TE Vwgh Erkenntnis 2024/2/21 Ra 2023/05/0204

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Veröffentlicht am 21.02.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13
AVG §13 Abs1
AVG §13 Abs2
AVG §13 Abs5
AVG §33 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §7 Abs4
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0205
Besprechung in:
Besprechung in: ZfV 3/2025, S. 189 - 191;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger, Mag. Liebhart-Mutzl, Dr.in Sembacher und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, über die Revisionen 1. des Ing. G K in S, vertreten durch Mag. Michael Nierla, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 5/2 (protokolliert zu Ra 2023/05/0204) und 2. der Bezirkshauptmannschaft K (protokolliert zu Ra 2023/05/0205), jeweils gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. Mai 2023, LVwG-S-872/001-2023, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde im Zusammenhang mit einer Übertretung der NÖ Bauordnung 2014

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird aufgrund der Revision des Erstrevisionswerbers (zu Ra 2023/05/0204) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Die Amtsrevision der zweitrevisionswerbenden Partei (zu Ra 2023/05/0205) wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis vom 9. März 2023 legte die Bezirkshauptmannschaft K. (belangte Behörde im Verfahren zu Ra 2023/05/0204, Amtsrevisionswerberin im Verfahren zu Ra 2023/05/0205) dem Erstrevisionswerber zwei näher bezeichnete Übertretungen der NÖ Bauordnung 2014 zur Last, verhängte über ihn Geldstrafen im Ausmaß von insgesamt € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: insgesamt 29 Stunden) und verpflichtete ihn zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt € 50,--.
2
Dieses Straferkenntnis wurde dem Erstrevisionswerber am 14. März 2023 zugestellt.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des unvertretenen Erstrevisionswerbers als verspätet zurück (1.) und erklärte eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (2.).Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des unvertretenen Erstrevisionswerbers als verspätet zurück (1.) und erklärte eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (2.).
4
Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, der Erstrevisionswerber habe die Beschwerde am 3. April 2023 auf elektronischem Weg an die belangte Behörde übermittelt, und zwar an die E-Mail-Adresse strafen.bhko@noel.gv.at. Eine unmittelbare Weiterleitung der Beschwerde an die kundgemachte E-Mail-Adresse post.bhko@noel.gv.at sei nicht erfolgt. Die belangte Behörde habe die Beschwerde vielmehr sogleich dem LVwG vorgelegt, welches sie am 14. April 2023 an die kundgemachte E-Mail-Adresse der belangten Behörde weitergeleitet habe; dort sei die Beschwerde am 14. April 2023 eingelangt.
5
Gemäß der im Zeitpunkt der Übermittlung des Rechtsmittels an die belangte Behörde im Internet kundgemachten und ausdrücklich auf § 13 Abs. 2 und Abs. 5 AVG bezugnehmenden Verfügung der belangten Behörde seien für elektronische Anbringen neben einem Onlineformular eine näher bezeichnete Fax-Nummer und die E-Mail-Adresse post.bhko@noel.gv.at zur Verfügung gestanden. Mit der Verspätung konfrontiert, habe der Erstrevisionswerber die belangte Behörde aufgefordert, dem LVwG gegenüber zu begründen, warum eine Weiterleitung der Beschwerde an die kundgemachte E-Mail-Adresse unterblieben sei. Die Fakten seien nicht in Abrede gestellt worden. Gemäß der im Zeitpunkt der Übermittlung des Rechtsmittels an die belangte Behörde im Internet kundgemachten und ausdrücklich auf Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 5, AVG bezugnehmenden Verfügung der belangten Behörde seien für elektronische Anbringen neben einem Onlineformular eine näher bezeichnete Fax-Nummer und die E-Mail-Adresse post.bhko@noel.gv.at zur Verfügung gestanden. Mit der Verspätung konfrontiert, habe der Erstrevisionswerber die belangte Behörde aufgefordert, dem LVwG gegenüber zu begründen, warum eine Weiterleitung der Beschwerde an die kundgemachte E-Mail-Adresse unterblieben sei. Die Fakten seien nicht in Abrede gestellt worden.
6
Rechtlich folgerte das LVwG, die vierwöchige Beschwerdefrist habe fallbezogen am 11. April 2023 geendet. Nach § 13 Abs. 2 AVG könnten schriftliche Anbringen und daher auch Beschwerden der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen seien. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten seien im Internet bekanntzumachen.Rechtlich folgerte das LVwG, die vierwöchige Beschwerdefrist habe fallbezogen am 11. April 2023 geendet. Nach Paragraph 13, Absatz 2, AVG könnten schriftliche Anbringen und daher auch Beschwerden der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen seien. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten seien im Internet bekanntzumachen.
