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Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 31. Dezember 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Über diesen Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 27. Juli 2022 abgesprochen.
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Der Mitbeteiligte beabsichtigte gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Zu diesem Zweck nahm er am 18. August 2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Einsicht in den Akt seines Verfahrens. Es wurden mittels eines Kopiergerätes der Behörde insgesamt 100 Ablichtungen aus dem Akt angefertigt und dem Mitbeteiligten übergeben. Dafür entrichtete er „Kopierkosten“ in der Höhe von € 32,-. Eine Vorschreibung dieser Kosten mittels Bescheid erfolgte nicht.
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Am 21. August 2022 stellte der - rechtsfreundlich vertretene - Mitbeteiligte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Rückerstattung des von ihm gezahlten Betrages. Er brachte vor, dass (im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz) Barauslagen gemäß § 70 AsylG 2005 nicht zu entrichten seien. Daher müssten „Kopierkosten, die bei einer Akteneinsicht für einen Asylwerber angefallen“ seien, nicht entrichtet werden. Da der Mitbeteiligte „die Kopierkosten ohne Rechtsgrundlage bezahlt“ habe, werde beantragt, den Betrag von € 32,- auf das Konto seines Rechtsvertreters zu überweisen.Am 21. August 2022 stellte der - rechtsfreundlich vertretene - Mitbeteiligte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Rückerstattung des von ihm gezahlten Betrages. Er brachte vor, dass (im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz) Barauslagen gemäß Paragraph 70, AsylG 2005 nicht zu entrichten seien. Daher müssten „Kopierkosten, die bei einer Akteneinsicht für einen Asylwerber angefallen“ seien, nicht entrichtet werden. Da der Mitbeteiligte „die Kopierkosten ohne Rechtsgrundlage bezahlt“ habe, werde beantragt, den Betrag von € 32,- auf das Konto seines Rechtsvertreters zu überweisen.
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Mit Bescheid vom 22. August 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag gestützt auf § 17 AVG als unzulässig zurück. In ihrer Begründung vertrat die Behörde die Ansicht, dass es sich bei den eingehobenen „Kopierkosten“ weder um bezahlte Gebühren noch um Barauslagen noch um Verwaltungsabgaben gehandelt habe. Es handle sich bei den Kosten für die Anfertigung von Kopien von Aktenteilen um „Kosten sui generis“, die von § 70 AsylG 2005 nicht erfasst seien. Anders als im Abgabenrecht, nach dem in § 241 BAO eine Vorschrift über die „Rückerstattung von Gebühren nach dem Gebührengesetz“ enthalten sei, bestehe „im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht keine besondere Grundlage für einen Antrag auf Rückerstattung von vermeintlich oder tatsächlich zu Unrecht und ohne bescheidmäßige Vorschreibung bezahlten Kosten“. Auch § 70 AsylG 2005 stelle keine Rechtsgrundlage für (einen inhaltlichen Abspruch über) den vom Mitbeteiligten gestellten Antrag auf Rückerstattung der Kopierkosten in Höhe von € 32,- dar.Mit Bescheid vom 22. August 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag gestützt auf Paragraph 17, AVG als unzulässig zurück. In ihrer Begründung vertrat die Behörde die Ansicht, dass es sich bei den eingehobenen „Kopierkosten“ weder um bezahlte Gebühren noch um Barauslagen noch um Verwaltungsabgaben gehandelt habe. Es handle sich bei den Kosten für die Anfertigung von Kopien von Aktenteilen um „Kosten sui generis“, die von Paragraph 70, AsylG 2005 nicht erfasst seien. Anders als im Abgabenrecht, nach dem in Paragraph 241, BAO eine Vorschrift über die „Rückerstattung von Gebühren nach dem Gebührengesetz“ enthalten sei, bestehe „im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht keine besondere Grundlage für einen Antrag auf Rückerstattung von vermeintlich oder tatsächlich zu Unrecht und ohne bescheidmäßige Vorschreibung bezahlten Kosten“. Auch Paragraph 70, AsylG 2005 stelle keine Rechtsgrundlage für (einen inhaltlichen Abspruch über) den vom Mitbeteiligten gestellten Antrag auf Rückerstattung der Kopierkosten in Höhe von € 32,- dar.
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Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er brachte vor, dass § 70 AsylG 2005 „gesamtschauend so auszulegen“ sei, dass einem Asylwerber keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden dürften. Er begehre weiterhin, seinem Antrag stattzugeben und die von ihm für die Anfertigung und Aushändigung der Kopien entrichteten € 32,- zurückzuzahlen. Erkennbar vertrat er damit auch die Auffassung, die Behörde habe seinen Antrag inhaltlich zu bearbeiten.Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er brachte vor, dass Paragraph 70, AsylG 2005 „gesamtschauend so auszulegen“ sei, dass einem Asylwerber keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden dürften. Er begehre weiterhin, seinem Antrag stattzugeben und die von ihm für die Anfertigung und Aushändigung der Kopien entrichteten € 32,- zurückzuzahlen. Erkennbar vertrat er damit auch die Auffassung, die Behörde habe seinen Antrag inhaltlich zu bearbeiten.
