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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision enthält unter der Überschrift „Zulässigkeit“ Ausführungen zur Erschöpfung des Instanzenzugs und zur Rechtzeitigkeit der Revision.
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Nach den Ausführungen zur Zulässigkeit wird der Sachverhalt dargestellt und unter der Überschrift „Revisionsgründe:“ finden sich folgende Ausführungen
„Zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG und § 25a VwGG mit zugleich erstatteter Ausführung der Revisionsgründe hierzu:„Zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG und Paragraph 25 a, VwGG mit zugleich erstatteter Ausführung der Revisionsgründe hierzu:
Der Verwaltungsgerichtshof möge sich der Klärung der erheblichen Rechtsfrage,
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ob ein Masseverwalter insbesondere für Angelegenheiten, mit welchen er nicht befasst war, übernehmen kann und diese ihm gesetzlich auch auferlegt werden können;
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wo der Zuständigkeitsbereich eines Masseverwalters / einer Masseverwalterin GENAU LIEGT - ob dieser die gesamte Verantwortung trägt, wie ein Verlassenschaftskurator oder auch ein Erwachsenenschutzvertreter; ob diese Rechtsprechung dem Gesetz entspricht oder diese Anwendung der ‚allgemeinen‘ Vertretung des Masseverwalters und damit die Rechtsprechung entgegen dem Gesetz ist;
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ob ein Masseverwalters / einer Masseverwalterin auch für Zeiträume VOR der Insolvenzeröffnung zuständig ist und für diese Angaben haftet;
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ob ein Masseverwalters / einer Masseverwalterin Rechte und Pflichten in sämtlichen Abgabenverfahren hat, die diese/r unmöglich erfüllen / wahrnehmen kann;
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ob das eigentliche Steuersubjekt Parteistellung hat oder der Masseverwalter eine ‚allumfassende‘ Vertreterstellung - auch für Dinge, die NICHT die Masse betreffen - haben kann.
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ob das Bundesfinanzgericht § 42 Abs. 2 InvFG1993 anwenden darf, wiewohl die Gesetzesbestimmung durch den Verfassungsgerichtshof zu GZ G 49, 50/04 mit 15.10.2004 aufgehoben wurde?ob das Bundesfinanzgericht Paragraph 42, Absatz 2, InvFG1993 anwenden darf, wiewohl die Gesetzesbestimmung durch den Verfassungsgerichtshof zu GZ G 49, 50/04 mit 15.10.2004 aufgehoben wurde?
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ob das Bundesfinanzgericht eine Schätzung iSd § 42 Abs 2 InvFG 1993 anwenden darf, wiewohl die Gesetzesbestimmung durch den Verfassungsgerichtshof zu, GZ G 49, 50/04 mit 15.10.2004 aufgehoben wurde?ob das Bundesfinanzgericht eine Schätzung iSd Paragraph 42, Absatz 2, InvFG 1993 anwenden darf, wiewohl die Gesetzesbestimmung durch den Verfassungsgerichtshof zu, GZ G 49, 50/04 mit 15.10.2004 aufgehoben wurde?
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ob das Bundesfinanzgericht eine Schätzung ohne gesetzliche Grundlage und ohne gesetzlichen Rahmen vornehmen darf?
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ob Spesen / Aufwendungen bei Schätzungen ‚steuermindernd‘ berücksichtigt werden müssen?
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ob trotz Vorlage von sämtlichen dem Erben zur Verfügung vorliegenden Dokumenten ausländischer Kapitalerträge des Erblassers, eine Schätzung, insbesondere ohne Berücksichtigung von Kosten/Spesen/sonstigen Aufwendungen, vorgenommen werden darf?
annehmen.“
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Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht der Revisionswerberin die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 22.2.2016, Ra 2015/17/0090, mwN).Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht der Revisionswerberin die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , VwGH 22.2.2016, Ra 2015/17/0090, mwN). 7
Diesem Gebot der gesonderten Darstellung wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht entsprochen, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die Revisionsgründe darstellen, zusammengefasst wird (vgl. VwGH 8.11.2023, Ra 2023/13/0146, mwN).Diesem Gebot der gesonderten Darstellung wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht entsprochen, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die Revisionsgründe darstellen, zusammengefasst wird vergleiche , VwGH 8.11.2023, Ra 2023/13/0146, mwN).
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In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist dabei konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 25.9.2015, Ra 2015/16/0085, mwN).In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ist dabei konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 25.9.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). 9
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revision nicht, weil sie unter der Überschrift „Zulässigkeit“ lediglich Ausführungen zur „Erschöpfung des Instanzenzuges“ und zur „Rechtzeitigkeit“ der Revision enthält. Auch die in den Revisionsgründen aufgezählten Rechtsfragen, deren Klärung sich der Verwaltungsgerichtshof annehmen möge, sind - abgesehen davon, dass es bereits an deren gesonderter Darstellung mangelt - nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen, zumal die Verknüpfung zwischen der vorgebrachten „Rechtsfrage“, dem dem Revisionsfall konkret zu Grunde liegenden Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts fehlt, welche den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt (vgl. VwGH 24.10.2023, Ra 2023/15/0097, mwN).Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revision nicht, weil sie unter der Überschrift „Zulässigkeit“ lediglich Ausführungen zur „Erschöpfung des Instanzenzuges“ und zur „Rechtzeitigkeit“ der Revision enthält. Auch die in den Revisionsgründen aufgezählten Rechtsfragen, deren Klärung sich der Verwaltungsgerichtshof annehmen möge, sind - abgesehen davon, dass es bereits an deren gesonderter Darstellung mangelt - nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen, zumal die Verknüpfung zwischen der vorgebrachten „Rechtsfrage“, dem dem Revisionsfall konkret zu Grunde liegenden Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts fehlt, welche den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt vergleiche , VwGH 24.10.2023, Ra 2023/15/0097, mwN).
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. Februar 2024