweck der Bewässerung bzw. Beregnung der landwirtschaftlichen Kulturen sei kein Wirtschaftszweig erkennbar, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem dortigen Objekt bzw. der Wohnstätte der Verpächterin betrieben werde. Die in Diskussion stehende Grundwasserentnahme für die Bewässerung/Beregnung im Rahmen des - jedenfalls in Bezug auf die Revisionswerberin (auch nicht klein-)gewerblichen - Anbaus von Feldfrüchten befinde sich außerhalb der Grenzen des unmittelbar für den Haus- und Wirtschaftsbedarf der Wohnstätte der Verpächterin erforderlichen Ausmaßes. Sofern sich nämlich ein Gewerbebetrieb mit der festgestellten Größenordnung - wenngleich gemeinsam mit der Verpächterin - der bezeichneten Fläche mit dem geschilderten Ausmaß im Wege eines Pachtverhältnisses der Bewirtschaftung bediene und dabei eine Grundwasserentnahme für die Bewässerung/Beregnung landwirtschaftlicher Kulturen erfolge, sei eine Grundwassernutzung in einem adäquaten Verhältnis im Zusammenhang mit dem Haus- und Wirtschaftsbedarf der Verpächterin nicht mehr denkbar. Es lägen im gegebenen Fall alleine schon unterschiedliche Wirtschaftszweige vor.Die Privilegierung des Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 sei als Ausnahmeregelung einschränkend auszulegen. Vor dem Hintergrund des angegebenen Wasserbedarfs zum Zweck der Bewässerung bzw. Beregnung der landwirtschaftlichen Kulturen sei kein Wirtschaftszweig erkennbar, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem dortigen Objekt bzw. der Wohnstätte der Verpächterin betrieben werde. Die in Diskussion stehende Grundwasserentnahme für die Bewässerung/Beregnung im Rahmen des - jedenfalls in Bezug auf die Revisionswerberin (auch nicht klein-)gewerblichen - Anbaus von Feldfrüchten befinde sich außerhalb der Grenzen des unmittelbar für den Haus- und Wirtschaftsbedarf der Wohnstätte der Verpächterin erforderlichen Ausmaßes. Sofern sich nämlich ein Gewerbebetrieb mit der festgestellten Größenordnung - wenngleich gemeinsam mit der Verpächterin - der bezeichneten Fläche mit dem geschilderten Ausmaß im Wege eines Pachtverhältnisses der Bewirtschaftung bediene und dabei eine Grundwasserentnahme für die Bewässerung/Beregnung landwirtschaftlicher Kulturen erfolge, sei eine Grundwassernutzung in einem adäquaten Verhältnis im Zusammenhang mit dem Haus- und Wirtschaftsbedarf der Verpächterin nicht mehr denkbar. Es lägen im gegebenen Fall alleine schon unterschiedliche Wirtschaftszweige vor.

Darüber hinaus sei in der gegenständlichen Konstellation eine zum notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf gehörende Wassernutzung der Grundeigentümerin (Verpächterin), die eine in sich (ab-)geschlossene Wirtschaftseinheit bilde, nicht ersichtlich. Die Verpächterin betreibe die landwirtschaftlichen Kulturen auf dem Grundstück zwar auch teils selbst, insgesamt aber gemeinsam mit der Revisionswerberin (Pächterin). Selbst wenn man lediglich die Verpächterin isoliert betrachte, könne schon deshalb von keiner (ab-)geschlossenen Wirtschaftseinheit mehr ausgegangen werden, weil ihre Grundwassernutzung für die landwirtschaftlichen Kulturen nicht mit dem unmittelbar für ihren Haus- und Wirtschaftsbedarf dienenden und erforderlichen Ausmaß in Verbindung stehe. Es handle sich bei der Bewässerung bzw. Beregnung des biologischen Landbaus um eine den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf übersteigende Grundwasserentnahme, um einen vom erforderlichen Haus- und Wirtschaftsbedarf verschiedenen Zweck und damit um eine anders geartete Wirtschaftseinheit. Noch viel mehr erhellten unterschiedliche Wirtschaftseinheiten aber auch daraus, dass sich das für den Betrieb der Revisionswerberin zurechenbare Bewässerungs- und Beregnungsgeschehen vom notwendigen privaten Haus- und Wirtschaftsbedarf der Grundeigentümerin (Verpächterin) alleine hinsichtlich des einerseits privaten und andererseits betrieblichen Zwecks grundlegend abgrenze.

