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Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet stellte der Mitbeteiligte, ein pakistanischer Staatsangehöriger, am 12. Juli 2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. August 2012 abgewiesen wurde; unter einem wurde der Mitbeteiligte nach Pakistan ausgewiesen.
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Der Mitbeteiligte kehrte im Jahr 2014 für kurze Zeit nach Pakistan zurück und zog noch im gleichen Jahr in die Ukraine, wo er sich niederließ und im Jahr 2019 eine ukrainische Staatsangehörige heiratete.
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Im Februar 2022 begab sich der Mitbeteiligte mit seiner Ehefrau zunächst nach Polen und reiste in der Folge alleine nach Österreich. Hier stellte er am 31. März 2022 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 2. Dezember 2022 vollinhaltlich abgewiesen wurde (Spruchpunkte I. und II.). Unter einem erteilte das BFA dem Mitbeteiligten (von Amts wegen) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gewährte ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Im Februar 2022 begab sich der Mitbeteiligte mit seiner Ehefrau zunächst nach Polen und reiste in der Folge alleine nach Österreich. Hier stellte er am 31. März 2022 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 2. Dezember 2022 vollinhaltlich abgewiesen wurde (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Unter einem erteilte das BFA dem Mitbeteiligten (von Amts wegen) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
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Mit Erkenntnis vom 12. Juni 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der dagegen erhobenen Beschwerde teilweise statt: Betreffend die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 wies es die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Im Übrigen gab es der Beschwerde Folge und stellte gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei (Spruchpunkt A.II.), erteilte dem Mitbeteiligten den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten (Spruchpunkt A.III.) und behob die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos (Spruchpunkt A.IV.).Mit Erkenntnis vom 12. Juni 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der dagegen erhobenen Beschwerde teilweise statt: Betreffend die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wies es die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Im Übrigen gab es der Beschwerde Folge und stellte gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei (Spruchpunkt A.II.), erteilte dem Mitbeteiligten den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten (Spruchpunkt A.III.) und behob die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos (Spruchpunkt A.IV.).
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Über die dagegen vom BFA erhobene außerordentliche Revision entschied der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VwGH 12.9.2023, Ra 2023/20/0278, dahin, dass er das angefochtene Erkenntnis in seinem bekämpften Umfang (Spruchpunkte A.II. bis A.IV.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.
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Im fortgesetzten Verfahren gab das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 24. November 2023 der (insoweit wieder unerledigten) Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheids vom 2. Dezember 2022) statt und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an das BFA zurück. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Die Zurückverweisung begründete das BVwG zusammengefasst damit, es läge eine gravierende Ermittlungslücke zur im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstmals thematisierten Frage eines (vorübergehenden) Aufenthaltsrechts des Mitbeteiligten als aus der Ukraine Vertriebener und Ehemann einer ukrainischen Staatsangehörigen vor.Im fortgesetzten Verfahren gab das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 24. November 2023 der (insoweit wieder unerledigten) Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheids vom 2. Dezember 2022) statt und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an das BFA zurück. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. Die Zurückverweisung begründete das BVwG zusammengefasst damit, es läge eine gravierende Ermittlungslücke zur im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstmals thematisierten Frage eines (vorübergehenden) Aufenthaltsrechts des Mitbeteiligten als aus der Ukraine Vertriebener und Ehemann einer ukrainischen Staatsangehörigen vor.
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Gegen diesen Beschluss wendet sich die außerordentliche Amtsrevision des BFA, in der releviert wird, das BVwG habe gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG jedenfalls „in der Sache selbst“ zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision gegen ein Erkenntnis des BVwG gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben habe.Gegen diesen Beschluss wendet sich die außerordentliche Amtsrevision des BFA, in der releviert wird, das BVwG habe gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG jedenfalls „in der Sache selbst“ zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision gegen ein Erkenntnis des BVwG gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben habe.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte keine Revisionsbeantwortung erstattete - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte keine Revisionsbeantwortung erstattete - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision erweist sich - entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG - aus nachfolgenden Überlegungen als iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig und auch als berechtigt.Die Revision erweist sich - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG - aus nachfolgenden Überlegungen als iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig und auch als berechtigt.
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Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das BVwG - wie die Revision zu Recht aufzeigt - jedenfalls „in der Sache selbst“ zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des BVwG gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG - fallbezogen nach der Z 1, wenn das BVwG über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA entschieden hatte - stattgegeben hat (vgl. VwGH 28.4.2021, Ra 2020/14/0535, Rn. 12/13, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; siehe auch VwGH 4.2.2021, Ra 2020/18/0505, Rn. 10, mwN).Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das BVwG - wie die Revision zu Recht aufzeigt - jedenfalls „in der Sache selbst“ zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des BVwG gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG - fallbezogen nach der Ziffer eins,, wenn das BVwG über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA entschieden hatte - stattgegeben hat vergleiche , VwGH 28.4.2021, Ra 2020/14/0535, Rn. 12/13, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; siehe auch VwGH 4.2.2021, Ra 2020/18/0505, Rn. 10, mwN). 11
Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VwGH 12.9.2023, Ra 2023/20/0278, der Amtsrevision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 12. Juni 2023 im Umfang der ausschließlich bekämpften Spruchpunkte A.II. bis A.IV. stattgegeben, weshalb das BVwG in der Folge gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet war, insoweit „in der Sache selbst“ zu entscheiden, also eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheids des BFA vom 2. Dezember 2022 zu treffen.Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VwGH 12.9.2023, Ra 2023/20/0278, der Amtsrevision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 12. Juni 2023 im Umfang der ausschließlich bekämpften Spruchpunkte A.II. bis A.IV. stattgegeben, weshalb das BVwG in der Folge gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet war, insoweit „in der Sache selbst“ zu entscheiden, also eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheids des BFA vom 2. Dezember 2022 zu treffen.
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Da das BVwG dies verkannte und eine Zurückverweisung der Sache an das BFA gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vornahm, belastete es seinen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Da das BVwG dies verkannte und eine Zurückverweisung der Sache an das BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vornahm, belastete es seinen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Wien, am 22. Februar 2024