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Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 17 AVG und § 70 AsylG 2005 ersatzlos. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 17, AVG und Paragraph 70, AsylG 2005 ersatzlos. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
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Das Bundesverwaltungsgericht führte in seiner Begründung aus, es handle sich bei der Verweigerung der Akteneinsicht um eine Amtshandlung im Sinn des § 70 AsylG 2005. Daher sei auch die Gewährung derselben als eine solche zu werten. § 70 AsylG 2005 sehe eine „‚generelle Kostenbefreiung‘ aus humanitären Gründen sowie aus verwaltungsökonomischen Zwecken“ vor. Diese Befreiung umfasse „auch die im Verfahren zu einem Antrag auf internationalen Schutz im Zuge einer Akteneinsicht allenfalls anfallenden Kopierkosten [...], zumal die Akteneinsicht auch eine unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass die Parteien effektiv von ihrem Anspruch Gebrauch machen können, bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts ihre Rechte und rechtlichen Interessen zu wahren“. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe daher den Antrag auf Rückerstattung der Kopierkosten zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Da lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung Sache des Beschwerdeverfahrens bilde, sei der Bescheid nur zu beheben. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten. Die Behörde werde eine inhaltliche - und zwar im Sinn der vom Bundesverwaltungsgericht geäußerten Rechtsansicht dem Antrag stattgebende - Entscheidung zu treffen haben.Das Bundesverwaltungsgericht führte in seiner Begründung aus, es handle sich bei der Verweigerung der Akteneinsicht um eine Amtshandlung im Sinn des Paragraph 70, AsylG 2005. Daher sei auch die Gewährung derselben als eine solche zu werten. Paragraph 70, AsylG 2005 sehe eine „‚generelle Kostenbefreiung‘ aus humanitären Gründen sowie aus verwaltungsökonomischen Zwecken“ vor. Diese Befreiung umfasse „auch die im Verfahren zu einem Antrag auf internationalen Schutz im Zuge einer Akteneinsicht allenfalls anfallenden Kopierkosten [...], zumal die Akteneinsicht auch eine unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass die Parteien effektiv von ihrem Anspruch Gebrauch machen können, bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts ihre Rechte und rechtlichen Interessen zu wahren“. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe daher den Antrag auf Rückerstattung der Kopierkosten zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Da lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung Sache des Beschwerdeverfahrens bilde, sei der Bescheid nur zu beheben. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten. Die Behörde werde eine inhaltliche - und zwar im Sinn der vom Bundesverwaltungsgericht geäußerten Rechtsansicht dem Antrag stattgebende - Entscheidung zu treffen haben.
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Die Erhebung einer Revision sei - so das Bundesverwaltungsgericht abschließend - nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil zu der Frage, ob die im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen einer Akteneinsicht anfallenden Kopierkosten von der Befreiung des § 70 AsylG 2005 umfasst seien, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiere.Die Erhebung einer Revision sei - so das Bundesverwaltungsgericht abschließend - nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil zu der Frage, ob die im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen einer Akteneinsicht anfallenden Kopierkosten von der Befreiung des Paragraph 70, AsylG 2005 umfasst seien, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiere.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhobene Revision, die vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung des in § 30a VwGG vorgesehenen Verfahrens, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet hatte, unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhobene Revision, die vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung des in Paragraph 30 a, VwGG vorgesehenen Verfahrens, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet hatte, unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verweist zur Zulässigkeit der Revision auf den entsprechenden Ausspruch und die diesbezügliche Begründung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Behörde bestreitet in diesem Zusammenhang, dass § 70 AsylG 2005 eine taugliche Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung bilden könne.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verweist zur Zulässigkeit der Revision auf den entsprechenden Ausspruch und die diesbezügliche Begründung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Behörde bestreitet in diesem Zusammenhang, dass Paragraph 70, AsylG 2005 eine taugliche Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung bilden könne.
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Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den vom Mitbeteiligten gestellten Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Es hat sich zur Begründung seiner Entscheidung - neben Ausführungen dazu, dass seiner Ansicht nach auch der Anspruch auf Rückzahlung nicht gegeben sei - für die Annahme des Fehlens der Antragslegitimation tragend darauf gestützt, dass „im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht keine besondere Grundlage für einen Antrag auf Rückerstattung von vermeintlich oder tatsächlich zu Unrecht und ohne bescheidmäßige Vorschreibung bezahlten Kosten“ bestehe. Auch § 70 AsylG 2005 stelle keine Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit eines solchen Antrags dar.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den vom Mitbeteiligten gestellten Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Es hat sich zur Begründung seiner Entscheidung - neben Ausführungen dazu, dass seiner Ansicht nach auch der Anspruch auf Rückzahlung nicht gegeben sei - für die Annahme des Fehlens der Antragslegitimation tragend darauf gestützt, dass „im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht keine besondere Grundlage für einen Antrag auf Rückerstattung von vermeintlich oder tatsächlich zu Unrecht und ohne bescheidmäßige Vorschreibung bezahlten Kosten“ bestehe. Auch Paragraph 70, AsylG 2005 stelle keine Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit eines solchen Antrags dar.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage, ob nach dem Gesetz vorgesehen ist, dass über den vom Mitbeteiligten geltend gemachten Anspruch von der Behörde mittels Bescheid abzusprechen ist, nicht ausdrücklich befasst. Aus seiner Begründung, wonach es die Zurückweisung des Antrages für verfehlt hält, geht aber hinreichend deutlich hervor, dass es die Ansicht vertritt, die „Kopierkosten“ seien als Barauslagen im Sinn des § 70 AsylG 2005 einzustufen, die der Mitbeteiligte nach dieser Bestimmung nicht entrichten müsse. Das Bundesverwaltungsgericht ging erkennbar infolgedessen auch davon aus, diese Vorschrift stelle eine taugliche Rechtsgrundlage dafür dar, dass die Behörde über den vom Mitbeteiligten gestellten Antrag auf Rückzahlung mit Bescheid abzusprechen habe.Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage, ob nach dem Gesetz vorgesehen ist, dass über den vom Mitbeteiligten geltend gemachten Anspruch von der Behörde mittels Bescheid abzusprechen ist, nicht ausdrücklich befasst. Aus seiner Begründung, wonach es die Zurückweisung des Antrages für verfehlt hält, geht aber hinreichend deutlich hervor, dass es die Ansicht vertritt, die „Kopierkosten“ seien als Barauslagen im Sinn des Paragraph 70, AsylG 2005 einzustufen, die der Mitbeteiligte nach dieser Bestimmung nicht entrichten müsse. Das Bundesverwaltungsgericht ging erkennbar infolgedessen auch davon aus, diese Vorschrift stelle eine taugliche Rechtsgrundlage dafür dar, dass die Behörde über den vom Mitbeteiligten gestellten Antrag auf Rückzahlung mit Bescheid abzusprechen habe.
