TE Vwgh Erkenntnis 2024/2/20 Ra 2023/14/0194

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Veröffentlicht am 20.02.2024
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Index

E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG 2014 §20 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs7
MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/14/0195

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Bayer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revisionen 1. des A A und 2. der S A, beide vertreten durch Mag.a Sonja Scheed, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2023, 1. W184 2253443-1/4E und 2. W184 2253445-1/4E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

1
Der Erstrevisionswerber ist Vater der minderjährigen Zweitrevisionswerberin, beide sind Staatsangehörige Syriens, sunnitischen Glaubens und der Volksgruppe der Araber zugehörig. Die revisionswerbenden Parteien stellten am 14. Mai 2021 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), die sie damit begründeten, dass der Erstrevisionswerber befürchte zum Krieg eingezogen zu werden, zumal er den Militärdienst noch nicht abgeleistet habe und im wehrdienstfähigen Alter sei. Die Zweitrevisionswerberin machte keine eigenen Fluchtgründe geltend.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge mit Bescheiden vom 17. Februar 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte den Revisionswerbern jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr.
3
In den gegen den abweisenden Teil der Bescheide gerichteten Beschwerden, in den sie auch die Durchführung einer Verhandlung beantragten, machten die revisionswerbenden Parteien zusammengefasst geltend, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und insbesondere die UNHCR-Erwägungen vom März 2021 zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, nicht berücksichtigt. Es habe das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien nicht unter ausreichender Berücksichtigung fallbezogener, aktueller Länderberichte gewürdigt. Darüber hinaus nehme der Cousin des Erstrevisionswerbers eine hohe Position innerhalb der Oppositionsregierung wahr, daher drohe den Revisionswerbern Verfolgung aufgrund der oppositionellen politischen Gesinnung ihrer Familienangehörigen.
4
Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht, das von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen hatte, die Beschwerden als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht, das von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen hatte, die Beschwerden als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Erstrevisionswerber habe seine Aussagen weder näher konkretisieren noch belegen können. Es gehe aus seinen Ausführungen auch nicht hervor, wieso er im Falle einer Rückkehr in das Blickfeld der syrischen Milizen geraten könnte bzw. gefahrenerhöhende Elemente auf seine Person anzuwenden wären. Wenn der Erstrevisionswerber nunmehr erstmalig in der Beschwerde ausführe, dass sein Cousin eine hohe Funktion innerhalb der Oppositionsregierung bekleide, sei dieses Vorbringen als Neuerung zum bisherigen Fluchtvorbringen einzustufen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Erstrevisionswerber nicht zu einem früheren Zeitpunkt in der Lage gewesen wäre, dieses Vorbringen zu erstatten. Mit dem Vorbringen, dass der Erstrevisionswerber während der Einvernahme unter großem Druck gestanden sei, habe er nicht darzulegen vermocht, weshalb er nicht zumindest im Rahmen einer nachträglichen Stellungnahme versucht habe, diese Ausführungen nach Abschluss der Einvernahme vorzubringen. Auch die für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderliche Voraussetzung der Missbrauchsabsicht liege nach den obigen Ausführungen vor. Unabhängig davon sei das Vorbringen als nicht glaubhaft zu qualifizieren, weil durch diesen Einwand nicht habe aufgezeigt werden können, wieso sich die Angehörigen der revisionswerbenden Parteien derzeit nach wie vor ohne Probleme in Syrien aufhalten könnten und aufgrund der erwähnten Tätigkeit dieses Cousins nicht ebenfalls Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien.
6
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens – eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet – in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens – eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet – in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
7
Die Revisionen sind in Bezug auf ihr Zulässigkeitsvorbringen zum Abweichen des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für ein Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) zulässig und begründet.Die Revisionen sind in Bezug auf ihr Zulässigkeitsvorbringen zum Abweichen des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für ein Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) zulässig und begründet.
8
Gemäß dem im vorliegenden Fall anzuwendenden § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß dem im vorliegenden Fall anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
9
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
10
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 7.11.2022, Ra 2022/14/0048, mwN). Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche , grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 7.11.2022, Ra 2022/14/0048, mwN). 
11
Schließt das Bundesverwaltungsgericht sich nicht nur der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde an, sondern zeigt darüber hinaus in seiner Beweiswürdigung noch weitere bedeutsame Aspekte auf, mit welchen es die Widersprüchlichkeit des Vorbringens begründet, nimmt es damit eine zusätzliche Beweiswürdigung vor, die dazu führt, dass das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt. Eine solche (ergänzende) Beweiswürdigung hat jedoch regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck von der betroffenen Person gewonnen werden kann, zu erfolgen (vgl. aus vielen VwGH 28.5.2021, Ra 2021/20/0159, mwN).Schließt das Bundesverwaltungsgericht sich nicht nur der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde an, sondern zeigt darüber hinaus in seiner Beweiswürdigung noch weitere bedeutsame Aspekte auf, mit welchen es die Widersprüchlichkeit des Vorbringens begründet, nimmt es damit eine zusätzliche Beweiswürdigung vor, die dazu führt, dass das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt. Eine solche (ergänzende) Beweiswürdigung hat jedoch regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck von der betroffenen Person gewonnen werden kann, zu erfolgen vergleiche , aus vielen VwGH 28.5.2021, Ra 2021/20/0159, mwN).
12
Die revisionswerbenden Parteien haben in ihren Beschwerden die Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf die Gefährdung einer Zwangsrekrutierung des Erstrevisionswerbers substantiiert bestritten und dazu Näheres vorgebracht. Ebenso haben die revisionswerbenden Parteien neues Vorbringen zu ihrer persönlichen Gefährdung aufgrund der oppositionellen Gesinnung ihres Familienangehörigen erstattet.
13
Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht auf einen Verstoß gegen das Neuerungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG beruft, ist festzuhalten, dass es für die Annahme, ein Vorbringen unterliege dem Neuerungsverbot, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Auseinandersetzung mit der für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens bedarf (vgl. dazu VwGH 29.6.2022, Ra 2022/14/0024, mwN). Eine solche Missbrauchsabsicht hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht dargelegt.Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht auf einen Verstoß gegen das Neuerungsverbot gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG beruft, ist festzuhalten, dass es für die Annahme, ein Vorbringen unterliege dem Neuerungsverbot, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Auseinandersetzung mit der für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens bedarf vergleiche , dazu VwGH 29.6.2022, Ra 2022/14/0024, mwN). Eine solche Missbrauchsabsicht hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht dargelegt.
14
Darüber hinaus setzte sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem von den revisionswerbenden Parteien (erstmals) in den Beschwerden erstatteten Vorbringen zu ihrer Verfolgung aufgrund der oppositionellen Gesinnung eines Familienangehörigen beweiswürdigend auseinander und ergänzte die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung damit nicht bloß unwesentlich.
15
Sohin lagen die oben dargestellten Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung nicht vor.
16
Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und - wie hier gegeben - des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. erneut VwGH 7.11.2022, Ra 2022/14/0048, mwN). Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und - wie hier gegeben - des Artikel 47, GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche , erneut VwGH 7.11.2022, Ra 2022/14/0048, mwN). 
17
Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
18
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. Februar 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023140194.L00

Im RIS seit

19.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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