1
Der Mitbeteiligte brachte am 4. Mai 2015 im Grundverfahren beim Bezirksgericht K eine Klage gegen seine damalige Ehefrau ein. Der Mitbeteiligte begehrte, es möge mit Wirkung zwischen der klagenden und der beklagten Partei festgestellt werden, dass zwischen der klagenden und der beklagten Partei am 17. Februar 2014 eine rechtswirksame Vereinbarung gemäß § 97 EheG über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, die Aufteilung der Ehewohnung und der ehelichen Ersparnisse gemäß § 81 ff EheG sowie über eheliche und nacheheliche Unterhaltsansprüche und sämtliche mit der Ehescheidung verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche zu Stande gekommen sei und die Parteien am 17. Februar 2014 darüber rechtswirksam verfügt hätten, sowie, dass diese Vereinbarung aufrecht bestehe. Dieses Feststellungsbegehren war mit € 30.000 bewertet worden. Die dafür gemäß TP 1 GGG angefallene Pauschalgebühr iHv € 707 entrichtete der Mitbeteiligte mittels Gebühreneinzug. Der Mitbeteiligte brachte am 4. Mai 2015 im Grundverfahren beim Bezirksgericht K eine Klage gegen seine damalige Ehefrau ein. Der Mitbeteiligte begehrte, es möge mit Wirkung zwischen der klagenden und der beklagten Partei festgestellt werden, dass zwischen der klagenden und der beklagten Partei am 17. Februar 2014 eine rechtswirksame Vereinbarung gemäß Paragraph 97, EheG über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, die Aufteilung der Ehewohnung und der ehelichen Ersparnisse gemäß Paragraph 81, ff EheG sowie über eheliche und nacheheliche Unterhaltsansprüche und sämtliche mit der Ehescheidung verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche zu Stande gekommen sei und die Parteien am 17. Februar 2014 darüber rechtswirksam verfügt hätten, sowie, dass diese Vereinbarung aufrecht bestehe. Dieses Feststellungsbegehren war mit € 30.000 bewertet worden. Die dafür gemäß TP 1 GGG angefallene Pauschalgebühr iHv € 707 entrichtete der Mitbeteiligte mittels Gebühreneinzug.
2
Die Klage wurde - nach Zurückweisung wegen sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit durch das Bezirksgericht K - an das Landesgericht E überwiesen. Mit Beschluss vom 11. November 2015 setzte das Landesgericht E den Streitwert des Verfahrens gemäß § 7 Abs. 2 RATG mit € 800.000 fest.Die Klage wurde - nach Zurückweisung wegen sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit durch das Bezirksgericht K - an das Landesgericht E überwiesen. Mit Beschluss vom 11. November 2015 setzte das Landesgericht E den Streitwert des Verfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz 2, RATG mit € 800.000 fest.
3
Die Ehe des Mitbeteiligten wurde mit Urteil des Landesgerichtes K vom 10. Juli 2015 geschieden.
4
Mit Beschluss vom 23. Jänner 2017 erklärte sich das Landesgericht E für die vom Mitbeteiligten eingebrachte Klage für unzuständig und überwies die Rechtssache an das Bezirksgericht N als Außerstreitgericht. Das Landesgericht E begründete dies damit, dass im Zeitpunkt der Klagseinbringung kein Außerstreitverfahren anhängig gewesen sei. Erst während des Verfahrens habe die im Verfahren beklagte Partei nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens beantragt. Der Mitbeteiligte begehre die Feststellung der Gültigkeit einer Vorausvereinbarung. Aufgrund des Vorranges des außerstreitigen Verfahrens sollten Auseinandersetzungen über die Ungültigkeit der Vorausvereinbarung im Außerstreitverfahren erfolgen.
