TE Vwgh Beschluss 2024/2/28 Ra 2021/04/0206

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Veröffentlicht am 28.02.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §39 Abs1
VStG §45 Abs1
VwGG §33 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. August 2021, Zl. VGW-021/053/3393/2020-6, betreffend Beschlagnahme gemäß § 39 VStG (mitbeteiligte Partei: J Z in W), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. August 2021, Zl. VGW-021/053/3393/2020-6, betreffend Beschlagnahme gemäß Paragraph 39, VStG (mitbeteiligte Partei: J Z in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

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1.1. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2019, GZ: MBA/190000063488/2019, ordnete die revisionswerbende Partei gegenüber der mitbeteiligten Partei die Beschlagnahme des „Mischpult Soundcraft, RW 5734328732, EPMG“ zur Sicherung des Verfalls gemäß § 39 Abs. 1 VStG an.1.1. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2019, GZ: MBA/190000063488/2019, ordnete die revisionswerbende Partei gegenüber der mitbeteiligten Partei die Beschlagnahme des „Mischpult Soundcraft, RW 5734328732, EPMG“ zur Sicherung des Verfalls gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG an.

Begründend hielt die revisionswerbende Partei fest, es bestehe der Verdacht, dass die mitbeteiligte Partei als gewerberechtliche Geschäftsführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 begangen habe. Im Speziellen liege der Verdacht vor, dass die mitbeteiligte Partei eine genehmigte Betriebsanlage am näher genannten Standort in Wien am 8. November 2019 in geändertem Zustand ohne die hierfür erforderliche Genehmigung (Musikdarbietung über eine nicht genehmigte Anlage) betrieben habe. Gemäß § 369 GewO 1994 könne die Strafe des Verfalls von Waren, Werkzeugen, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder Transportmitteln ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 366 leg. cit. im Zusammenhang stünden. Somit lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für gegenständliche Beschlagnahme gemäß § 39 Abs. 1 VStG vor.Begründend hielt die revisionswerbende Partei fest, es bestehe der Verdacht, dass die mitbeteiligte Partei als gewerberechtliche Geschäftsführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 begangen habe. Im Speziellen liege der Verdacht vor, dass die mitbeteiligte Partei eine genehmigte Betriebsanlage am näher genannten Standort in Wien am 8. November 2019 in geändertem Zustand ohne die hierfür erforderliche Genehmigung (Musikdarbietung über eine nicht genehmigte Anlage) betrieben habe. Gemäß Paragraph 369, GewO 1994 könne die Strafe des Verfalls von Waren, Werkzeugen, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder Transportmitteln ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, leg. cit. im Zusammenhang stünden. Somit lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für gegenständliche Beschlagnahme gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG vor.

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1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der gegen die Beschlagnahme erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei statt und behob den Bescheid vom 3. Dezember 2019 (Spruchpunkt I.). Unter einem erklärte das Verwaltungsgericht die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt II.).1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der gegen die Beschlagnahme erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei statt und behob den Bescheid vom 3. Dezember 2019 (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem erklärte das Verwaltungsgericht die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
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1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
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2.1. Folgender Sachverhalt ist aktenkundig:
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Mit Straferkenntnis vom 18. Jänner 2022, GZ: MBA/190000063478/2019, verhängte der Revisionswerber über die mitbeteiligte Partei wegen des - sich mit dem auch dem Beschlagnahmebescheid vom 3. Dezember 2019 zugrundeliegenden Tatverdachts (Rn. 1) deckenden - Vorwurfs eines Verstoßes gegen § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von € 130,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden).Mit Straferkenntnis vom 18. Jänner 2022, GZ: MBA/190000063478/2019, verhängte der Revisionswerber über die mitbeteiligte Partei wegen des - sich mit dem auch dem Beschlagnahmebescheid vom 3. Dezember 2019 zugrundeliegenden Tatverdachts (Rn. 1) deckenden - Vorwurfs eines Verstoßes gegen Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von € 130,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden).
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Mit Erkenntnis vom 21. September 2022, GZ: VGW-021/015/3816/2022-17, gab das Verwaltungsgericht - soweit hier von Relevanz - der gegen diesen Strafbescheid von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde Folge, hob das Straferkenntnis vom 18. Jänner 2022 auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Unter einem erklärte das Verwaltungsgericht die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit Erkenntnis vom 21. September 2022, GZ: VGW-021/015/3816/2022-17, gab das Verwaltungsgericht - soweit hier von Relevanz - der gegen diesen Strafbescheid von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde Folge, hob das Straferkenntnis vom 18. Jänner 2022 auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein. Unter einem erklärte das Verwaltungsgericht die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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2.2. Unter Vorhalt des oben dargestellten Sachverhalts betreffend die zwischenzeitig erfolgte Einstellung des Strafverfahrens gegen die mitbeteiligte Partei wurde der Revisionswerber mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Jänner 2024, Ra 2021/04/0206-4, aufgefordert, binnen zwei Wochen darzulegen, ob vor dem Hintergrund der Einstellung des Strafverfahrens weiterhin ein rechtliches Interesse an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe und dies gegebenenfalls zu begründen.
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Beim Verwaltungsgerichtshof langte keine Stellungnahme des Revisionswerbers zu diesem Vorhalt ein.
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3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.3.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Unter einer „Klaglosstellung“ im Sinn dieser Norm ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle dieser formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist (vgl. VwGH 7.9.2023, Ra 2023/19/0178, mwN).Unter einer „Klaglosstellung“ im Sinn dieser Norm ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung eingetreten ist. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle dieser formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist vergleiche , VwGH 7.9.2023, Ra 2023/19/0178, mwN).
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3.2. Die revisionswerbende Partei ist angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, anlässlich dessen die Beschlagnahme angeordnet wurde, einen rechtlichen relevanten Umstand darstellt, der zum Wegfall des Zwecks der Beschlagnahme führt (vgl. VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0103, mwN), als klaglos gestellt zu erachten. Dem hielt der Revisionswerber auch nichts entgegen.3.2. Die revisionswerbende Partei ist angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, anlässlich dessen die Beschlagnahme angeordnet wurde, einen rechtlichen relevanten Umstand darstellt, der zum Wegfall des Zwecks der Beschlagnahme führt vergleiche , VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0103, mwN), als klaglos gestellt zu erachten. Dem hielt der Revisionswerber auch nichts entgegen.
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Die vorliegende Revision war daher wegen des nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.Die vorliegende Revision war daher wegen des nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.

Wien, am 28. Februar 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040206.L00

Im RIS seit

21.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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