Insgesamt stehe die beschriebene Bewässerung/Beregnung der landwirtschaftlichen Kulturen alleine schon in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der dortigen Wohnstätte bzw. dem Objekt der Verpächterin. Darüber hinaus bestehe keine in sich (ab-)geschlossene Wirtschaftseinheit und es sei keineswegs lediglich von einem haushaltsähnlichen Charakter der festgestellten Grundwasserentnahme auszugehen, rücke doch der Bedarf für das Wohnobjekt angesichts der zu bewässernden und durch die Revisionswerberin zu einem wesentlichen Teil betrieblich genutzten Fläche unverkennbar deutlich in den Hintergrund. Die Bewässerung dieser landwirtschaftlichen Kulturen unterfalle demnach nicht dem Privileg des § 10 Abs. 1 WRG 1959.Insgesamt stehe die beschriebene Bewässerung/Beregnung der landwirtschaftlichen Kulturen alleine schon in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der dortigen Wohnstätte bzw. dem Objekt der Verpächterin. Darüber hinaus bestehe keine in sich (ab-)geschlossene Wirtschaftseinheit und es sei keineswegs lediglich von einem haushaltsähnlichen Charakter der festgestellten Grundwasserentnahme auszugehen, rücke doch der Bedarf für das Wohnobjekt angesichts der zu bewässernden und durch die Revisionswerberin zu einem wesentlichen Teil betrieblich genutzten Fläche unverkennbar deutlich in den Hintergrund. Die Bewässerung dieser landwirtschaftlichen Kulturen unterfalle demnach nicht dem Privileg des Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959.

Aus näher dargestellten Gründen sei die Grundwasserentnahme auch nicht im Sinn des § 10 Abs. 2 WRG 1959 bewilligungsfähig. Es liege daher eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 vor, welche im Einvernehmen bzw. abgestimmt zwischen der Verpächterin und der Revisionswerberin (Pächterin) erfolge. Die konsenslosen Vorgänge seien daher sowohl von der Verpächterin als auch der Revisionswerberin als Pächterin (mit-)verursacht, sodass der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten sei, wenn sie ihren Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 sowohl an die Revisionswerberin als Pächterin als auch an die Verpächterin adressiert habe.Aus näher dargestellten Gründen sei die Grundwasserentnahme auch nicht im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 bewilligungsfähig. Es liege daher eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 vor, welche im Einvernehmen bzw. abgestimmt zwischen der Verpächterin und der Revisionswerberin (Pächterin) erfolge. Die konsenslosen Vorgänge seien daher sowohl von der Verpächterin als auch der Revisionswerberin als Pächterin (mit-)verursacht, sodass der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten sei, wenn sie ihren Auftrag gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 sowohl an die Revisionswerberin als Pächterin als auch an die Verpächterin adressiert habe.