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Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts wurden vom Mitbeteiligten die Kosten für die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte Herstellung von Kopien aus dem seinen Antrag auf internationalen Schutz betreffenden Akt bereits im Zuge der Ausfolgung der Kopien entrichtet. Dass diese Kosten vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid bestimmt und dem Mitbeteiligten zur Zahlung vorgeschrieben worden wären, ist weder den Feststellungen noch den vorgelegten Akten zu entnehmen.
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertritt im Ergebnis die Ansicht, über die Rechtmäßigkeit des vom Mitbeteiligten geltend gemachten Anspruchs sei nicht im Verwaltungsweg abzusprechen, sondern im Weg einer Klage nach Art. 137 B-VG.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertritt im Ergebnis die Ansicht, über die Rechtmäßigkeit des vom Mitbeteiligten geltend gemachten Anspruchs sei nicht im Verwaltungsweg abzusprechen, sondern im Weg einer Klage nach Artikel 137, B-VG.
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Nach der - auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem Bescheid angesprochenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 137 B-VG (danach hat der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind, zu erkennen), ist für das Bestehen der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, über eine auf Art. 137 B-VG gestützte Klage inhaltlich zu befinden, zu prüfen, ob die ordentlichen Gerichte in Anspruch genommen werden können und ob zur Entscheidung über den Bestand von Ansprüchen der geltend gemachten Art ein Verwaltungsweg eingerichtet ist. Nur wenn weder die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde noch die eines Gerichtes gegeben ist, kommt die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes mit einer auf Art. 137 B-VG gestützten Klage in Frage (vgl. VfGH 25.11.2003, A 6/02; 25.11.2003, A 140/02).Nach der - auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem Bescheid angesprochenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Artikel 137, B-VG (danach hat der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind, zu erkennen), ist für das Bestehen der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, über eine auf Artikel 137, B-VG gestützte Klage inhaltlich zu befinden, zu prüfen, ob die ordentlichen Gerichte in Anspruch genommen werden können und ob zur Entscheidung über den Bestand von Ansprüchen der geltend gemachten Art ein Verwaltungsweg eingerichtet ist. Nur wenn weder die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde noch die eines Gerichtes gegeben ist, kommt die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes mit einer auf Artikel 137, B-VG gestützten Klage in Frage vergleiche , VfGH 25.11.2003, A 6/02; 25.11.2003, A 140/02). 17
Dass im vorliegenden Fall der Vermögenszuwachs an den Bund seine Grundlage im öffentlichen Recht hat, ist angesichts des Handelns der Behörde in Vollziehung des § 17 AVG im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch Gewährung von Akteneinsicht und der Einhebung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Kosten nicht zweifelhaft. Strittig ist im vorliegenden Fall jedoch, ob über den Anspruch auf Rückforderung im Verwaltungsweg abzusprechen ist.Dass im vorliegenden Fall der Vermögenszuwachs an den Bund seine Grundlage im öffentlichen Recht hat, ist angesichts des Handelns der Behörde in Vollziehung des Paragraph 17, AVG im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch Gewährung von Akteneinsicht und der Einhebung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Kosten nicht zweifelhaft. Strittig ist im vorliegenden Fall jedoch, ob über den Anspruch auf Rückforderung im Verwaltungsweg abzusprechen ist.
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Der Verfassungsgerichtshof hat im oben zitierten Fall A 6/02 betreffend einen Rückforderungsanspruch von Kosten, die für das Entfernen und Aufbewahren eines Kraftfahrzeugs gemäß § 89a Abs. 7 zweiter Satz StVO im Rahmen der Übernahme bezahlt wurden, seine Zuständigkeit, über eine auf Art. 137 B-VG gestützte Klage zu entscheiden, bejaht. Maßgeblich dafür war, dass nach dieser Bestimmung der StVO die Kosten nur dann mit Bescheid vorzuschreiben sind, wenn der Gegenstand innerhalb der gemäß § 89a Abs. 5 StVO festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert wird, und der Betreffende durch diese Regelung nicht gehalten ist, nach tatsächlich erfolgter Zahlung einen Bescheid über die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes zu erwirken (so auch VfGH 25.11.2003, A 140/02).Der Verfassungsgerichtshof hat im oben zitierten Fall A 6/02 betreffend einen Rückforderungsanspruch von Kosten, die für das Entfernen und Aufbewahren eines Kraftfahrzeugs gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7, zweiter Satz StVO im Rahmen der Übernahme bezahlt wurden, seine Zuständigkeit, über eine auf Artikel 137, B-VG gestützte Klage zu entscheiden, bejaht. Maßgeblich dafür war, dass nach dieser Bestimmung der StVO die Kosten nur dann mit Bescheid vorzuschreiben sind, wenn der Gegenstand innerhalb der gemäß Paragraph 89 a, Absatz 5, StVO festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert wird, und der Betreffende durch diese Regelung nicht gehalten ist, nach tatsächlich erfolgter Zahlung einen Bescheid über die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes zu erwirken (so auch VfGH 25.11.2003, A 140/02). 19
