RS Vwgh 2008/3/31 2006/17/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2008
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Index

16/02 Rundfunk
91/01 Fernmeldewesen

Norm

RGG 1999 §2 Abs1;
RGG 1999 §2 Abs2;
RGG 1999 §3 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat unstrittig in seinem "Gartenhäuschen" in der Kleingartenanlage in der K-Straße eine Radio-Empfangseinrichtung betrieben bzw. zum Betrieb bereitgehalten. Dass es sich bei seinem "Gartenhäuschen" nicht um ein Gebäude handle, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Wenn er vorbringt, sein "Gartenhäuschen" sei keine Wohnung, so übersieht er, dass es für die Beurteilung, ob eine Gebührenpflicht nach dem RGG besteht, auf das Vorliegen einer Wohnung nicht ankommt, weil auch der Betrieb bzw. die Bereithaltung zum Betrieb in einer sonstigen Räumlichkeit die Gebührenpflicht auslöst. Somit ist davon auszugehen, dass der Betrieb bzw. die Bereithaltung zum Betrieb der Radio-Empfangsanlage im "Gartenhäuschen" des Beschwerdeführers dem RGG unterliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006170080.X01

Im RIS seit

06.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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