6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einerseits dazu, ob eine Wassernutzung zu Bewässerungszwecken jedenfalls bewilligungspflichtig sei, und andererseits dazu, ob die Führung mehrerer unterschiedlicher Betriebe (z.B. Landwirtschaft und Kleingewerbe) in einer geschlossenen Wirtschaftseinheit mit der Wohnstätte im Rahmen des § 10 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungsfrei zulässig sei, sofern die Grundwassernutzung insgesamt in angemessenem Verhältnis zur Grundfläche stehe.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einerseits dazu, ob eine Wassernutzung zu Bewässerungszwecken jedenfalls bewilligungspflichtig sei, und andererseits dazu, ob die Führung mehrerer unterschiedlicher Betriebe (z.B. Landwirtschaft und Kleingewerbe) in einer geschlossenen Wirtschaftseinheit mit der Wohnstätte im Rahmen des Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 bewilligungsfrei zulässig sei, sofern die Grundwassernutzung insgesamt in angemessenem Verhältnis zur Grundfläche stehe.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8
Nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.Nach Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
9
Nach den betreffenden Gesetzesmaterialien (EB zur Wasserrechtsnovelle 1959, 594 BlgNR 8. GP, 27) bestehe somit eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht für den Haus- und Wirtschaftsbedarf, „wobei dieser Begriff eine Einheit darstellt, somit nur jene Wirtschaftszwecke deckt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben wird, wie dies beispielsweise vielfach in der Landwirtschaft oder bei kleingewerblichen Betrieben der Fall ist.“
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend bereits mehrfach ausgeführt, dass der Begriff „Haus- und Wirtschaftsbedarf“ ein einheitlicher Begriff ist, d.h. die Wasserentnahme auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben müsse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für kleingewerbliche Zwecke benötigt wird (vgl. VwGH 18.3.2010, 2007/07/0113, 0014, unter Hinweis auf OGH 3.10.1996, 1 Ob 2170/96s; zuletzt VwGH 22.9.2022, Ra 2021/07/0059). Unter der Deckung des „Haus- und Wirtschaftsbedarfs des Grundeigentümers“ ist die Deckung des Bedarfs einer geschlossenen Wirtschaftseinheit zu verstehen (vgl. VwGH 27.10.1960, 1087/59, und 9.2.1961, 2066/59).Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend bereits mehrfach ausgeführt, dass der Begriff „Haus- und Wirtschaftsbedarf“ ein einheitlicher Begriff ist, d.h. die Wasserentnahme auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben müsse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für kleingewerbliche Zwecke benötigt wird vergleiche , VwGH 18.3.2010, 2007/07/0113, 0014, unter Hinweis auf OGH 3.10.1996, 1 Ob 2170/96s; zuletzt VwGH 22.9.2022, Ra 2021/07/0059). Unter der Deckung des „Haus- und Wirtschaftsbedarfs des Grundeigentümers“ ist die Deckung des Bedarfs einer geschlossenen Wirtschaftseinheit zu verstehen vergleiche , VwGH 27.10.1960, 1087/59, und 9.2.1961, 2066/59).
11
Das Verwaltungsgericht hat die Annahme der Bewilligungspflicht (also die Verneinung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 WRG 1959) im vorliegenden Fall im Wesentlichen auf zwei, jeweils für sich tragendende Gründe gestützt: Einerseits sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes eine Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen jedenfalls bewilligungspflichtig und andererseits bewege sich die in Rede stehende Grundwassernutzung nicht mehr im Rahmen der bloßen Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfs der Grundeigentümerin.Das Verwaltungsgericht hat die Annahme der Bewilligungspflicht (also die Verneinung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959) im vorliegenden Fall im Wesentlichen auf zwei, jeweils für sich tragendende Gründe gestützt: Einerseits sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes eine Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen jedenfalls bewilligungspflichtig und andererseits bewege sich die in Rede stehende Grundwassernutzung nicht mehr im Rahmen der bloßen Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfs der Grundeigentümerin.
12
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Revision unzulässig, wenn ein Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird. Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend sind (vgl. VwGH 19.9.2023, Ro 2022/07/0006, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Revision unzulässig, wenn ein Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird. Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend sind vergleiche , VwGH 19.9.2023, Ro 2022/07/0006, mwN).