Weiters hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung in Bezug auf bereicherungsrechtliche Ansprüche (Ansprüche aus Zahlung einer Nichtschuld im Sinn der §§ 1431 ff ABGB) angenommen, dass sie im Verfahren nach Art. 137 B-VG einklagbar sind, wenn (erstens) keine Materie des Privatrechts vorliegt, der Vermögenszuwachs also auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht (und nicht besondere Vorschriften das Verhältnis als privatrechtlich qualifizieren) und (zweitens) über den Vermögenszuwachs nicht bescheidförmig abzusprechen ist. Als derartige, nach Art. 137 B-VG einklagbare Ansprüche hat der Verfassungsgerichtshof insbesondere Begehren qualifiziert, die auf die Rückerstattung zu Unrecht eingehobener Geldstrafen nach Wegfall des Strafbescheides gerichtet sind. Gestützt auf diese Rechtsansicht hat der Verfassungsgerichtshof zum einen Klagen für zulässig erklärt, wenn nach Zahlung eines Strafbetrages hervorgekommen ist, dass die Zahlungsvorschreibung (etwa mangels ordnungsgemäßer Zustellung) als Bescheid nie rechtswirksam geworden war; die Leistung somit allein auf Grund eines Irrtums erbracht worden war (§ 1431 ABGB). Zum anderen hat der Verfassungsgerichtshof seine Zuständigkeit nach Art. 137 B-VG bejaht, wenn ein Strafbescheid aufgehoben worden (oder sonst außer Kraft getreten) ist und damit der rechtliche Grund, die empfangene Leistung zu behalten, für den Gläubiger aufgehört hat (§ 1435 ABGB; vgl. dazu VfGH 5.12.2016, A 8/2016).Weiters hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung in Bezug auf bereicherungsrechtliche Ansprüche (Ansprüche aus Zahlung einer Nichtschuld im Sinn der Paragraphen 1431, ff ABGB) angenommen, dass sie im Verfahren nach Artikel 137, B-VG einklagbar sind, wenn (erstens) keine Materie des Privatrechts vorliegt, der Vermögenszuwachs also auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht (und nicht besondere Vorschriften das Verhältnis als privatrechtlich qualifizieren) und (zweitens) über den Vermögenszuwachs nicht bescheidförmig abzusprechen ist. Als derartige, nach Artikel 137, B-VG einklagbare Ansprüche hat der Verfassungsgerichtshof insbesondere Begehren qualifiziert, die auf die Rückerstattung zu Unrecht eingehobener Geldstrafen nach Wegfall des Strafbescheides gerichtet sind. Gestützt auf diese Rechtsansicht hat der Verfassungsgerichtshof zum einen Klagen für zulässig erklärt, wenn nach Zahlung eines Strafbetrages hervorgekommen ist, dass die Zahlungsvorschreibung (etwa mangels ordnungsgemäßer Zustellung) als Bescheid nie rechtswirksam geworden war; die Leistung somit allein auf Grund eines Irrtums erbracht worden war (Paragraph 1431, ABGB). Zum anderen hat der Verfassungsgerichtshof seine Zuständigkeit nach Artikel 137, B-VG bejaht, wenn ein Strafbescheid aufgehoben worden (oder sonst außer Kraft getreten) ist und damit der rechtliche Grund, die empfangene Leistung zu behalten, für den Gläubiger aufgehört hat (Paragraph 1435, ABGB; vergleiche , dazu VfGH 5.12.2016, A 8 aus 2016,).
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Im vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem Bescheid erwähnten Erkenntnis vom 9. Oktober 2008, A 5/08, hat der Verfassungsgerichtshof hingegen seine Zuständigkeit nach Art. 137 B-VG verneint. In diesem Fall war für das Verfahren vor dem (damaligen) Bundesvergabeamt (BVA) eine Pauschalgebühr ohne gesonderte bescheidmäßige Vorschreibung entrichtet worden. Der Verfassungsgerichtshof führte - wörtlich wiedergegeben - aus:Im vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem Bescheid erwähnten Erkenntnis vom 9. Oktober 2008, A 5/08, hat der Verfassungsgerichtshof hingegen seine Zuständigkeit nach Artikel 137, B-VG verneint. In diesem Fall war für das Verfahren vor dem (damaligen) Bundesvergabeamt (BVA) eine Pauschalgebühr ohne gesonderte bescheidmäßige Vorschreibung entrichtet worden. Der Verfassungsgerichtshof führte - wörtlich wiedergegeben - aus:
„Gemäß Art. 137 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche zu erkennen, die gegen den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden oder Gemeindeverbände erhoben werden, sofern sie weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Es handelt sich um eine subsidiäre Zuständigkeit, die nur dann gegeben ist, wenn über den umstrittenen vermögensrechtlichen Anspruch weder ein Gericht noch eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat. Die Klage ist nur möglich, wenn nicht bereits ein rechtskräftiger Abspruch über den vermögensrechtlichen Anspruch vorliegt.„Gemäß Artikel 137, B-VG hat der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche zu erkennen, die gegen den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden oder Gemeindeverbände erhoben werden, sofern sie weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Es handelt sich um eine subsidiäre Zuständigkeit, die nur dann gegeben ist, wenn über den umstrittenen vermögensrechtlichen Anspruch weder ein Gericht noch eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat. Die Klage ist nur möglich, wenn nicht bereits ein rechtskräftiger Abspruch über den vermögensrechtlichen Anspruch vorliegt.
Die klagende Partei macht einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend, nämlich die Rückforderung einer Gebühr wegen Wegfalls des öffentlich-rechtlichen Rechtstitels, auf Grund dessen sie die Gebühr entrichtet hat. Ein derartiger Bereicherungsanspruch ist nicht im ordentlichen Rechtsweg auszutragen (vgl. VfSlg. 17.433/2005, 15.175/1998 ua.).Die klagende Partei macht einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend, nämlich die Rückforderung einer Gebühr wegen Wegfalls des öffentlich-rechtlichen Rechtstitels, auf Grund dessen sie die Gebühr entrichtet hat. Ein derartiger Bereicherungsanspruch ist nicht im ordentlichen Rechtsweg auszutragen vergleiche , VfSlg. 17.433 aus 2005,, 15.175 aus 1998, ua.).
