1
Mit Bescheid vom 28. Juni 2022 wies die belangte Behörde (der Landeshauptmann von Wien) den Antrag des Revisionswerbers, eines albanischen Staatsangehörigen, vom 18. August 2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG]) ab, weil sein Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreite (§ 11 Abs. 2 Z 1 NAG).Mit Bescheid vom 28. Juni 2022 wies die belangte Behörde (der Landeshauptmann von Wien) den Antrag des Revisionswerbers, eines albanischen Staatsangehörigen, vom 18. August 2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG]) ab, weil sein Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreite (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG).
2
Mit dem am 24. November 2022 mündlich verkündeten und mit 21. Dezember 2022 schriftlich ausgefertigten angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid der belangten Behörde mit der Maßgabe, dass sich die Abweisung des gegenständlichen Antrags auch auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs. 5 NAG sowie auf § 19 Abs. 3 NAG iVm. § 2a Abs. 2 und § 7 Abs. 1 NAG-Durchführungsverordnung stütze. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem am 24. November 2022 mündlich verkündeten und mit 21. Dezember 2022 schriftlich ausgefertigten angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid der belangten Behörde mit der Maßgabe, dass sich die Abweisung des gegenständlichen Antrags auch auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG sowie auf Paragraph 19, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 2 a, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz eins, NAG-Durchführungsverordnung stütze. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber verfüge seit 15. Mai 2020 durchgehend über eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich. Weiters sei er unter Verwendung des Namens seines Bruders sowie von dessen Geburtsdatum im Zeitraum von 29. März 2019 bis 8. April 2019 in Österreich behördlich gemeldet gewesen, wobei seine Ausreise am 9. April 2019 aufgrund der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfolgt sei. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Juni 2020 sei er wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall und zweiter Fall sowie § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz (SMG), wegen Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG sowie wegen des unbefugten Besitzes oder Führens einer Schusswaffe gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz 1996 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber einem anderen in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Kokain gegen Entgelt durch gewinnbringenden Verkauf überlassen habe, wobei er selbst an Suchtgift gewöhnt gewesen sei und die Straftat deshalb begangen habe, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwar im Zeitraum von November 2018 bis 13. Mai 2020. Weiters habe der Revisionswerber am 14. Mai 2020 Suchtgift vorschriftswidrig besessen und zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt erworben. Überdies habe er von einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt an bis 14. Mai 2020 unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B besessen.Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber verfüge seit 15. Mai 2020 durchgehend über eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich. Weiters sei er unter Verwendung des Namens seines Bruders sowie von dessen Geburtsdatum im Zeitraum von 29. März 2019 bis 8. April 2019 in Österreich behördlich gemeldet gewesen, wobei seine Ausreise am 9. April 2019 aufgrund der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfolgt sei. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Juni 2020 sei er wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und zweiter Fall sowie Paragraph 27, Absatz 2, Suchtmittelgesetz (SMG), wegen Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG sowie wegen des unbefugten Besitzes oder Führens einer Schusswaffe gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz 1996 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber einem anderen in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Kokain gegen Entgelt durch gewinnbringenden Verkauf überlassen habe, wobei er selbst an Suchtgift gewöhnt gewesen sei und die Straftat deshalb begangen habe, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwar im Zeitraum von November 2018 bis 13. Mai 2020. Weiters habe der Revisionswerber am 14. Mai 2020 Suchtgift vorschriftswidrig besessen und zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt erworben. Überdies habe er von einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt an bis 14. Mai 2020 unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B besessen.
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Bis zum 5. August 2021 sei der Revisionswerber in Albanien unbescholten gewesen. Ob dies nach wie vor der Fall sei, habe mangels Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses nicht festgestellt werden können. Der Revisionswerber sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Das Ehepaar habe eine gemeinsame, im Dezember 2020 geborene Tochter, die ebenfalls österreichische Staatsbürgerin sei. Die Ehegattin und die Tochter des Revisionswerbers lebten in Österreich, seine Eltern in Albanien. Der Revisionswerber habe seine gesamte Schulausbildung in Albanien absolviert und dort jahrelang als Kellner und Rezeptionist gearbeitet. In Österreich sei er nach seinen eigenen Angaben der Schwarzarbeit nachgegangen. Er verfüge über einen Freundeskreis im Bundesgebiet. Ehrenamtliche Tätigkeiten habe er bislang nicht ausgeübt.
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Er verfüge über einen Nachweis von Deutschkenntnissen auf A1 Niveau. Seine Sprachkenntnisse würden ihm eine Verständigung in der deutschen Sprache im Alltagsleben ermöglichen. Ein mit Datum versehenes Lichtbild des Revisionswerbers sei im gesamten Verfahren nicht vorgelegt worden. Weiters traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der Ehegattin des Revisionswerbers im Bundesgebiet sowie zu deren Erwerbseinkommen, zu den regelmäßigen Aufwendungen sowie zur Unterkunft.
