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Für die im Mai 2023 (in Österreich) geborene Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Afghanistans, wurde am 12. Juni 2023 ein Antrag auf internationalem Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) gestellt.
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Mit Bescheid vom 4. August 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Unter einem wurde der Revisionswerberin, abgeleitet von ihrem Vater unter Anwendung der Bestimmungen über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr infolgedessen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit Bescheid vom 4. August 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Unter einem wurde der Revisionswerberin, abgeleitet von ihrem Vater unter Anwendung der Bestimmungen über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr infolgedessen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
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Die Revisionswerberin erhob gegen die Versagung der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten Beschwerde, in der (u.a) vorgebracht wurde, dass Frauen und Mädchen im Herkunftsstaat nach der Machtübernahme der Taliban allein aufgrund der von diesen dort geschaffenen Situation von Verfolgung betroffen seien.
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Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ohne Durchführung einer Verhandlung mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ohne Durchführung einer Verhandlung mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass der Revisionswerberin im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung drohe. Aufgrund des Alters der Revisionswerberin von vier Monaten (im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) könne keine Verfolgung wegen einer „westlichen Orientierung“ bestehen, weil sich in diesem Alter noch kein Ausdruck einer bestimmten Lebensweise manifestiert habe. Auch stelle sich zur Zeit der gegenständlichen Entscheidung wegen des Lebensalters der Revisionswerberin die Frage nach der im Herkunftsstaat gegebenen Möglichkeit eines Schulbesuchs und der Absolvierung einer Ausbildung nicht. Die Revisionswerberin sei auch nicht alleinstehend. Weiters ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass alle Frauen gleichermaßen in Afghanistan bloß aufgrund ihres Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit verfolgt würden. Dass die Revisionswerberin eine individuelle und konkrete Betroffenheit im Hinblick auf Gewalthandlungen träfe, sei nicht absehbar.
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Die dagegen erhobene Revision wurde von Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
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Die Revisionswerberin macht unter Bezugnahme auf die beim Gerichtshof der Europäischen Union unter den Zlen. C-608/22 und C-609/22 anhängigen (über Antrag des Verwaltungsgerichtshofes eingeleiteten) Verfahren über die Ersuchen um Vorabentscheidung geltend, die im gegenständlichen Fall zu treffende Entscheidung hänge von der Frage ab, ob allein schon der Umstand, dass die Revisionswerberin eine afghanische Frau - hier: ein Mädchen, wenn auch im Säuglingsalter - sei, zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen habe. Die Situation in Afghanistan habe sich nach der Machtübernahme im Sommer 2021 durch die Taliban in einer solchen Weise maßgeblich verändert, dass Mädchen und Frauen nun allein aufgrund ihres Geschlechts einer Verfolgung ausgesetzt seien.
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Mit den im Spruch genannten Beschlüssen je vom 14. September 2022 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1. Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen
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die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird,
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keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können,
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allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden,
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einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen,
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der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird,
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der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird,
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sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen,
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ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben,
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keinen Sport ausüben dürfen,
im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?
2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“
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Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union, der dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt hat, dass er die beiden bei ihm unter den Zlen. C-608/22 und C-609/22 registrierten Verfahren zur gemeinsamen Verfahrensführung und Entscheidung verbunden hat (vgl. VwGH 19.1.2023, Ra 2022/20/0201 bis 0204), kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu.Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union, der dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt hat, dass er die beiden bei ihm unter den Zlen. C-608/22 und C-609/22 registrierten Verfahren zur gemeinsamen Verfahrensführung und Entscheidung verbunden hat vergleiche , VwGH 19.1.2023, Ra 2022/20/0201 bis 0204), kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. 10
Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - auszusetzen war (vgl. VwGH 9.5.2023, Ra 2022/20/0342, mwN).Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - auszusetzen war vergleiche , VwGH 9.5.2023, Ra 2022/20/0342, mwN). Wien, am 28. Februar 2024