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Die im Jahr 1982 geborene Erstrevisionswerberin, die Zweitrevisionswerberin (geboren im Jahr 2003) und der Drittrevisionswerber (geboren im Jahr 2011), alle indische Staatsangehörige, stellten am 7. Dezember 2020 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ bei der Österreichischen Botschaft New Dehli. Die Anträge wurden an den zuständigen Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) weitergeleitet, wo sie am 15. Jänner 2021 einlangten.
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Am 7. Februar 2022 brachten die Revisionswerber Säumnisbeschwerde ein, die das Verwaltungsgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 9. September 2022 gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abwies. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Am 7. Februar 2022 brachten die Revisionswerber Säumnisbeschwerde ein, die das Verwaltungsgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 9. September 2022 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG abwies. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass seit Einlangen der gegenständlichen Anträge bei der belangten Behörde sechs Monate vergangen seien und keine Entscheidung ergangen sei. Damit sei die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen und Säumnis eingetreten. Die Säumnisbeschwerde sei daher zulässig. Sie sei jedoch nicht berechtigt, weil von der belangten Behörde „Verfahrensschritte gesetzt“ worden seien. Und zwar seien „Abfragen vorgenommen, Unterlagen gefordert, Unterlagen gesichtet, mit der Rechtsvertretung korrespondiert, Akten angefordert und diese Aktenübermittlung urgiert“ worden. Zudem sei ein Ersuchen um Amtshilfe ergangen. Da die belangte Behörde die Entscheidungsfrist zwar objektiv überschritten habe, die Verzögerung jedoch auf kein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei, sei die Säumnisbeschwerde abzuweisen gewesen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die Annahme eines fehlenden Verschuldens der Behörde an der Säumnis iSd § 8 VwGVG wendet.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die Annahme eines fehlenden Verschuldens der Behörde an der Säumnis iSd Paragraph 8, VwGVG wendet.
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Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist zulässig und begründet, weil das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff des Verschuldens iSd § 8 VwGVG abgewichen ist.Die Revision ist zulässig und begründet, weil das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff des Verschuldens iSd Paragraph 8, VwGVG abgewichen ist.
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Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0127, Rn. 12, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. etwa VwGH vom 22. Juni 2017, Ra 2017/20/0133, Rn. 9, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche , VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0127, Rn. 12, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche , etwa VwGH vom 22. Juni 2017, Ra 2017/20/0133, Rn. 9, mwN). 10
Das Verwaltungsgericht zeigt in seiner Begründung nicht auf, inwiefern ein Verschulden der Behörde iSd § 8 VwGVG im vorliegenden Fall nicht anzunehmen sei. Insbesondere unterließ das Verwaltungsgericht für die Annahme eines fehlenden Verschuldens Feststellungen - iSd angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - dazu, dass die Behörde durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert gewesen sei. Es hat nicht dargelegt, dass die von der belangten Behörde gesetzten Verfahrenshandlungen notwendig waren und eine Überschreitung der Entscheidungsfrist erforderten.Das Verwaltungsgericht zeigt in seiner Begründung nicht auf, inwiefern ein Verschulden der Behörde iSd Paragraph 8, VwGVG im vorliegenden Fall nicht anzunehmen sei. Insbesondere unterließ das Verwaltungsgericht für die Annahme eines fehlenden Verschuldens Feststellungen - iSd angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - dazu, dass die Behörde durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert gewesen sei. Es hat nicht dargelegt, dass die von der belangten Behörde gesetzten Verfahrenshandlungen notwendig waren und eine Überschreitung der Entscheidungsfrist erforderten.
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Der auf einer falschen Rechtsansicht beruhenden Begründung des Verwaltungsgerichts lässt sich somit nicht nachvollziehbar entnehmen, warum das Verwaltungsgericht ein überwiegendes Verschulden der Behörde an der Verzögerung der Entscheidung verneint hat.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. Februar 2024