Er kann jedoch im Verwaltungswege geltend gemacht werden:
§ 177 Abs. 4 BVergG 2002 sieht vor, dass die Pauschalgebühr ohne gesonderte bescheidmäßige Vorschreibung zu entrichten ist. Wird die Gebühr nicht entrichtet, so hat das BVA durch Verbesserungsauftrag zunächst den Antragsteller aufzufordern, die Gebühr zu entrichten (§ 166 Abs. 2 Z 5 und § 162 Abs. 2 BVergG 2002). Unterbleibt die Gebührenentrichtung weiterhin, so schreibt das BVA dem Antragsteller die Gebühr mit Bescheid vor (vgl. auch VfGH 26.9.2003, B 1494/03). Eine ausdrückliche Regelung über die bescheidmäßige Vorschreibung enthält das Gesetz nicht, doch ergibt sich die Zuständigkeit des BVA zur Bescheiderlassung schlüssig aus den obgenannten Bestimmungen. Zum gleichen Ergebnis kommt auch die subsidiäre Anwendung des § 78 AVG.Paragraph 177, Absatz 4, BVergG 2002 sieht vor, dass die Pauschalgebühr ohne gesonderte bescheidmäßige Vorschreibung zu entrichten ist. Wird die Gebühr nicht entrichtet, so hat das BVA durch Verbesserungsauftrag zunächst den Antragsteller aufzufordern, die Gebühr zu entrichten (Paragraph 166, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 162, Absatz 2, BVergG 2002). Unterbleibt die Gebührenentrichtung weiterhin, so schreibt das BVA dem Antragsteller die Gebühr mit Bescheid vor vergleiche , auch VfGH 26.9.2003, B 1494/03). Eine ausdrückliche Regelung über die bescheidmäßige Vorschreibung enthält das Gesetz nicht, doch ergibt sich die Zuständigkeit des BVA zur Bescheiderlassung schlüssig aus den obgenannten Bestimmungen. Zum gleichen Ergebnis kommt auch die subsidiäre Anwendung des Paragraph 78, AVG.
Ebenso wenig enthält das BVergG 2002 eine Bestimmung, die ausdrücklich die Bescheiderlassung vorsieht, wenn die Entrichtung irrtümlich erfolgte oder der Rechtstitel nachträglich weggefallen ist (vgl. Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2002, Rz 14 zu § 177 BVergG 2002). Dennoch ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass jene Behörde, die die Entrichtung zu kontrollieren und demnach zu viel oder zu Unrecht entrichtete Gebühren nach den Grundsätzen der Bereicherung zurückzuzahlen hat, im Streitfall über Antrag einen bekämpfbaren Bescheid zu erlassen hat.Ebenso wenig enthält das BVergG 2002 eine Bestimmung, die ausdrücklich die Bescheiderlassung vorsieht, wenn die Entrichtung irrtümlich erfolgte oder der Rechtstitel nachträglich weggefallen ist vergleiche , Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2002, Rz 14 zu Paragraph 177, BVergG 2002). Dennoch ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass jene Behörde, die die Entrichtung zu kontrollieren und demnach zu viel oder zu Unrecht entrichtete Gebühren nach den Grundsätzen der Bereicherung zurückzuzahlen hat, im Streitfall über Antrag einen bekämpfbaren Bescheid zu erlassen hat.
Da über den Rückzahlungsanspruch somit im Verwaltungswege abzusprechen ist, ist eine Klage nach Art. 137 B-VG, mit der die Rückzahlung begehrt wird, unzulässig.“Da über den Rückzahlungsanspruch somit im Verwaltungswege abzusprechen ist, ist eine Klage nach Artikel 137, B-VG, mit der die Rückzahlung begehrt wird, unzulässig.“
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Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung demnach davon aus, dass seine Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Rückforderungsanspruch, der nicht bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden kann, (nur) dann gegeben ist, wenn dem Gesetz keine Vorschriften darüber zu entnehmen sind, dass nach tatsächlich erfolgter Entrichtung der Kosten über das Begehren auf Rückzahlung von einer Behörde abzusprechen ist. Dabei ist zu beachten, dass die Pflicht zur Erlassung eines Bescheides über einen Antrag auf Rückforderung nicht in jedem Fall ausdrücklich gesetzlich normiert sein muss, sondern sich auch aus dem Zusammenhang von Normen, die der Behörde die Kontrolle der Entrichtung zuweisen und denen zufolge sie demnach zu viel oder zu Unrecht entrichtete Kosten nach den Grundsätzen der Bereicherung zurückzuzahlen hat, ergeben kann, dass im Streitfall von der Behörde über Antrag ein bekämpfbarer Bescheid zu erlassen ist.
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Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist darin beizupflichten, dass, selbst wenn diese Kosten als Barauslagen - sei es, dass der in § 70 AsylG 2005 verwendete Begriff der Barauslagen an jenen des AVG anknüpft, sei es, dass er ein darüber hinausgehendes Verständnis erfordert - anzusehen sein sollten, weder nach dem AVG noch nach dem AsylG 2005 ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Behörde über einen Antrag auf Rückzahlung von gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz AVG tatsächlich entrichteter Kosten für Kopien oder Ausdrucke von Akten oder Aktenteilen mit Bescheid abzusprechen hätte.Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist darin beizupflichten, dass, selbst wenn diese Kosten als Barauslagen - sei es, dass der in Paragraph 70, AsylG 2005 verwendete Begriff der Barauslagen an jenen des AVG anknüpft, sei es, dass er ein darüber hinausgehendes Verständnis erfordert - anzusehen sein sollten, weder nach dem AVG noch nach dem AsylG 2005 ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Behörde über einen Antrag auf Rückzahlung von gemäß Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz AVG tatsächlich entrichteter Kosten für Kopien oder Ausdrucke von Akten oder Aktenteilen mit Bescheid abzusprechen hätte.
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Damit kann es aber nicht sein Bewenden haben, weil nach der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes diesfalls zu prüfen ist, ob sich die Zuständigkeit einer Behörde, im Streitfall über Antrag einen bekämpfbaren Bescheid über die Frage der Rückerstattung von bereits gezahlten Geldern zu erlassen, aus dem Zusammenhang jener Normen ergibt, die der Behörde die Kontrolle der Entrichtung zuweisen und denen zufolge sie demnach zu viel oder zu Unrecht entrichtete Kosten nach den Grundsätzen der Bereicherung zurückzuzahlen hätte.