5
Mit Bescheid vom 6. August 2018 schrieb der Präsident des Landesgerichtes E - nach einem Zahlungsauftrag und infolge der dagegen erhobener Vorstellung des Mitbeteiligten - dem Mitbeteiligten Pauschalgebühren aufgrund einer Bemessungsgrundlage iHv € 800.000 gemäß TP 1 GGG iHv € 12.381 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8, insgesamt somit einen Betrag iHv € 12.389, zur Zahlung vor.Mit Bescheid vom 6. August 2018 schrieb der Präsident des Landesgerichtes E - nach einem Zahlungsauftrag und infolge der dagegen erhobener Vorstellung des Mitbeteiligten - dem Mitbeteiligten Pauschalgebühren aufgrund einer Bemessungsgrundlage iHv € 800.000 gemäß TP 1 GGG iHv € 12.381 sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8, insgesamt somit einen Betrag iHv € 12.389, zur Zahlung vor.
6
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, behob den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes E vom 6. August 2018 ersatzlos und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, behob den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes E vom 6. August 2018 ersatzlos und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
7
Das Bundesverwaltungsgericht stellte über den wiedergegebenen Verfahrensgang hinaus fest, es sei maßgebend, dass das die Gebühren auslösende Verfahren vom Bezirksgericht N als Außerstreitgericht erledigt worden sei und dass der Mitbeteiligte die Pauschalgebühr nach TP 12 lit. a Z 1 GGG iHv € 336 bereits entrichtet habe, sodass keine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG im streitigen Verfahren zu entrichten gewesen sei.Das Bundesverwaltungsgericht stellte über den wiedergegebenen Verfahrensgang hinaus fest, es sei maßgebend, dass das die Gebühren auslösende Verfahren vom Bezirksgericht N als Außerstreitgericht erledigt worden sei und dass der Mitbeteiligte die Pauschalgebühr nach TP 12 Litera a, Ziffer eins, GGG iHv € 336 bereits entrichtet habe, sodass keine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG im streitigen Verfahren zu entrichten gewesen sei.
8
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren relevant - aus, es sei strittig, ob die vom Mitbeteiligten eingebrachte (ursprüngliche) Feststellungsklage und die anschließende Änderung des Streitwertes auf € 800.000,00 eine Gebührenpflicht iHv € 13.088, abzüglich der bereits entrichteten € 707, nach TP 1 GGG ausgelöst habe. Der Mitbeteiligte vertrete die Meinung, dass die Gebühr nach TP 1 GGG auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden sei, weil das Verfahren des Landesgerichtes E in das Aufteilungsverfahren des Bezirksgerichtes N einbezogen worden sei und das Landesgericht E sich für unzuständig erklärt habe. Ein Aufteilungsverfahren unterliege nur einer Pauschalgebühr nach TP 12 lit. a) Z 1 GGG iHv € 336 und der Beschluss des unzuständig gewordenen Landesgerichtes E betreffend die Festlegung des Streitwertes mit € 800.000 könne keine Pauschalgebührenerhöhung auslösen.In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren relevant - aus, es sei strittig, ob die vom Mitbeteiligten eingebrachte (ursprüngliche) Feststellungsklage und die anschließende Änderung des Streitwertes auf € 800.000,00 eine Gebührenpflicht iHv € 13.088, abzüglich der bereits entrichteten € 707, nach TP 1 GGG ausgelöst habe. Der Mitbeteiligte vertrete die Meinung, dass die Gebühr nach TP 1 GGG auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden sei, weil das Verfahren des Landesgerichtes E in das Aufteilungsverfahren des Bezirksgerichtes N einbezogen worden sei und das Landesgericht E sich für unzuständig erklärt habe. Ein Aufteilungsverfahren unterliege nur einer Pauschalgebühr nach TP 12 Litera a,) Ziffer eins, GGG iHv € 336 und der Beschluss des unzuständig gewordenen Landesgerichtes E betreffend die Festlegung des Streitwertes mit € 800.000 könne keine Pauschalgebührenerhöhung auslösen.