7
Im konkreten Fall ergebe sich nicht nur aus dem Internetauftritt der belangten Behörde unter dem Titel „Kontakt“, dass die offizielle E-Mail-Adresse post.bhko@noel.gv.at laute. Vielmehr sei auf der genannten Homepage unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 und 5 AVG diese E-Mail-Adresse kundgemacht (Verweis auf eine näher bezeichnete Verfügung vom 30. Dezember 2021). Derartige Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen würden in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich als Beispiel für „organisatorische Beschränkungen“ des elektronischen Verkehrs gemäß § 13 Abs. 2 AVG bezeichnet. Lange ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, sei es nach den organisationsrechtlichen Vorschriften an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten. Erst mit dem Einlangen an einer solchen kundgemachten Adresse gelte das Anbringen als eingebracht.Im konkreten Fall ergebe sich nicht nur aus dem Internetauftritt der belangten Behörde unter dem Titel „Kontakt“, dass die offizielle E-Mail-Adresse post.bhko@noel.gv.at laute. Vielmehr sei auf der genannten Homepage unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG diese E-Mail-Adresse kundgemacht (Verweis auf eine näher bezeichnete Verfügung vom 30. Dezember 2021). Derartige Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen würden in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich als Beispiel für „organisatorische Beschränkungen“ des elektronischen Verkehrs gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG bezeichnet. Lange ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, sei es nach den organisationsrechtlichen Vorschriften an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten. Erst mit dem Einlangen an einer solchen kundgemachten Adresse gelte das Anbringen als eingebracht.
8
Alleine die Übermittlung an (irgend-)eine der Behörde zurechenbare E-Mail-Adresse vermöge bei gegenteiliger Kundmachung im Internet eine wirksame Einbringung daher ebenso wenig zu begründen wie die faktische Bearbeitung etwa in Form der Vorlage an das Landesverwaltungsgericht (Verweis auf VwGH 4.10.2022, Ra 2022/05/0153, und 28.2.2023, Ro 2023/04/0002).
9
Im vorliegenden Fall sei die Beschwerde zwar innerhalb offener Frist an die E-Mail-Adresse des Fachbereiches Strafen übermittelt, letztlich aber erst am 14. April 2023 an die kundgemachte E-Mail-Adresse weitergesendet worden. Die Beschwerde erweise sich damit als verspätet, sodass mit Zurückweisung vorzugehen sei.
10
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde (protokolliert zu Ra 2023/05/0205), ebenso wie die außerordentliche Revision des Erstrevisionswerbers (protokolliert zu Ra 2023/05/0204), beide jeweils mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss des LVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren verwies die belangte Behörde zur Revision des Erstrevisionswerbers auf das Vorbringen in der von ihr selbst eingebrachten Revision; der Erstrevisionswerber brachte zur Amtsrevision vor, den Ausführungen der belangten Behörde ausdrücklich nicht entgegenzutreten. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes übermittelte die belangte Behörde die zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 3. April 2023 auf ihrer Homepage abrufbare Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 und 5 AVG vom 30. Dezember 2021. Der Erstrevisionswerber brachte dazu im eingeräumten Parteiengehör eine Stellungnahme ein.Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde (protokolliert zu Ra 2023/05/0205), ebenso wie die außerordentliche Revision des Erstrevisionswerbers (protokolliert zu Ra 2023/05/0204), beide jeweils mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss des LVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren verwies die belangte Behörde zur Revision des Erstrevisionswerbers auf das Vorbringen in der von ihr selbst eingebrachten Revision; der Erstrevisionswerber brachte zur Amtsrevision vor, den Ausführungen der belangten Behörde ausdrücklich nicht entgegenzutreten. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes übermittelte die belangte Behörde die zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 3. April 2023 auf ihrer Homepage abrufbare Kundmachung gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG vom 30. Dezember 2021. Der Erstrevisionswerber brachte dazu im eingeräumten Parteiengehör eine Stellungnahme ein.
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Revisionen wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zu verbinden, und hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Revisionen wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zu verbinden, und hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zur Revision des Erstrevisionswerbers (Ra 2023/05/0204):