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Gemäß § 70 AsylG 2005 sind die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke des AsylG 2005 Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 70, AsylG 2005 sind die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke des AsylG 2005 Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
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Diese Bestimmung geht auf § 22 Asylgesetz 1991 zurück, zu dem in den Gesetzesmaterialien wie folgt ausgeführt wurde (RV 270 BlgNR 18. GP, 22):Diese Bestimmung geht auf Paragraph 22, Asylgesetz 1991 zurück, zu dem in den Gesetzesmaterialien wie folgt ausgeführt wurde Regierungsvorlage 270, BlgNR 18. GP, 22):
„Da es sich bei Asylwerbern regelmäßig um mittellose Personen handelt, sieht diese Bestimmung - abweichend von den im § 74 Abs. 1 AVG verankerten Prinzip der Selbsttragung der Kosten - aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung vor.„Da es sich bei Asylwerbern regelmäßig um mittellose Personen handelt, sieht diese Bestimmung - abweichend von den im Paragraph 74, Absatz eins, AVG verankerten Prinzip der Selbsttragung der Kosten - aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung vor.
Bisher waren auch auf Asylwerber die Bestimmungen der §§ 74 ff. AVG anzuwenden. In der Praxis führte dies dazu, daß Exekutionsverfahren zur Eintreibung dieser Kosten auf Grund·der Mittellosigkeit der Asylwerber in der Regel ergebnislos verlaufen sind. Diese Bestimmung dient daher auch verwaltungsökonomischen Zwecken.“Bisher waren auch auf Asylwerber die Bestimmungen der Paragraphen 74, ff. AVG anzuwenden. In der Praxis führte dies dazu, daß Exekutionsverfahren zur Eintreibung dieser Kosten auf Grund·der Mittellosigkeit der Asylwerber in der Regel ergebnislos verlaufen sind. Diese Bestimmung dient daher auch verwaltungsökonomischen Zwecken.“
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Im späteren Asylgesetz 1997 (erlassen mit BGBl. Nr. 76/1997) wurde diese Bestimmung im Wesentlichen unverändert beibehalten. Es wurde in dessen § 34 lediglich ergänzt, dass in Verfahren nach diesem Bundesgesetz die Befreiung von der Entrichtung der (damals dafür noch vorgesehenen) Stempelgebühren auch für Vollmachtsurkunden zu gelten hatte (siehe dazu auch die Erläuterungen in RV 686 BlgNR 20. GP, 29).Im späteren Asylgesetz 1997 (erlassen mit Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997,) wurde diese Bestimmung im Wesentlichen unverändert beibehalten. Es wurde in dessen Paragraph 34, lediglich ergänzt, dass in Verfahren nach diesem Bundesgesetz die Befreiung von der Entrichtung der (damals dafür noch vorgesehenen) Stempelgebühren auch für Vollmachtsurkunden zu gelten hatte (siehe dazu auch die Erläuterungen in Regierungsvorlage 686, BlgNR 20. GP, 29). 27
Die Bestimmung hat in der Folge ebenfalls nahezu unverändert auch in das AsylG 2005 (erlassen mit dem Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) in § 70 - der in den Materialien ohne Erläuterungen geblieben ist - Eingang gefunden. Lediglich das bisher in § 34 Asylgesetz 1997 enthaltene Wort „Stempelgebühren“ wurde an die mittlerweile geltende gebührenrechtliche Rechtslage angepasst und durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.Die Bestimmung hat in der Folge ebenfalls nahezu unverändert auch in das AsylG 2005 (erlassen mit dem Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) in Paragraph 70, - der in den Materialien ohne Erläuterungen geblieben ist - Eingang gefunden. Lediglich das bisher in Paragraph 34, Asylgesetz 1997 enthaltene Wort „Stempelgebühren“ wurde an die mittlerweile geltende gebührenrechtliche Rechtslage angepasst und durch das Wort „Gebühren“ ersetzt. 28
Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018, BGBl. I Nr. 56/2018) erhielt § 70 AsylG 2005 die aktuell geltende (hier maßgebliche) Fassung. Es wurde damit dem bisherigen Wortlaut folgender Satz angefügt: „Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.“Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) erhielt Paragraph 70, AsylG 2005 die aktuell geltende (hier maßgebliche) Fassung. Es wurde damit dem bisherigen Wortlaut folgender Satz angefügt: „Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.“ 29
Diese Änderung wurde vom Gesetzgeber in den Materialien (RV 189 BlgNR 26. GP, 26 f) damit begründet, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. September 2017, Ra 2017/16/0122, ausgeführt habe, dass die Gebührenbefreiung gemäß dem damals geltenden § 70 AsylG 2005 nur für das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nicht aber für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelte. Mit der Änderung sollte die für das verwaltungsbehördliche Verfahren nach dem AsylG 2005 geltende Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstreckt werden, zumal anderes - im Besonderen vor dem Hintergrund, dass den Betroffenen ein gesetzlicher Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung zukomme - systemwidrig erscheine. Die Festschreibung der Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erübrige die Stellung entsprechender Verfahrenshilfeanträge und diene damit auch der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie. Unberührt bleibe aber - wie schon nach bisheriger Rechtslage - die Gebührenpflicht im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.Diese Änderung wurde vom Gesetzgeber in den Materialien Regierungsvorlage 189, BlgNR 26. GP, 26 f) damit begründet, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. September 2017, Ra 2017/16/0122, ausgeführt habe, dass die Gebührenbefreiung gemäß dem damals geltenden Paragraph 70, AsylG 2005 nur für das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nicht aber für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelte. Mit der Änderung sollte die für das verwaltungsbehördliche Verfahren nach dem AsylG 2005 geltende Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstreckt werden, zumal anderes - im Besonderen vor dem Hintergrund, dass den Betroffenen ein gesetzlicher Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung zukomme - systemwidrig erscheine. Die Festschreibung der Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erübrige die Stellung entsprechender Verfahrenshilfeanträge und diene damit auch der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie. Unberührt bleibe aber - wie schon nach bisheriger Rechtslage - die Gebührenpflicht im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
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Aus den Materialien geht somit hervor, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 70 AsylG 2005 in Bezug auf das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und vom Bundesverwaltungsgericht nach dem AsylG 2005 durchzuführende Verfahren zwei Ziele verfolgte. Zum einen soll darauf Bedacht genommen werden, dass es sich bei Asylwerbern regelmäßig um mittellose Personen handelt und infolgedessen - so die oben angeführten Materialien wörtlich - „aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung“ vorgesehen ist. Zum anderen sollen diese Regelungen der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie dienen.Aus den Materialien geht somit hervor, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 70, AsylG 2005 in Bezug auf das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und vom Bundesverwaltungsgericht nach dem AsylG 2005 durchzuführende Verfahren zwei Ziele verfolgte. Zum einen soll darauf Bedacht genommen werden, dass es sich bei Asylwerbern regelmäßig um mittellose Personen handelt und infolgedessen - so die oben angeführten Materialien wörtlich - „aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung“ vorgesehen ist. Zum anderen sollen diese Regelungen der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie dienen.