9
Der Mitbeteiligte sei mit diesem Vorbringen im Recht. Es sei zwar richtig, dass der Mitbeteiligte die gegenständliche Feststellungsklage ursprünglich im streitigen Rechtsweg eingebracht habe, deren Streitwert zunächst mit € 30.000 und in weiterer Folge mit Beschluss des Landesgerichtes E mit € 800.000 bestimmt worden sei. Allerdings handle es sich hierbei um einen Sonderfall, weil das Landesgericht E - aufgrund der während des laufenden gegenständlichen Verfahrens erfolgten Scheidung des Mitbeteiligten und des anhängigen Aufteilungsverfahrens beim Bezirksgericht N - sich für unzuständig erklärt und das gegenständliche Verfahren an das Bezirksgericht N als Außerstreitgericht überwiesen habe. Durch die Überweisung an das Bezirksgericht N sei die Rechtssache ins Außerstreitverfahren transferiert worden, das Landesgericht E habe diese Rechtssache nicht mehr behandeln und auch nicht darüber entscheiden müssen, weswegen es unbillig wäre, dem Mitbeteiligten die Pauschalgebühren für das streitige Verfahren vorzuschreiben.
10
Somit sei im vorliegenden Fall TP 12 lit. a) Z 1 GGG anzuwenden, wonach der Mitbeteiligte Gebühren iHv € 336 zu entrichten habe. Aus diesen Gründen sei die Vorgangsweise der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, dem Mitbeteiligten in der gegebenen Fallkonstellation die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG für seine ursprünglich im streitigen Rechtsweg eingebrachte Feststellungsklage vorzuschreiben, rechtswidrig.Somit sei im vorliegenden Fall TP 12 Litera a,) Ziffer eins, GGG anzuwenden, wonach der Mitbeteiligte Gebühren iHv € 336 zu entrichten habe. Aus diesen Gründen sei die Vorgangsweise der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, dem Mitbeteiligten in der gegebenen Fallkonstellation die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG für seine ursprünglich im streitigen Rechtsweg eingebrachte Feststellungsklage vorzuschreiben, rechtswidrig.
11
Die Zulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass zur Frage, ob im Falle einer Überweisung einer Rechtssache betreffend eine Vereinbarung gemäß § 97 EheG vom streitigen ins außerstreitige Verfahren aufgrund einer Scheidung während des laufenden Verfahrens dem Kläger bzw. Antragsteller die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG oder jene nach TP 12 lit. a) Z 1 GGG vorzuschreiben sei, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.Die Zulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass zur Frage, ob im Falle einer Überweisung einer Rechtssache betreffend eine Vereinbarung gemäß Paragraph 97, EheG vom streitigen ins außerstreitige Verfahren aufgrund einer Scheidung während des laufenden Verfahrens dem Kläger bzw. Antragsteller die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG oder jene nach TP 12 Litera a,) Ziffer eins, GGG vorzuschreiben sei, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision des Präsidenten des Landesgerichtes E, die das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, vorlegte.
13
Der Revisionswerber bringt vor, dass die Rechtssache mangels Anhängigkeit eines Aufteilungsverfahrens noch vor der Ehescheidung zu Recht im streitigen Rechtsweg eingebracht worden sei und dass der streitige Rechtsweg erst während des Verfahrens durch den Aufteilungsantrag der Antragsgegnerin (vormals der beklagten Partei) unzulässig geworden sei. Die Gebührenschuld sei im streitigen Verfahren entstanden, weshalb der Mitbeteiligte für die restlichen noch offenen Pauschalgebühren nach TP 1 GGG zahlungspflichtig sei.
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
15
Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
16
§ 2 Z 1 lit. a Gerichtsgebührengesetz (GGG) idF der Grundbuchsgebührennovelle (GGN), BGBl. I Nr. 1/2013, lautete:Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle (GGN), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, lautete: „§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
1.
hinsichtlich der Pauschalgebühren
a)
für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan;
[...]“
17
§ 2 Z 1 lit. h) GGG idF des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, lautete:Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h,) GGG in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, lautete: „h)
für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c, f, g und j angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter;“für die in der Tarifpost 12 Litera a, bis c, f, g und j angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter;“
18
Anmerkung 1 zu TP 1 GGG idF der Zivilverfahrens-Novelle 2009 (ZVN 2009), BGBl. I Nr. 30/2009, lautete:Anmerkung 1 zu TP 1 GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2009 (ZVN 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,, lautete: „1.
Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.“
19
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, in welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, richtet sich gemäß § 40a JN nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei. Ist zweifelhaft, welches Verfahren anzuwenden ist, so hat das Gericht darüber zu entscheiden; dieser Beschluss ist selbständig anfechtbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat des Weiteren festgehalten, dass die - offensichtlich auf § 40a JN Bedacht nehmenden - Worte „mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren“ in TP 1 Anm 1 GGG auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Anknüpfung der Gerichtsgebührenpflicht an formelle äußere Tatbestände keineswegs ausdehnend, etwa im Sinn von „mittels Klage eingeleiteten gerichtlichen Verfahren“ gelesen werden können, zumal die zuletzt angeführte Gesetzesstelle nicht auf den das betreffende Verfahren jeweils einleitenden Schriftsatz (Klage, Beweissicherungsantrag) abstellt, sondern auf das jeweilige Verfahren selbst (vgl. VwGH 24.5.1991, 90/16/0035, mit Verweis auf VwGH 7.5.1987, 86/16/0173).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, in welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, richtet sich gemäß Paragraph 40 a, JN nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei. Ist zweifelhaft, welches Verfahren anzuwenden ist, so hat das Gericht darüber zu entscheiden; dieser Beschluss ist selbständig anfechtbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat des Weiteren festgehalten, dass die - offensichtlich auf Paragraph 40 a, JN Bedacht nehmenden - Worte „mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren“ in TP 1 Anmerkung eins, GGG auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Anknüpfung der Gerichtsgebührenpflicht an formelle äußere Tatbestände keineswegs ausdehnend, etwa im Sinn von „mittels Klage eingeleiteten gerichtlichen Verfahren“ gelesen werden können, zumal die zuletzt angeführte Gesetzesstelle nicht auf den das betreffende Verfahren jeweils einleitenden Schriftsatz (Klage, Beweissicherungsantrag) abstellt, sondern auf das jeweilige Verfahren selbst vergleiche , VwGH 24.5.1991, 90/16/0035, mit Verweis auf VwGH 7.5.1987, 86/16/0173). 20
Es kommt somit gemäß Anm 1 zu TP 1 GGG und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Gebührenpflicht nicht darauf an, dass der Mitbeteiligte am 4. Mai 2015 im Grundverfahren eine Klage eingebracht hat, sondern darauf, ob es sich nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens des Mitbeteiligten um ein mittels Klage einzuleitendes Verfahren handelte.Es kommt somit gemäß Anmerkung eins, zu TP 1 GGG und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Gebührenpflicht nicht darauf an, dass der Mitbeteiligte am 4. Mai 2015 im Grundverfahren eine Klage eingebracht hat, sondern darauf, ob es sich nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens des Mitbeteiligten um ein mittels Klage einzuleitendes Verfahren handelte.
21
Im Gegensatz zu jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1991, 90/16/0035, zu Grunde lag, erfolgte die Überweisung vom streitigen Verfahren in das Außerstreitverfahren im Revisionsfall nicht unmittelbar nach Einbringung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses betreffend die Unzulässigkeit des Rechtsweges. Aus dem Beschluss des LG E vom 23. Jänner 2017 ergibt sich, dass das - zunächst auf dem streitigen Zivilrechtsweg geführte - Feststellungsverfahren nach Einleitung eines Verfahrens zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß § 81 ff EheG in das Außerstreitverfahren überwiesen wurde.Im Gegensatz zu jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1991, 90/16/0035, zu Grunde lag, erfolgte die Überweisung vom streitigen Verfahren in das Außerstreitverfahren im Revisionsfall nicht unmittelbar nach Einbringung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses betreffend die Unzulässigkeit des Rechtsweges. Aus dem Beschluss des LG E vom 23. Jänner 2017 ergibt sich, dass das - zunächst auf dem streitigen Zivilrechtsweg geführte - Feststellungsverfahren nach Einleitung eines Verfahrens zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß Paragraph 81, ff EheG in das Außerstreitverfahren überwiesen wurde. 22