12
In dieser Revision wird zu deren Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Frage, ob der Einbringung einer - laut Rechtsbelehrung grundsätzlich auch auf elektronischem Weg zulässigen - Beschwerde mittels des einzigen dem Adressaten im anzufechtenden Straferkenntnis individuell und (durch Umrahmung) optisch hervorgehoben kundgemachten E-Mail-Kontaktes - sei es unter Anwendung des § 61 Abs. 4 AVG - fristwahrende Wirkung zukommt“ (Hervorhebungen im Original).In dieser Revision wird zu deren Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Frage, ob der Einbringung einer - laut Rechtsbelehrung grundsätzlich auch auf elektronischem Weg zulässigen - Beschwerde mittels des einzigen dem Adressaten im anzufechtenden Straferkenntnis individuell und (durch Umrahmung) optisch hervorgehoben kundgemachten E-Mail-Kontaktes - sei es unter Anwendung des Paragraph 61, Absatz 4, AVG - fristwahrende Wirkung zukommt“ (Hervorhebungen im Original).
13
In der Rechtsbelehrung sei von der Einbringung von Beschwerden mittels E-Mail ausdrücklich die Rede und die Adresse strafen.bhko@noel.gv.at auf der ersten Seite des Straferkenntnisses neben der Aktenzahl und noch dazu durch Umrahmung optisch hervorgehoben angeführt. Die genannte Adresse sei damit ersichtlich zur rechtsverbindlichen Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde bestimmt, dies auch und insbesondere in Ermangelung der Nennung eines anderen E-Mail-Kontaktes; infolge der Erlassung eines Straferkenntnisses liege kein anderer Grund zu einer Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde nahe als jener, gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde zu erheben.
14
Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.
15
In ihren Revisionsgründen macht die Revision u.a. geltend, der Erstrevisionswerber habe seine laut der Rechtsbelehrung grundsätzlich auch auf elektronischem Weg zulässige Beschwerde am 3. April 2023 an den ihm im angefochtenen Straferkenntnis individuell und optisch hervorgehoben kundgemachten E-Mail-Kontakt eingebracht. Es könne daher kein Zweifel daran bestehen, dass dieser Beschwerdeerhebung fristwahrende Wirkung zukomme. Wäre dies nicht der Fall, müsste angenommen werden, die belangte Behörde wolle die Adressaten der von ihr erlassenen Straferkenntnisse bewusst in die Irre führen, zumal in ihren Rechtsbelehrungen von der Einbringung von Beschwerden mittels E-Mail ausdrücklich die Rede sei und die Adresse strafen.bhko@noel.gv.at, noch dazu durch Umrahmung optisch hervorgehoben, auf der ersten Seite der Straferkenntnisse unmittelbar neben der Aktenzahl angeführt sei. Somit sei diese E-Mail-Adresse ersichtlich zur rechtsverbindlichen Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde bestimmt. Vorliegend liege kein anderer Grund zur Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde nahe als jener der Beschwerdeerhebung. Mit Behörden finde ausschließlich rechtliche Korrespondenz statt; die Anführung eines E-Mail-Kontaktes, welcher dazu nicht geeignet sei, weil Übermittlungen an ihn keine Rechtswirkungen auslösen sollten, noch dazu auf einem Straferkenntnis, gegen welches ausschließlich Beschwerde erhoben werden könne, käme einem Widerspruch in sich gleich.
16