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Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht ausführlich dar, weshalb es zur Auffassung gelangt sei, dass es fallbezogen an der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG fehle. Der Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar und es sei eine negative Zukunftsprognose zu erstellen. Darüber hinaus liege das monatlich zur Verfügung stehende Haushaltseinkommen mit einem Betrag in der Höhe von € 962,-- deutlich unter den fallbezogen nachzuweisenden finanziellen Mitteln, weshalb es auch an der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs. 5 NAG mangle. Ferner sei trotz Aufforderung kein aktuelles Lichtbild vorgelegt worden.Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht ausführlich dar, weshalb es zur Auffassung gelangt sei, dass es fallbezogen an der Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG fehle. Der Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar und es sei eine negative Zukunftsprognose zu erstellen. Darüber hinaus liege das monatlich zur Verfügung stehende Haushaltseinkommen mit einem Betrag in der Höhe von € 962,-- deutlich unter den fallbezogen nachzuweisenden finanziellen Mitteln, weshalb es auch an der Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG mangle. Ferner sei trotz Aufforderung kein aktuelles Lichtbild vorgelegt worden.
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In seiner Interessenabwägung im Sinn von § 11 Abs. 3 iVm. Art. 8 EMRK gelangte das Verwaltungsgericht mit näher ausgeführter Begründung zum Ergebnis, dass diese Abwägung deutlich zu Ungunsten des Revisionswerbers ausfalle. Es sei zudem nicht davon auszugehen, dass die Ehegattin sowie die minderjährige Tochter des Revisionswerbers infolge der Nichterteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels de facto gezwungen seien, Österreich bzw. das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.In seiner Interessenabwägung im Sinn von Paragraph 11, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gelangte das Verwaltungsgericht mit näher ausgeführter Begründung zum Ergebnis, dass diese Abwägung deutlich zu Ungunsten des Revisionswerbers ausfalle. Es sei zudem nicht davon auszugehen, dass die Ehegattin sowie die minderjährige Tochter des Revisionswerbers infolge der Nichterteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels de facto gezwungen seien, Österreich bzw. das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 28. Februar 2023, E 422/2023-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit zusammengefasst geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe die strafgerichtliche Verurteilung des Revisionswerbers unzutreffend gewichtet und dabei überholte Vorstellungen betreffend die Suchtgiftkriminalität wiederbelebt. Die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Einkommensberechnung sei nicht nachvollziehbar und hinsichtlich der Beurteilung, dass fallbezogen kein „de facto Zwang“ zum Verlassen des Bundesgebietes bzw. der Europäischen Union bestehe, sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:Die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor:
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
Soweit sich das im Zusammenhang mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers erstattete Zulässigkeitsvorbringen auch gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts betreffend das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG richtet, gelingt es der Revision schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch auf eine durch den Aufenthalt des Revisionswerbers zu befürchtende Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft stützte (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs. 5 NAG), und die Zulässigkeitsbegründung in keiner Weise darlegt, weshalb die „Einkommensberechnung“ des Verwaltungsgerichts, die in Anbetracht der Richtsätze des § 293 ASVG jedenfalls ein deutlich zu geringes Haushaltseinkommen ergab, hinsichtlich dieses Ergebnisses als unzutreffend zu beurteilen wäre (vgl. zu einer insofern ähnlichen Konstellation VwGH 17.8.2023, Ra 2023/22/0113, Rn. 10/11).Soweit sich das im Zusammenhang mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers erstattete Zulässigkeitsvorbringen auch gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts betreffend das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 4, Ziffer eins, NAG richtet, gelingt es der Revision schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch auf eine durch den Aufenthalt des Revisionswerbers zu befürchtende Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft stützte (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG), und die Zulässigkeitsbegründung in keiner Weise darlegt, weshalb die „Einkommensberechnung“ des Verwaltungsgerichts, die in Anbetracht der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG jedenfalls ein deutlich zu geringes Haushaltseinkommen ergab, hinsichtlich dieses Ergebnisses als unzutreffend zu beurteilen wäre vergleiche , zu einer insofern ähnlichen Konstellation VwGH 17.8.2023, Ra 2023/22/0113, Rn. 10/11).
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Eine Unvertretbarkeit der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts im Sinn von § 11 Abs. 3 iVm. Art. 8 EMRK ist anhand des weitgehend unsubstantiierten Vorbringens der Zulässigkeitsbegründung ebenfalls nicht zu ersehen (zum diesbezüglichen Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes vgl. VwGH 24.3.2023, Ra 2022/22/0128, Rn. 16).Eine Unvertretbarkeit der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts im Sinn von Paragraph 11, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK ist anhand des weitgehend unsubstantiierten Vorbringens der Zulässigkeitsbegründung ebenfalls nicht zu ersehen (zum diesbezüglichen Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH 24.3.2023, Ra 2022/22/0128, Rn. 16).
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Eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung betreffend die im angefochtenen Erkenntnis erfolgte Beurteilung, dass die Ehegattin sowie die minderjährige Tochter des Revisionswerbers angesichts der Nichterteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels de facto nicht gezwungen seien, Österreich bzw. das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, liegt nicht vor (vgl. dazu etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2018/22/0093, Pkt. 6.2. bis 6.4.).Eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung betreffend die im angefochtenen Erkenntnis erfolgte Beurteilung, dass die Ehegattin sowie die minderjährige Tochter des Revisionswerbers angesichts der Nichterteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels de facto nicht gezwungen seien, Österreich bzw. das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, liegt nicht vor vergleiche , dazu etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2018/22/0093, Pkt. 6.2. bis 6.4.). 16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2024