Der für die Entstehung des Gebührenanspruches maßgebliche Zeitpunkt ist gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG idF GGN für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz die Überreichung der Klage. Die Pauschalgebühr für das Außerstreitverfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 bis 98 EheG) gemäß TP 12 lit. a Z 1 GGG entsteht gemäß § 2 Z 1 lit. h) GGG idF des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 ebenfalls mit der Überreichung der ersten Eingabe. Maßgeblich ist somit, ob im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens des Mitbeteiligten ein mittels Klage einzuleitendes Verfahren vorlag, oder, ob das Verfahren bereits im Zeitpunkt der Überreichung der Klage (die in diesem Fall die erste Eingabe gewesen wäre) als Außerstreitverfahren zu führen gewesen wäre.Der für die Entstehung des Gebührenanspruches maßgebliche Zeitpunkt ist gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG in der Fassung , GGN für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz die Überreichung der Klage. Die Pauschalgebühr für das Außerstreitverfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Paragraphen 81, bis 98 EheG) gemäß TP 12 Litera a, Ziffer eins, GGG entsteht gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h,) GGG in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 ebenfalls mit der Überreichung der ersten Eingabe. Maßgeblich ist somit, ob im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens des Mitbeteiligten ein mittels Klage einzuleitendes Verfahren vorlag, oder, ob das Verfahren bereits im Zeitpunkt der Überreichung der Klage (die in diesem Fall die erste Eingabe gewesen wäre) als Außerstreitverfahren zu führen gewesen wäre.
23
Der Mitbeteiligte brachte eine Klage auf Feststellung der Rechtswirksamkeit einer mit seiner damaligen Ehefrau am 17. Februar 2014 geschlossenen Vereinbarung gemäß § 97 EheG über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, die Aufteilung der Ehewohnung und der ehelichen Ersparnisse gemäß § 81 ff EheG sowie der ehelichen und nachehelichen Unterhaltsansprüche und sämtlichen mit der Ehescheidung verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ein.Der Mitbeteiligte brachte eine Klage auf Feststellung der Rechtswirksamkeit einer mit seiner damaligen Ehefrau am 17. Februar 2014 geschlossenen Vereinbarung gemäß Paragraph 97, EheG über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, die Aufteilung der Ehewohnung und der ehelichen Ersparnisse gemäß Paragraph 81, ff EheG sowie der ehelichen und nachehelichen Unterhaltsansprüche und sämtlichen mit der Ehescheidung verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ein.
24
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte zur Abgrenzung der Zuständigkeit des Außerstreitgerichts vom Zivilrechtsweg in seinem Beschluss vom 21. Jänner 2020, 1 Ob 225/19y, klar, dass Ansprüche auf Durchsetzung von nach § 97 Abs 5 EheG zulässig getroffenen Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe im streitigen Rechtsweg durchzusetzen sind. (Nur) soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat darüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden (§ 85 EheG). Der Gesetzgeber räumt damit der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; diese soll erst dann und nur soweit Platz greifen, als die Einigung ausbleibt.Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte zur Abgrenzung der Zuständigkeit des Außerstreitgerichts vom Zivilrechtsweg in seinem Beschluss vom 21. Jänner 2020, 1 Ob 225/19y, klar, dass Ansprüche auf Durchsetzung von nach Paragraph 97, Absatz 5, EheG zulässig getroffenen Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe im streitigen Rechtsweg durchzusetzen sind. (Nur) soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat darüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden (Paragraph 85, EheG). Der Gesetzgeber räumt damit der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; diese soll erst dann und nur soweit Platz greifen, als die Einigung ausbleibt. Die Anrufung des Gerichts im Verfahren außer Streitsachen ist daher unzulässig, soweit die Ehegatten die Aufteilung in zulässiger Weise vertraglich geregelt haben. Das Außerstreitgericht hat nur die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach den Grundsätzen der Billigkeit, nicht aber eine Entscheidung über die nach § 1 Abs 2 AußStrG im Zweifel ins streitige Verfahren gehörenden Ansprüche auf Durchsetzung zulässig getroffener Vereinbarungen im Sinn des § 97 Abs 5 EheG vorzunehmen. Die Anrufung des Gerichts im Verfahren außer Streitsachen ist daher unzulässig, soweit die Ehegatten die Aufteilung in zulässiger Weise vertraglich geregelt haben. Das Außerstreitgericht hat nur die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach den Grundsätzen der Billigkeit, nicht aber eine Entscheidung über die nach Paragraph eins, Absatz 2, AußStrG im Zweifel ins streitige Verfahren gehörenden Ansprüche auf Durchsetzung zulässig getroffener Vereinbarungen im Sinn des Paragraph 97, Absatz 5, EheG vorzunehmen.