Darüber hinaus beinhalte die Website der belangten Behörde zwar allgemeine Kontaktdaten, insbesondere auch die der vom Straferkenntnis abweichenden Mailadresse post.bhko@noel.gv.at. Auf dieser Seite finde sich weiters eine gesonderte Rubrik „Elektronische Anbringen“, der allerdings keine Beschränkung auf eine bestimmte Adresse, insbesondere die zuletzt angeführte, entnommen werden könne.
17
Über den Tab „Zuständigkeiten und Kontakt“ habe ein Besucher des Webauftrittes der belangten Behörde keine Möglichkeit, irgendwelche Beschränkungen des Verkehrs, was die dabei zu verwendende Adresse anbelange, auszumachen.
18
Unter „Kundmachungen“ finde sich an achter Position der Eintrag „Erreichbarkeit der Bezirkshauptmannschaft K[...]“. Zu dieser Seite führe kein anderer Link, insbesondere nicht aus der Rubrik „Kontakt“. Sie beinhalte neuerlich nur die allgemeinen Kontaktdaten, wie sie bereits auf der Ursprungsseite vorhanden seien, genauso ohne Hinweis auf eine besondere (rechtliche) Relevanz derselben und/oder auf die Vorschrift des § 13 Abs. 2 AVG. Unter „Kundmachungen“ finde sich an achter Position der Eintrag „Erreichbarkeit der Bezirkshauptmannschaft K[...]“. Zu dieser Seite führe kein anderer Link, insbesondere nicht aus der Rubrik „Kontakt“. Sie beinhalte neuerlich nur die allgemeinen Kontaktdaten, wie sie bereits auf der Ursprungsseite vorhanden seien, genauso ohne Hinweis auf eine besondere (rechtliche) Relevanz derselben und/oder auf die Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 2, AVG.
19
Erst ein dort vorhandener Download-Link führe zu einer näher bezeichneten PDF-Datei, welche die Kundmachung der belangten Behörde zu einer näher genannten Aktenzahl beinhalte. Letztere nenne unter anderem die E-Mail-Adresse post.bhko@noel.gv.at erstmals im Zusammenhang mit § 13 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auszudrücken, dass Anbringen über die zweite der belangten Behörde zugeordnete, auf den von ihr erlassenen Straferkenntnissen angeführte Adresse strafen.bhko@noel.gv.at keine Rechtswirkungen entfalten würden. Erst ein dort vorhandener Download-Link führe zu einer näher bezeichneten PDF-Datei, welche die Kundmachung der belangten Behörde zu einer näher genannten Aktenzahl beinhalte. Letztere nenne unter anderem die E-Mail-Adresse post.bhko@noel.gv.at erstmals im Zusammenhang mit Paragraph 13, Absatz 2, AVG, ohne jedoch auszudrücken, dass Anbringen über die zweite der belangten Behörde zugeordnete, auf den von ihr erlassenen Straferkenntnissen angeführte Adresse strafen.bhko@noel.gv.at keine Rechtswirkungen entfalten würden.
20
Dieses Vorbringen führt die Revision zum Erfolg.
21
Vorauszuschicken ist, dass die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu den Fragen zählt, denen in der Regel keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt. Demgegenüber zeigt die vorliegende Revision jedoch eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das LVwG auf (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0276, mwN).Vorauszuschicken ist, dass die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu den Fragen zählt, denen in der Regel keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt. Demgegenüber zeigt die vorliegende Revision jedoch eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das LVwG auf vergleiche , etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0276, mwN).
22
§ 13 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 (Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007), lautet:Paragraph 13, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007), lautet:

§ 13. [...]

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

[...]“

23
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass E-Mails zwar noch zusätzlichen Beschränkungen unterworfen werden dürfen, grundsätzlich aber im Sinn des § 13 AVG auch als schriftliche (im Gegensatz zu mündlichen oder telefonischen) Anbringen zu verstehen sind (vgl. VwGH 28.6.2018, Ra 2018/02/0185, mwN). Die Einbringung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. März 2023 per E-Mail war daher aus formaler Sicht grundsätzlich zulässig.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass E-Mails zwar noch zusätzlichen Beschränkungen unterworfen werden dürfen, grundsätzlich aber im Sinn des Paragraph 13, AVG auch als schriftliche (im Gegensatz zu mündlichen oder telefonischen) Anbringen zu verstehen sind vergleiche , VwGH 28.6.2018, Ra 2018/02/0185, mwN). Die Einbringung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. März 2023 per E-Mail war daher aus formaler Sicht grundsätzlich zulässig.
24
Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (insbesondere E-Mail-Adressen) in den Gesetzesmaterialien als Beispiel für „Organisatorische Beschränkungen“ des elektronischen Verkehrs gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG ausdrücklich genannt werden (vgl. etwa VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0060, mit Verweis auf die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 5/2008, RV 294 BlgNR 23. GP, 10).Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (insbesondere E-Mail-Adressen) in den Gesetzesmaterialien als Beispiel für „Organisatorische Beschränkungen“ des elektronischen Verkehrs gemäß Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG ausdrücklich genannt werden vergleiche , etwa VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0060, mit Verweis auf die Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, Regierungsvorlage 294, BlgNR 23. GP, 10).
25
Durch § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG ist der Behörde seitens des Gesetzgebers die Möglichkeit an die Hand gegeben, organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten einzuführen; die Behörde kann von dieser Möglichkeit Gebrauch machen (vgl. sinngemäß VwGH 17.2.2021, Ro 2021/07/0003, oder 27.9.2019, Ra 2019/02/0008) oder auch davon Abstand nehmen (vgl. nochmals etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0276).Durch Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG ist der Behörde seitens des Gesetzgebers die Möglichkeit an die Hand gegeben, organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten einzuführen; die Behörde kann von dieser Möglichkeit Gebrauch machen vergleiche , sinngemäß VwGH 17.2.2021, Ro 2021/07/0003, oder 27.9.2019, Ra 2019/02/0008) oder auch davon Abstand nehmen vergleiche , nochmals etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0276).
26
Im Revisionsfall ist die Rechtsfrage zu klären, ob der Angabe der E-Mail-Adresse strafen.bhko@noel.gv.at auf dem Straferkenntnis vom 9. März 2023 die rechtliche Wirkung zukam, dass an diese Adresse rechtswirksam Beschwerde gegen das genannte Straferkenntnis erhoben werden konnte. Der Erstrevisionswerber bringt dazu unter anderem vor, seiner Beschwerdeerhebung am 3. April 2023 an die von der belangten Behörde am Straferkenntnis angegebene E-Mail-Adresse sei fristwahrende Wirkung zugekommen. Die zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Internetauftritt der belangten Behörde auffindbare Kundmachung im Zusammenhang mit § 13 Abs. 2 AVG nenne zwar die E-Mail-Adresse post.bhko@noel.gv.at, es sei ihr jedoch nicht zu entnehmen, dass Anbringen an die von der belangten Behörde auf ihren Straferkenntnissen angegebenen E-Mail-Adressen keine Rechtswirkungen entfalten würden.Im Revisionsfall ist die Rechtsfrage zu klären, ob der Angabe der E-Mail-Adresse strafen.bhko@noel.gv.at auf dem Straferkenntnis vom 9. März 2023 die rechtliche Wirkung zukam, dass an diese Adresse rechtswirksam Beschwerde gegen das genannte Straferkenntnis erhoben werden konnte. Der Erstrevisionswerber bringt dazu unter anderem vor, seiner Beschwerdeerhebung am 3. April 2023 an die von der belangten Behörde am Straferkenntnis angegebene E-Mail-Adresse sei fristwahrende Wirkung zugekommen. Die zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Internetauftritt der belangten Behörde auffindbare Kundmachung im Zusammenhang mit Paragraph 13, Absatz 2, AVG nenne zwar die E-Mail-Adresse post.bhko@noel.gv.at, es sei ihr jedoch nicht zu entnehmen, dass Anbringen an die von der belangten Behörde auf ihren Straferkenntnissen angegebenen E-Mail-Adressen keine Rechtswirkungen entfalten würden.
27
Damit ist der Erstrevisionswerber im Recht.
28
Der im Revisionsfall wesentliche Wortlaut der vorliegend maßgeblichen (das heißt zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung am 3. April 2023 auf der Homepage der belangten Behörde bekanntgegebenen) Kundmachung der belangten Behörde vom 30. Dezember 2021 lautete unstrittig wie folgt (Hervorhebungen im Original):

„KUNDMACHUNG

Gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 werden bei der Bezirkshauptmannschaft K[...] die Erreichbarkeit sowie die Zeiten für den Parteienverkehr und die Amtsstunden wie folgt festgelegt: Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 werden bei der Bezirkshauptmannschaft K[...] die Erreichbarkeit sowie die Zeiten für den Parteienverkehr und die Amtsstunden wie folgt festgelegt:

POSTANSCHRIFT

Telefon - Fax - E-Mail - Homepage

[...]

E-Mail: post.bhko@noel.gv.at

Homepage: [...]

