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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des A A in W, vertreten durch Mag. Lukas Wieser, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Wiedner Gürtel 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2023, W280 2253518-1/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Das BFA führte begründend aus, dass der Revisionswerber keine persönliche Bedrohung bzw. Rekrutierungsversuche durch regierungsfreundliche oder oppositionelle Milizen glaubhaft gemacht habe. Es sei kein konkreter Anlass für die Ausreise des Revisionswerbers aus Syrien vorgelegen. Dieser habe vielmehr die Angst seiner Mutter als Grund für die Ausreise angegeben. Eine lediglich subjektiv befürchtete mögliche Einberufung könne eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Motiven nicht begründen.
Das BVwG stellte fest, dass der Heimatort des Revisionswerbers unter kurdischer Kontrolle stehe. Der Revisionswerber sei - trotz Erreichen des wehrpflichtigen Alters - bisher nicht hinsichtlich einer Rekrutierung zum Militärdienst angesprochen, angehalten oder zu Hause aufgesucht worden. Ihm sei auch kein schriftlicher Einberufungsbefehl übermittelt oder ein Wehrdienstbuch ausgehändigt worden.
In seinen rechtlichen Erwägungen führte das BVwG aus, dass die Verweigerung des Militärdienstes in der Herkunftsregion des Revisionswerbers nicht als oppositionelle Gesinnung oder unterstellte oppositionelle Gesinnung angesehen werden (dies im Unterschied zu dem vom Assad-Regime kontrollierten Teil Syriens, wo der Entzug vom Wehrdienst mit einer Gefängnisstrafe geahndet werde).
Der Revisionswerber gehöre keiner Gruppe von Menschen an, die eine besonders exponierte Stellung einnehmen. Er habe sich niemals politisch betätigt oder sei Mitglied einer politischen Partei. Auch sei den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen, dass jedem Rückkehrer, der im Ausland einen Asylantrag gestellt habe, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde.
Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekanntgeworden sei, zumal österreichische Behörden Daten über Asylwerber nicht an Behörden aus deren Herkunftsstaat übermitteln dürften.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein Beschluss nach Absatz eins, in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege auch deshalb vor, weil das angefochtene Erkenntnis von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, wonach den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken sei. Das BVwG habe sich jedoch nicht mit den aktuellen Empfehlungen und Stellungnahmen auseinandergesetzt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen (vgl. VwGH 21.5.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. erneut VwGH Ro 2020/19/0001, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen vergleiche , VwGH 21.5.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche , erneut VwGH Ro 2020/19/0001, mwN).
Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. nochmals VwGH Ra 2021/19/0406, mwN).Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht vergleiche , nochmals VwGH Ra 2021/19/0406, mwN).
Folglich vermag die Revision auch nicht die Relevanz des in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmangels (Nichtberücksichtigung der Richtlinien des UNHCR) darzutun.
Wien, am 28. Februar 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023190160.L00Im RIS seit
21.03.2024Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024