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Dann verbietet sich aber die Annahme, dennoch hätte der Gesetzgeber gewollt, den - regelmäßig mittellosen - Fremden für die Rückforderung von entgegen § 70 AsylG 2005 entrichteten Geldern auf eine nach Art. 137 B-VG zu erhebende Klage beim Verfassungsgerichtshof, für die gemäß § 17 Abs. 2 iVm § 37 VfGG Anwaltspflicht herrscht, gemäß § 17a Z 1 VfGG eine Eingabengebühr von € 240,- zu entrichten ist und auf deren Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VfGG (sofern im VfGG nicht anderes bestimmt ist) die - gegenüber dem AVG deutlich formalistischere Züge aufweisende - ZPO sinngemäß anzuwenden ist, zu verweisen. Vielmehr ist aus der Bestimmung des § 70 AsylG 2005 abzuleiten, dass die zuständige Behörde zu Unrecht für den Bund vereinnahmte Gelder zurückzuzahlen und im Streitfall über einen Antrag auf Rückzahlung der darin genannten Gelder mit einer - im Weg des dafür vorgesehenen Rechtsmittels überprüfbaren - Entscheidung abzusprechen hat (sofern sich ein entsprechender Auftrag und die Zuständigkeit nicht schon aus anderen Bestimmungen ausdrücklich ergibt, was hier aber dahingestellt bleiben kann, weil auch diesfalls der - einer allenfalls anderen zuständigen Behörde nach § 6 AVG weiterzuleitende - Antrag nicht wegen des Fehlens der Antragslegitimation zurückgewiesen werden dürfte).Dann verbietet sich aber die Annahme, dennoch hätte der Gesetzgeber gewollt, den - regelmäßig mittellosen - Fremden für die Rückforderung von entgegen Paragraph 70, AsylG 2005 entrichteten Geldern auf eine nach Artikel 137, B-VG zu erhebende Klage beim Verfassungsgerichtshof, für die gemäß Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 37, VfGG Anwaltspflicht herrscht, gemäß Paragraph 17 a, Ziffer eins, VfGG eine Eingabengebühr von € 240,- zu entrichten ist und auf deren Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VfGG (sofern im VfGG nicht anderes bestimmt ist) die - gegenüber dem AVG deutlich formalistischere Züge aufweisende - ZPO sinngemäß anzuwenden ist, zu verweisen. Vielmehr ist aus der Bestimmung des Paragraph 70, AsylG 2005 abzuleiten, dass die zuständige Behörde zu Unrecht für den Bund vereinnahmte Gelder zurückzuzahlen und im Streitfall über einen Antrag auf Rückzahlung der darin genannten Gelder mit einer - im Weg des dafür vorgesehenen Rechtsmittels überprüfbaren - Entscheidung abzusprechen hat (sofern sich ein entsprechender Auftrag und die Zuständigkeit nicht schon aus anderen Bestimmungen ausdrücklich ergibt, was hier aber dahingestellt bleiben kann, weil auch diesfalls der - einer allenfalls anderen zuständigen Behörde nach Paragraph 6, AVG weiterzuleitende - Antrag nicht wegen des Fehlens der Antragslegitimation zurückgewiesen werden dürfte).
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Im vorliegenden Fall hat der Mitbeteiligte seinen Antrag auf Rückzahlung auf § 70 AsylG 2005 gestützt. Er vertritt die Ansicht, dass es sich bei den von ihm bezahlten „Kopierkosten“ um Barauslagen im Sinn dieser Bestimmung handle, die er nicht hätte entrichten müssen.Im vorliegenden Fall hat der Mitbeteiligte seinen Antrag auf Rückzahlung auf Paragraph 70, AsylG 2005 gestützt. Er vertritt die Ansicht, dass es sich bei den von ihm bezahlten „Kopierkosten“ um Barauslagen im Sinn dieser Bestimmung handle, die er nicht hätte entrichten müssen.
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Nach dem Gesagten war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das diese Kosten aufgrund des § 17 AVG eingehoben und für den Bund vereinnahmt hat, dafür zuständig, über den Antrag mit Bescheid zu befinden, wenn es den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung für unbegründet hält (fallbezogen ist anhand des Begehrens sowie des festgestellten Sachverhalts nicht zu sehen, dass die Zuständigkeit einer anderen Behörde in Betracht zu ziehen wäre).Nach dem Gesagten war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das diese Kosten aufgrund des Paragraph 17, AVG eingehoben und für den Bund vereinnahmt hat, dafür zuständig, über den Antrag mit Bescheid zu befinden, wenn es den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung für unbegründet hält (fallbezogen ist anhand des Begehrens sowie des festgestellten Sachverhalts nicht zu sehen, dass die Zuständigkeit einer anderen Behörde in Betracht zu ziehen wäre).
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Somit ist das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Bescheid, mit dem der vom Mitbeteiligten gestellte Antrag von der Behörde wegen der von ihr angenommenen fehlenden Antragslegitimation zurückgewiesen worden war, keinen Bestand haben konnte und der Behebung zu verfallen hatte.