Daher sind - wie schon nach der früheren Rechtslage zu § 97 Abs 2 EheG aF - Ansprüche auf Durchsetzung von nach § 97 Abs 5 EheG zulässig getroffenen Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im streitigen Verfahren zu verfolgen (vgl. RS0008518; sowie Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar zu Ehe- und Partnerschaftsrecht2 [2022], § 97 EheG Rz 28). Daher sind - wie schon nach der früheren Rechtslage zu Paragraph 97, Absatz 2, EheG aF - Ansprüche auf Durchsetzung von nach Paragraph 97, Absatz 5, EheG zulässig getroffenen Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im streitigen Verfahren zu verfolgen vergleiche , RS0008518; sowie Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar zu Ehe- und Partnerschaftsrecht2 [2022], Paragraph 97, EheG Rz 28).
25
In dem für die Entstehung des Gebührenanspruches maßgeblichen Zeitpunkt der Überreichung der Klage (§ 2 Z 1 lit. a GGG idF GGN) waren die vom Mitbeteiligten begehrten Feststellungen nach der Rechtsprechung des OGH somit im streitigen Rechtsweg mittels Klage durchzusetzen. Dass das Landesgericht E sich mit Beschluss vom 23. Jänner 2017 aufgrund der während des eingeleiteten Zivilverfahrens erfolgte Scheidung und der Einleitung eines Aufteilungsverfahrens für unzuständig erklärte und die Rechtssache ins Außerstreitverfahren überwies, lässt den mit Überreichung der Klage bereits entstandenen Gebührenanspruch unberührt.In dem für die Entstehung des Gebührenanspruches maßgeblichen Zeitpunkt der Überreichung der Klage (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG in der Fassung , GGN) waren die vom Mitbeteiligten begehrten Feststellungen nach der Rechtsprechung des OGH somit im streitigen Rechtsweg mittels Klage durchzusetzen. Dass das Landesgericht E sich mit Beschluss vom 23. Jänner 2017 aufgrund der während des eingeleiteten Zivilverfahrens erfolgte Scheidung und der Einleitung eines Aufteilungsverfahrens für unzuständig erklärte und die Rechtssache ins Außerstreitverfahren überwies, lässt den mit Überreichung der Klage bereits entstandenen Gebührenanspruch unberührt.
26
Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem angefochtenen Erkenntnis kommt es nicht darauf an, dass die im streitigen Verfahren eingebrachte Rechtssache nicht im streitigen Verfahren entschieden wurde. Gemäß Anmerkung 1 zu TP 1 GGG idF der ZVN 2009 ist die Pauschalgebühr ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird. Die vom Bundesverwaltungsgericht des Weiteren angesprochenen Billigkeitserwägungen finden im GGG ebenfalls keine Deckung (vgl. etwa VwGH 29.4.2013, 2011/16/0093, mwN).Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem angefochtenen Erkenntnis kommt es nicht darauf an, dass die im streitigen Verfahren eingebrachte Rechtssache nicht im streitigen Verfahren entschieden wurde. Gemäß Anmerkung 1 zu TP 1 GGG in der Fassung der ZVN 2009 ist die Pauschalgebühr ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird. Die vom Bundesverwaltungsgericht des Weiteren angesprochenen Billigkeitserwägungen finden im GGG ebenfalls keine Deckung vergleiche , etwa VwGH 29.4.2013, 2011/16/0093, mwN). 27
Die Pauschalgebühr für die vom Mitbeteiligten eingebrachte Klage war daher gemäß TP 1 GGG vorzuschreiben.
28
Das angefochtene Erkenntnis war aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 29. Februar 2024