TE Vfgh Erkenntnis 1986/9/26 B709/85

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Veröffentlicht am 26.09.1986
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

ähnlich B234/86 vom selben Tag

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; einem Anlaßfall (Art140 Abs7 B-VG) gleichzuhaltender Fall; Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nach Aufhebung einiger Worte in §5 Abs1 zweiter Satz sowie des §5 Abs4 GelVerkG wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit)

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Landeshauptmann von Wien verweigerte mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 19. Juli 1985 dem Bf. die Konzession für das Taxigewerbe. Der Bescheid wurde auf §25 Abs2 Gewerbeordnung 1973 iVm.römisch eins. Der Landeshauptmann von Wien verweigerte mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 19. Juli 1985 dem Bf. die Konzession für das Taxigewerbe. Der Bescheid wurde auf §25 Abs2 Gewerbeordnung 1973 iVm.

§5 Abs1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. 85/1952, idF der Nov. BGBl. 486/1981, (künftig: GelVerkG) gestützt.§5 Abs1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt 85 aus 1952,, in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 486 aus 1981,, (künftig: GelVerkG) gestützt.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gegründete Beschwerde. Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt.

II. 1. Mit Erk. des VfGH VfSlg. 10932/1986 wurde die Wortfolge "ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung sowie" im §5 Abs1 zweiter Satz sowie der §5 Abs4 GelVerkG wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit als verfassungswidrig aufgehoben.römisch zwei. 1. Mit Erk. des VfGH VfSlg. 10932/1986 wurde die Wortfolge "ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung sowie" im §5 Abs1 zweiter Satz sowie der §5 Abs4 GelVerkG wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit als verfassungswidrig aufgehoben.

2. a) Wie sich aus Art140 Abs7 B-VG ergibt, wirkt die Aufhebung eines Gesetzes (hier von Stellen des GelVerkG) auf den Anlaßfall zurück. Es ist darum so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zur Zeit der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

b) Dem im Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall im engeren Sinn (anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist) sind all jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung mit Beginn der nichtöffentlichen Beratung) bereits anhängig waren

(VfSlg. 10616/1985).

c) Die mündliche Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren, das zur Aufhebung der zitierten, Stellen des GelVerkG führte, fand am 11. Juni 1986 statt.

Die vorliegende Beschwerde langte beim VfGH am 8. Oktober 1985 - also noch vor der Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren - ein.

Nach dem Gesagten ist der Fall daher einem Anlaßfall gleichzuhalten.

3. Die bel. Beh. wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig befundenen Vorschriften an. Nach der Lage des Falles ist es offenkundig, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Bf. nachteilig war.

Es ist daher auszusprechen, daß der Bf. durch den angefochtenen Bescheid wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde sowie daß der Bescheid aufgehoben wird (vgl. etwa VfGH 13. März 1985, B616/82).Es ist daher auszusprechen, daß der Bf. durch den angefochtenen Bescheid wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde sowie daß der Bescheid aufgehoben wird vergleiche etwa VfGH 13. März 1985, B616/82).

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B709.1985

Dokumentnummer

JFT_10139074_85B00709_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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