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Der aus Syrien stammende Revisionswerber stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 29. Dezember 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 12. Mai 2023 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages Bulgarien zuständig sei, erließ gegen den Revisionswerber gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass „demzufolge“ gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 12. Mai 2023 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages Bulgarien zuständig sei, erließ gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass „demzufolge“ gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
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Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22. September 2023 als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22. September 2023 als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 27. November 2023, E 3437/2023-5, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge brachte der Revisionswerber die gegenständliche Revision ein.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der von ihm erhobenen Revision geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe seinen Antrag, zwei Zeugen (telefonisch oder im Weg der Rechtshilfe durch bulgarische Behörde) zu vernehmen, übergangen. Weiters sei seine Überstellung nach Bulgarien nicht zulässig, weil er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.
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Das Bundesverwaltungsgericht ließ dahingestellt, ob das Vorbringen des Revisionswerbers, er sei in Bulgarien von Polizisten geschlagen worden, der Richtigkeit entspreche. Es kam nämlich - gestützt auf seine Feststellungen zur Situation in diesem Staat - zum Ergebnis, dass die bulgarischen Behörden derartige Übergriffe nicht tolerierten und diese auch nicht sanktionslos blieben sowie Asylwerbern staatlicher Schutz - den der Revisionswerber, der in Bulgarien weder eine Anzeige erstattet noch ein Krankenhaus aufgesucht habe, dort gar nicht gesucht habe - nicht verwehrt werde. Es gelingt dem Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der diesbezüglichen Beurteilung ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre (vgl. dazu, dass negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein können, sie aber keinen alleinigen Rückschluss darauf zulassen, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde, sowie dass vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat entscheidend ist, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der der Asylbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat, etwa VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0449, mwN). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass schon deswegen der vom Revisionswerber behauptete Verfahrensfehler für das Ergebnis des Verfahrens nicht weiter von Relevanz war.Das Bundesverwaltungsgericht ließ dahingestellt, ob das Vorbringen des Revisionswerbers, er sei in Bulgarien von Polizisten geschlagen worden, der Richtigkeit entspreche. Es kam nämlich - gestützt auf seine Feststellungen zur Situation in diesem Staat - zum Ergebnis, dass die bulgarischen Behörden derartige Übergriffe nicht tolerierten und diese auch nicht sanktionslos blieben sowie Asylwerbern staatlicher Schutz - den der Revisionswerber, der in Bulgarien weder eine Anzeige erstattet noch ein Krankenhaus aufgesucht habe, dort gar nicht gesucht habe - nicht verwehrt werde. Es gelingt dem Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der diesbezüglichen Beurteilung ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre vergleiche , dazu, dass negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein können, sie aber keinen alleinigen Rückschluss darauf zulassen, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde, sowie dass vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat entscheidend ist, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der der Asylbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat, etwa VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0449, mwN). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass schon deswegen der vom Revisionswerber behauptete Verfahrensfehler für das Ergebnis des Verfahrens nicht weiter von Relevanz war. 10
Wenn der Revisionswerber vorbringt, seiner Überstellung nach Bulgarien stehe entgegen, dass bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei, ist anhand seiner Ausführungen nicht zu sehen, dass er an einer solch gravierenden Erkrankung litte, nach der anzunehmen wäre, es könnte fallbezogen überhaupt der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet sein (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen im Allgemeinen sowie im Besonderen in Bezug auf Erkrankungen etwa VwGH 25.4.2022, Ra 2021/20/0448; 16.5.2023, Ra 2023/20/0139, mwN).Wenn der Revisionswerber vorbringt, seiner Überstellung nach Bulgarien stehe entgegen, dass bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei, ist anhand seiner Ausführungen nicht zu sehen, dass er an einer solch gravierenden Erkrankung litte, nach der anzunehmen wäre, es könnte fallbezogen überhaupt der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet sein vergleiche , zu den diesbezüglichen Voraussetzungen im Allgemeinen sowie im Besonderen in Bezug auf Erkrankungen etwa VwGH 25.4.2022, Ra 2021/20/0448; 16.5.2023, Ra 2023/20/0139, mwN). 11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 12.9.2023, Ra 2023/20/0420 bis 0423, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , VwGH 12.9.2023, Ra 2023/20/0420 bis 0423, mwN). 12
Es gelingt dem Revisionswerber mit dem Hinweis, es hielten sich Verwandte von ihm in Österreich auf und seine Erkrankung könnte nur dann sinnvoll „bekämpft“ werden, wenn er sich in einer Umgebung befinde, in der er sich wohl fühle, nicht darzutun, dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung, in der dieses auch auf die Beziehung des Revisionswerbers zu seinen Verwandten hinreichend Bedacht genommen hat, mit vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mängeln behaftet wäre.
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. Februar 2024