13
Auf die Frage, ob eine Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen jedenfalls bewilligungspflichtig sei und daher schon deshalb nicht auf § 10 Abs. 1 WRG 1959 gestützt werden könne, und das darauf bezogene Zulässigkeitsvorbringen muss daher nicht weiter eingegangen werden, weil es der Revisionswerberin nicht gelingt, im Zusammenhang mit der zweiten Begründungsalternative (Übersteigen des Haus- und Wirtschaftsbedarfes) eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen:Auf die Frage, ob eine Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen jedenfalls bewilligungspflichtig sei und daher schon deshalb nicht auf Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 gestützt werden könne, und das darauf bezogene Zulässigkeitsvorbringen muss daher nicht weiter eingegangen werden, weil es der Revisionswerberin nicht gelingt, im Zusammenhang mit der zweiten Begründungsalternative (Übersteigen des Haus- und Wirtschaftsbedarfes) eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen:
14
Die Frage, ob ein bestimmter Umfang der Grundwassernutzung noch zur Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfes eines konkreten Grundeigentümers im Sinne des § 10 Abs. 1 WRG 1959 dient oder diesen bereits übersteigt, hängt naturgemäß von der Situation auf der betreffenden Liegenschaft, etwa der konkreten Wohnstätte und deren Nutzung, ab und ist damit eine des Einzelfalls. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn die diesbezügliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führte (vgl. zu Einzelfallbeurteilungen in ähnlichen Fällen etwa VwGH 1.6.2023, Ra 2021/07/0005 [welche Maßnahmen zur Beseitigung eines konsenslosen Zustandes erforderlich sind], VwGH 20.10.2022, Ra 2019/07/0023 [ob eine „Ausübung“ eines Wasserbenutzungsrechtes vorliegt], und VwGH 14.9.2021, Ra 2020/07/0056, 0057 [ab wann keine bloße Änderung einer Anlage mehr vorliegt, sondern bereits eine bewilligungspflichtige Änderung der Wasserbenutzung selbst], je mwN).Die Frage, ob ein bestimmter Umfang der Grundwassernutzung noch zur Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfes eines konkreten Grundeigentümers im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 dient oder diesen bereits übersteigt, hängt naturgemäß von der Situation auf der betreffenden Liegenschaft, etwa der konkreten Wohnstätte und deren Nutzung, ab und ist damit eine des Einzelfalls. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn die diesbezügliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führte vergleiche , zu Einzelfallbeurteilungen in ähnlichen Fällen etwa VwGH 1.6.2023, Ra 2021/07/0005 [welche Maßnahmen zur Beseitigung eines konsenslosen Zustandes erforderlich sind], VwGH 20.10.2022, Ra 2019/07/0023 [ob eine „Ausübung“ eines Wasserbenutzungsrechtes vorliegt], und VwGH 14.9.2021, Ra 2020/07/0056, 0057 [ab wann keine bloße Änderung einer Anlage mehr vorliegt, sondern bereits eine bewilligungspflichtige Änderung der Wasserbenutzung selbst], je mwN).
15
Eine solche Unvertretbarkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach die Grundwassernutzung durch die Revisionswerberin nicht im Rahmen der Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfes der Grundeigentümerin im Sinne einer geschlossenen Wirtschaftseinheit erfolge, legt die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, das von der Prämisse ausgeht, es lägen „mehrere unterschiedliche Betriebe ... in einer geschlossenen Wirtschaftseinheit mit der Wohnstätte“ vor, nicht dar.
16
Vielmehr bringt die Revisionswerberin in der Revision selbst vor, dass der unmittelbar an das Wirtschaftsgebäude angrenzende Obstgarten auf einer Fläche von 0,4 ha von der Verpächterin selbst bewirtschaftet werde und die darüberhinausgehende Anbaufläche (auf welcher nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Anbau von Feldfrüchten durch die Revisionswerberin erfolgt) verpachtet sei. Daraus erhellt, dass es sich gerade nicht um eine (einzige) geschlossene Wirtschaftseinheit handelt und (jedenfalls) die von der Revisionswerberin vorgenommene Bewässerung gerade nicht den Haus- und Wirtschaftsbedarf im Zusammenhang mit der Wohnstätte der Grundeigentümerin (Verpächterin) deckt.