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Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhobene Revision stellt sich sohin als unbegründet dar, weshalb sie aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhobene Revision stellt sich sohin als unbegründet dar, weshalb sie aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
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Die Zuerkennung von Aufwandersatz an den Mitbeteiligten für die Erstattung der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 59 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Demnach war ihm lediglich das von ihm ausdrücklich beantragte Ausmaß an Kosten zuzusprechen.Die Zuerkennung von Aufwandersatz an den Mitbeteiligten für die Erstattung der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 59, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Demnach war ihm lediglich das von ihm ausdrücklich beantragte Ausmaß an Kosten zuzusprechen.
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Aufgrund der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis erachtet der Verwaltungsgerichtshof aber noch folgenden Hinweis für angebracht:
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Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (vgl. VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0037, mwN).Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist vergleiche , VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0037, mwN). 39
Das hat das Bundesverwaltungsgericht zutreffend erkannt. Es hat insoweit auch ausdrücklich angemerkt, dass es den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde, wenn es eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den von der Behörde zurückgewiesenen Antrag träfe, weshalb das Bundesverwaltungsgericht dazu nicht befugt sei. Der Bescheid sei daher (bloß) aufzuheben, um dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die inhaltliche Erledigung des Antrags zu „ermöglichen“.
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Das Bundesverwaltungsgericht machte dennoch in seiner Entscheidung auch Ausführungen dazu, weshalb es den vom Mitbeteiligten geltend gemachten Anspruch für gegeben erachte und wies darauf hin, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehalten sei, der (auch) insoweit überbundenen Rechtsansicht bei der inhaltlichen Erledigung des Antrags „im stattgebenden Sinn“ Folge zu leisten.
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Die Frage, ob der vom Mitbeteiligten geltende gemachte Anspruch zu Recht besteht, war aber nach der oben angeführten Rechtsprechung nicht Gegenstand des Bescheides und mithin auch nicht des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Verfahren lediglich befugt, über die Frage, ob die Zurückweisung des vom Mitbeteiligten gestellten Antrages rechtmäßig war, zu entscheiden.
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Vor diesem Hintergrund können jene Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Behörde dem Antrag des Mitbeteiligten auf Rückzahlung nachzukommen habe, für die Aufhebung der zurückweisenden Entscheidung der Behörde nicht als tragend angesehen werden. Die Äußerung des Bundesverwaltungsgerichts zur von ihm vertretenen Rechtsansicht, wie nach der Aufhebung der von der Behörde ausgesprochenen Zurückweisung von ihr in der Sache zu entscheiden sein werde, ist somit als bloßes „obiter dictum“ und nicht bindend im Sinn des § 28 Abs. 5 VwGVG anzusehen (vgl. dazu VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0297; 27.5.2015, Ra 2015/12/0022).Vor diesem Hintergrund können jene Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Behörde dem Antrag des Mitbeteiligten auf Rückzahlung nachzukommen habe, für die Aufhebung der zurückweisenden Entscheidung der Behörde nicht als tragend angesehen werden. Die Äußerung des Bundesverwaltungsgerichts zur von ihm vertretenen Rechtsansicht, wie nach der Aufhebung der von der Behörde ausgesprochenen Zurückweisung von ihr in der Sache zu entscheiden sein werde, ist somit als bloßes „obiter dictum“ und nicht bindend im Sinn des Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG anzusehen vergleiche , dazu VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0297; 27.5.2015, Ra 2015/12/0022). 43
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederum wird sich - sollte es weiterhin die Rückzahlung nicht vornehmen und die Ansicht vertreten, der vom Mitbeteiligten geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung finde in § 70 AsylG 2005 keine Deckung - mit jenen (durchaus beachtlichen) Argumenten auseinanderzusetzen haben, die dafür sprechen, die in § 17 AVG genannten Kosten als Barauslagen im Sinn des § 70 AsylG 2005 einzustufen. Aus den von der Behörde in ihrem Bescheid genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 8.10.1982, 82/02/0113, sowie VwGH 5.11.2018, Ra 2018/01/0316) dürfte - worauf hier aufmerksam zu machen ist - für die von ihr zu entscheidende Frage vorderhand nichts zu gewinnen sein, weil es dort um nicht vergleichbare Themen ging (nämlich einerseits, ob die anlässlich der von der Behörde vorgenommenen Zustellungen ihr daraus erwachsenen Kosten für Porto als Barauslagen auf eine Partei überwälzt werden können, und andererseits, ob aus dem Titel der nach dem VwGG bewilligten Verfahrenshilfe einem zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt im Rahmen seines Kanzleibetriebs erwachsene Aufwendungen für Porto und für die Anfertigung von Kopien als Barauslagen zu ersetzen sind).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederum wird sich - sollte es weiterhin die Rückzahlung nicht vornehmen und die Ansicht vertreten, der vom Mitbeteiligten geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung finde in Paragraph 70, AsylG 2005 keine Deckung - mit jenen (durchaus beachtlichen) Argumenten auseinanderzusetzen haben, die dafür sprechen, die in Paragraph 17, AVG genannten Kosten als Barauslagen im Sinn des Paragraph 70, AsylG 2005 einzustufen. Aus den von der Behörde in ihrem Bescheid genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 8.10.1982, 82/02/0113, sowie VwGH 5.11.2018, Ra 2018/01/0316) dürfte - worauf hier aufmerksam zu machen ist - für die von ihr zu entscheidende Frage vorderhand nichts zu gewinnen sein, weil es dort um nicht vergleichbare Themen ging (nämlich einerseits, ob die anlässlich der von der Behörde vorgenommenen Zustellungen ihr daraus erwachsenen Kosten für Porto als Barauslagen auf eine Partei überwälzt werden können, und andererseits, ob aus dem Titel der nach dem VwGG bewilligten Verfahrenshilfe einem zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt im Rahmen seines Kanzleibetriebs erwachsene Aufwendungen für Porto und für die Anfertigung von Kopien als Barauslagen zu ersetzen sind). Wien, am 28. Februar 2024