AMTSSTUNDEN zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben

Montag, Mittwoch, Donnerstag

07.30 bis 15.30 Uhr

Dienstag

Freitag

07.30 - 19.00 Uhr

07.30 - 12.00 Uhr

Elektronische Anbringen:

Sie können Anbringen auch elektronisch (per E-Mail, Telefax oder Online-Formular) einbringen. Falls Sie uns außerhalb der Amtsstunden ein elektronisches Anbringen übermitteln, gilt dieses mit dem Einlangen bei der Behörde als rechtswirksam eingebracht. Ein Anbringen liegt aber erst dann vor, wenn es tatsächlich und vollständig bei der Behörde eingelangt ist. Die Übermittlung eines Links, über welchen von der Behörde Dokumente heruntergeladen werden sollen, entspricht diesen Anforderungen nicht.

Hinweis:

Das Land Niederösterreich hat unter [...] einen Link für ein allgemeines Online-Formular für Anbringen zur Verfügung gestellt.

[...]“

29
Nach dem Wortlaut dieser Kundmachung war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung „die Erreichbarkeit“ der belangten Behörde mittels E-Mail auf die Adresse post.bhko@noel.gv.at „festgelegt“. Im Einleitungssatz wird zwar allgemein auf „§ 13 Abs. 2 und Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991“ verwiesen; hinsichtlich der als E-Mail-Kontakt angeführten E-Mail-Adresse post.bhko@noel.gv.at ist der Formulierung der Kundmachung jedoch in keiner Weise zu entnehmen, dass es sich hierbei um die im Schriftverkehr mit der Behörde ausschließlich zu verwendende E-Mail-Adresse handeln sollte; es kommt darin nicht zum Ausdruck, dass die Behörde zur Annahme von Anbringen per E-Mail an eine andere als die in der Kundmachung genannte E-Mail-Adresse nicht bereit war. Während die Kundmachung nach ihrem oben wiedergegebenen Inhalt sowohl hinsichtlich der festgelegten Amtsstunden als auch hinsichtlich der Modalität elektronischer Anbringen Beschränkungen im Sinne des § 13 Abs. 2 bzw. Abs. 5 AVG erkennen ließ, ging hinsichtlich der allgemein unter „Erreichbarkeit“ angegebenen E-Mail-Adresse post.bhko@noel.gv.at daraus nicht hervor, dass damit eine organisatorische Beschränkung betreffend allfällig nicht an die genannte E-Mail-Adresse eingebrachte Anbringen festgelegt werden sollte.Nach dem Wortlaut dieser Kundmachung war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung „die Erreichbarkeit“ der belangten Behörde mittels E-Mail auf die Adresse post.bhko@noel.gv.at „festgelegt“. Im Einleitungssatz wird zwar allgemein auf „§ 13 Absatz 2 und Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991“ verwiesen; hinsichtlich der als E-Mail-Kontakt angeführten E-Mail-Adresse post.bhko@noel.gv.at ist der Formulierung der Kundmachung jedoch in keiner Weise zu entnehmen, dass es sich hierbei um die im Schriftverkehr mit der Behörde ausschließlich zu verwendende E-Mail-Adresse handeln sollte; es kommt darin nicht zum Ausdruck, dass die Behörde zur Annahme von Anbringen per E-Mail an eine andere als die in der Kundmachung genannte E-Mail-Adresse nicht bereit war. Während die Kundmachung nach ihrem oben wiedergegebenen Inhalt sowohl hinsichtlich der festgelegten Amtsstunden als auch hinsichtlich der Modalität elektronischer Anbringen Beschränkungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, bzw. Absatz 5, AVG erkennen ließ, ging hinsichtlich der allgemein unter „Erreichbarkeit“ angegebenen E-Mail-Adresse post.bhko@noel.gv.at daraus nicht hervor, dass damit eine organisatorische Beschränkung betreffend allfällig nicht an die genannte E-Mail-Adresse eingebrachte Anbringen festgelegt werden sollte.
30
