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1. Im Wesentlichen versagte die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. Februar 2021 dem Eigentumserwerb an näher genanntem Grundstück durch den Revisionswerber die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996.
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2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.). Unter einem erklärte es die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt 2.).2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.). Unter einem erklärte es die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt 2.).
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3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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4. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 2.11.2023, Ra 2023/02/0060, mwN).4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 2.11.2023, Ra 2023/02/0060, mwN).
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5. In der vorliegenden Revision führt der Revisionswerber unter der Überschrift „3. Umfang der Anfechtung und Revisionsgründe“ - soweit hier von Relevanz - Folgendes aus:
„Durch das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erachtet sich der Revisionswerber in seinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, da die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 03.02.2021 [...] als unbegründet abgewiesen wurde.“
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Mit dieser Ausführung bezeichnet der Revisionswerber kein subjektives Recht mit hinreichender Bestimmtheit. Es handelt sich dabei nicht um einen Revisionspunkt iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern allenfalls um einen Revisionsgrund (bzw. die Ankündigung der Ausführung der Revisionsgründe), der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa VwGH 31.1.2018, Ra 2017/10/0221, mwN). Anderweitige Ausführungen zu allfälligen Revisionspunkten sind der Revision nicht zu entnehmen. Mit dieser Ausführung bezeichnet der Revisionswerber kein subjektives Recht mit hinreichender Bestimmtheit. Es handelt sich dabei nicht um einen Revisionspunkt iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern allenfalls um einen Revisionsgrund (bzw. die Ankündigung der Ausführung der Revisionsgründe), der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , etwa VwGH 31.1.2018, Ra 2017/10/0221, mwN). Anderweitige Ausführungen zu allfälligen Revisionspunkten sind der Revision nicht zu entnehmen. 7
Die Revision war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. Februar 2024