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Der im Juli 2006 geborene Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 11. September 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
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Mit Bescheid vom 22. März 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte jedoch dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für ein Jahr.
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Die gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Der Verwaltungsgerichtshof bewilligte dem Revisionswerber über seinen Antrag mit Beschluss vom 13. November 2023 die Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das angefochtene Erkenntnis und gewährte unter anderem die Beigebung eines Rechtsanwaltes. Der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Steiermark vom 16. November 2023 über die Bestellung des Verfahrenshelfers wurde diesem am 20. November 2023 zugestellt.
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Am 15. Jänner 2024 brachte der Revisionswerber, vertreten durch den zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt, eine außerordentliche Revision gegen das angefochtene Erkenntnis beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach Vorlage der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht wurde dem Revisionswerber mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2024 die Möglichkeit eingeräumt, zu dem Umstand, dass die Revision nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden sei, Stellung zu nehmen.
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Daraufhin brachte der rechtsfreundliche Vertreter namens des Revisionswerbers mit Schriftsatz vom 7. Februar 2024 unter gleichzeitiger Revisionserhebung beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist ein. Dieser Schriftsatz wurde noch am selben Tag (elektronisch) vom Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung für die Zulässigkeit der von ihm erhobenen Revision gegen den Entfall der von ihm beantragten Verhandlung.
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In diesem Zusammenhang benennt er zwar - zutreffend - die Kriterien, auf die bei der Anwendung der im hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ Bedacht zu nehmen ist (vgl. zu diesen etwa VwGH 28.3.2023, Ra 2023/20/0005, mwN). Jedoch wird mit dem in der Revision bloß pauschal gehaltenen Vorbringen, in dem gänzlich unsubstantiiert auf die Beschwerde, die gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Bescheid erhoben worden war, hingewiesen wird, nicht aufgezeigt, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben gewesen wären.In diesem Zusammenhang benennt er zwar - zutreffend - die Kriterien, auf die bei der Anwendung der im hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ Bedacht zu nehmen ist vergleiche , zu diesen etwa VwGH 28.3.2023, Ra 2023/20/0005, mwN). Jedoch wird mit dem in der Revision bloß pauschal gehaltenen Vorbringen, in dem gänzlich unsubstantiiert auf die Beschwerde, die gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Bescheid erhoben worden war, hingewiesen wird, nicht aufgezeigt, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben gewesen wären.
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Soweit der Revisionswerber - unter Hinweis auf Berichte zur Situation in Syrien - weiters geltend macht, dass er dort (schon wegen seines Alters) den Militärdienst nicht abgeleistet habe und Verwandten von ihm deswegen der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden sei, wird von ihm nicht dargetan, dass ihm in seinem Herkunftsstaat aufgrund ihn konkret betreffender Umstände mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohte, die auf einen in der GFK genannten Grund zurückzuführen wäre. Die Furcht vor der Einziehung zum Militärdienst allein oder die bei seiner Verweigerung drohende Bestrafung stellt im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung dar. Eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios ist nicht geeignet, zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu führen (vgl. VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0195, mwN; vgl. weiters dazu, dass dem Schutz vor willkürlichen Zwangsakten die - dem Mitbeteiligten ohnedies zuteil gewordene - Gewährung subsidiären Schutzes dient, etwa VwGH 23.5.2023, Ra 2023/20/0110).Soweit der Revisionswerber - unter Hinweis auf Berichte zur Situation in Syrien - weiters geltend macht, dass er dort (schon wegen seines Alters) den Militärdienst nicht abgeleistet habe und Verwandten von ihm deswegen der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden sei, wird von ihm nicht dargetan, dass ihm in seinem Herkunftsstaat aufgrund ihn konkret betreffender Umstände mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohte, die auf einen in der GFK genannten Grund zurückzuführen wäre. Die Furcht vor der Einziehung zum Militärdienst allein oder die bei seiner Verweigerung drohende Bestrafung stellt im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung dar. Eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios ist nicht geeignet, zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu führen vergleiche , VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0195, mwN; vergleiche , weiters dazu, dass dem Schutz vor willkürlichen Zwangsakten die - dem Mitbeteiligten ohnedies zuteil gewordene - Gewährung subsidiären Schutzes dient, etwa VwGH 23.5.2023, Ra 2023/20/0110). 13
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
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Angesichts dieses Ergebnisses kommt der Frage, ob die Revision rechtzeitig erhoben wurde und allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht zu ziehen ist, nur mehr theoretische Bedeutung zu. Daher erübrigt sich eine Entscheidung über diesen Antrag. Mangels weiteren rechtlichen Interesses des Revisionswerbers war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren über diesen Antrag einzustellen (vgl. VwGH 28.3.2023, Ra 2022/01/0375; 9.3.2023, Ra 2022/19/0238; 19.10.2022, Ra 2022/19/0195).Angesichts dieses Ergebnisses kommt der Frage, ob die Revision rechtzeitig erhoben wurde und allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht zu ziehen ist, nur mehr theoretische Bedeutung zu. Daher erübrigt sich eine Entscheidung über diesen Antrag. Mangels weiteren rechtlichen Interesses des Revisionswerbers war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren über diesen Antrag einzustellen vergleiche , VwGH 28.3.2023, Ra 2022/01/0375; 9.3.2023, Ra 2022/19/0238; 19.10.2022, Ra 2022/19/0195). Wien, am 28. Februar 2024