Auch die Feststellungen im angefochtenen Beschluss legen eine gegenteilige Deutung nicht nahe: Das LVwG spricht in diesem Zusammenhang (nur) davon, dass für elektronische Anbringen die E-Mail-Adresse post.bhko@noel.gv.at „zur Verfügung“ gestanden sei, bzw., dass sich aus dem Internetauftritt der belangten Behörde unter dem Titel „Kontakt“ ergebe, dass „die offizielle E-Mail-Adresse ‚post.bhko@noel.gv.at‘“ laute. Der Verweis auf die Kundmachung „unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 und 5 AVG“ ändert daran nichts, da eine solche bloße Bezugnahme eine allein von der Behörde festzulegende Beschränkung nicht zu ersetzen vermag. Die vorliegende Kundmachung enthält ihrem klaren Wortlaut nach hinsichtlich der dort angeführten E-Mail-Adresse keine beschränkende Formulierung etwa in der Weise, dass an andere als die angegebene E-Mail-Adresse übermittelte Anbringen als nicht rechtswirksam eingebracht gelten sollen.Auch die Feststellungen im angefochtenen Beschluss legen eine gegenteilige Deutung nicht nahe: Das LVwG spricht in diesem Zusammenhang (nur) davon, dass für elektronische Anbringen die E-Mail-Adresse post.bhko@noel.gv.at „zur Verfügung“ gestanden sei, bzw., dass sich aus dem Internetauftritt der belangten Behörde unter dem Titel „Kontakt“ ergebe, dass „die offizielle E-Mail-Adresse ‚post.bhko@noel.gv.at‘“ laute. Der Verweis auf die Kundmachung „unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG“ ändert daran nichts, da eine solche bloße Bezugnahme eine allein von der Behörde festzulegende Beschränkung nicht zu ersetzen vermag. Die vorliegende Kundmachung enthält ihrem klaren Wortlaut nach hinsichtlich der dort angeführten E-Mail-Adresse keine beschränkende Formulierung etwa in der Weise, dass an andere als die angegebene E-Mail-Adresse übermittelte Anbringen als nicht rechtswirksam eingebracht gelten sollen.
31
Was den sonstigen Internetauftritt der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 3. April 2023 betrifft, trat die belangte Behörde auch den weiteren Ausführungen des Erstrevisionswerbers, der Website sei an keiner Stelle eine Beschränkung auf die angegebene E-Mail-Adresse post.bhko@noel.gv.at zu entnehmen gewesen, nicht entgegen.
32
Daraus folgt, dass im Revisionsfall zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 3. April 2023 keine organisatorische Beschränkung im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG betreffend eine im elektronischen Schriftverkehr mit der belangten Behörde ausschließlich zu verwendende E-Mail-Adresse vorlag; folglich konnte der Erstrevisionswerber seine Beschwerde vom 3. April 2023 rechtswirksam auch an die auf dem Straferkenntnis vom 9. März 2023 angegebene E-Mail-Adresse strafen.bhko@noel.gv.at richten.Daraus folgt, dass im Revisionsfall zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 3. April 2023 keine organisatorische Beschränkung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, AVG betreffend eine im elektronischen Schriftverkehr mit der belangten Behörde ausschließlich zu verwendende E-Mail-Adresse vorlag; folglich konnte der Erstrevisionswerber seine Beschwerde vom 3. April 2023 rechtswirksam auch an die auf dem Straferkenntnis vom 9. März 2023 angegebene E-Mail-Adresse strafen.bhko@noel.gv.at richten.
33
Da das LVwG dies verkannte und die innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist am 3. April 2023 eingebrachte Beschwerde des Erstrevisionswerbers als nicht fristgerecht eingebracht erachtete, belastete es den angefochtenen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
34
Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
35
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Zur Amtsrevision (Ra 2023/05/0205):

36
Im Hinblick auf die aufgrund der Revision des Erstrevisionswerbers erfolgte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war die Amtsrevision der belangten Behörde infolge der dadurch bewirkten Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen (vgl. etwa VwGH 15.11.2023, Ra 2023/12/0083, oder auch 15.6.2023, Ro 2021/02/0009, jeweils mwN).Im Hinblick auf die aufgrund der Revision des Erstrevisionswerbers erfolgte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war die Amtsrevision der belangten Behörde infolge der dadurch bewirkten Klaglosstellung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss einzustellen vergleiche , etwa VwGH 15.11.2023, Ra 2023/12/0083, oder auch 15.6.2023, Ro 2021/02/0009, jeweils mwN).

Wien, am 21. Februar 2024

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050204.L00

Im RIS seit

26.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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