17
Zwar kann auch ein Bestandnehmer (wie hier eine Pächterin) eine Nutzungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 WRG 1959 setzen und dadurch im Namen des Grundeigentümers dessen Befugnis ausüben (vgl. VwGH 22.9.2022, Ra 2021/07/0059, mwN, zur Nutzung des Grundwassers durch andere auf einem Grundstück etablierte selbstständige Haushalte). Weil die Nutzung des Grundwassers durch die Revisionswerberin jedoch nicht den Haus- und Wirtschaftsbedarf im Zusammenhang mit der Wohnstätte der Verpächterin betrifft, sondern den Bedarf eines von der Wohnstätte unabhängigen Betriebs deckt, kann sich die Revisionswerberin darauf nicht berufen (vgl. demgegenüber OGH 3.10.1996, 1 Ob 2170/96s, wo das Wohnhaus des dortigen Klägers gemeinsam mit dessen Gärtnereibetrieb als eine einzige geschlossene Wirtschaftseinheit angesehen wurde, oder VwGH 2.2.2022, Ro 2019/07/0013, wo sich im Betriebsgebäude des Gewerbebetriebs, dessen Sanitäranlagen mit dem Grundwasser gespeist wurden, auch die Wohnung des Geschäftsführers befand).Zwar kann auch ein Bestandnehmer (wie hier eine Pächterin) eine Nutzungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 setzen und dadurch im Namen des Grundeigentümers dessen Befugnis ausüben vergleiche , VwGH 22.9.2022, Ra 2021/07/0059, mwN, zur Nutzung des Grundwassers durch andere auf einem Grundstück etablierte selbstständige Haushalte). Weil die Nutzung des Grundwassers durch die Revisionswerberin jedoch nicht den Haus- und Wirtschaftsbedarf im Zusammenhang mit der Wohnstätte der Verpächterin betrifft, sondern den Bedarf eines von der Wohnstätte unabhängigen Betriebs deckt, kann sich die Revisionswerberin darauf nicht berufen vergleiche , demgegenüber OGH 3.10.1996, 1 Ob 2170/96s, wo das Wohnhaus des dortigen Klägers gemeinsam mit dessen Gärtnereibetrieb als eine einzige geschlossene Wirtschaftseinheit angesehen wurde, oder VwGH 2.2.2022, Ro 2019/07/0013, wo sich im Betriebsgebäude des Gewerbebetriebs, dessen Sanitäranlagen mit dem Grundwasser gespeist wurden, auch die Wohnung des Geschäftsführers befand).
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Aus dem gleichen Grund ist es entgegen dem Revisionsvorbringen auch unerheblich, wenn der Pächter für die aus dem Hausbrunnen bewässerte Fläche von 1,7 ha nicht mehr Wasser als bei Bewirtschaftung dieser Fläche durch den Eigentümer selbst verbrauchte. Nach der klaren gesetzlichen Regelung ist eine begrenzte Entnahmemenge - nämlich das Vorliegen eines angemessenen Verhältnisses der Entnahme zur Grundfläche - vielmehr eine Voraussetzung, die (alternativ zur Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke) zusätzlich zur Beschränkung auf die Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfs zu erfüllen ist, um sich auf die Bewilligungsfreiheit nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 berufen zu können.Aus dem gleichen Grund ist es entgegen dem Revisionsvorbringen auch unerheblich, wenn der Pächter für die aus dem Hausbrunnen bewässerte Fläche von 1,7 ha nicht mehr Wasser als bei Bewirtschaftung dieser Fläche durch den Eigentümer selbst verbrauchte. Nach der klaren gesetzlichen Regelung ist eine begrenzte Entnahmemenge - nämlich das Vorliegen eines angemessenen Verhältnisses der Entnahme zur Grundfläche - vielmehr eine Voraussetzung, die (alternativ zur Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke) zusätzlich zur Beschränkung auf die Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfs zu erfüllen ist, um sich auf die Bewilligungsfreiheit nach Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 berufen zu können.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. Februar 2024

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070007.L00

Im RIS seit

21.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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