1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. Februar 2023, mit dem die Revisionswerber jeweils zur Zahlung einer restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv € 1.219 zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG iHv jeweils € 8 verpflichtet worden waren, als unbegründet ab. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. Februar 2023, mit dem die Revisionswerber jeweils zur Zahlung einer restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv € 1.219 zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG iHv jeweils € 8 verpflichtet worden waren, als unbegründet ab. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts sei von dem die beiden Revisionswerber vertretenden Rechtsanwalt bei einem Bezirksgericht mittels ERV-Antrag vom 12. November 2020 die Einverleibung des Eigentumsrechts an näher genannten Liegenschaftsanteilen beantragt worden. Dem Grundbuchsantrag sei ein Wohnungseigentumsvertrag vom 2. November 2020 zugrunde gelegt worden. Dem Grundbuchsgesuch fehle jede Referenz auf die Inanspruchnahme der Ermäßigung gemäß § 26a Gerichtsgebührengesetz (GGG) aufgrund eines begünstigten Erwerbsvorgangs, so dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage im Antrag nicht beantragt worden sei.Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts sei von dem die beiden Revisionswerber vertretenden Rechtsanwalt bei einem Bezirksgericht mittels ERV-Antrag vom 12. November 2020 die Einverleibung des Eigentumsrechts an näher genannten Liegenschaftsanteilen beantragt worden. Dem Grundbuchsantrag sei ein Wohnungseigentumsvertrag vom 2. November 2020 zugrunde gelegt worden. Dem Grundbuchsgesuch fehle jede Referenz auf die Inanspruchnahme der Ermäßigung gemäß Paragraph 26 a, Gerichtsgebührengesetz (GGG) aufgrund eines begünstigten Erwerbsvorgangs, so dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage im Antrag nicht beantragt worden sei.
3
Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass nach der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung des § 26a Abs. 2 GGG die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur eintrete, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werde. Dies sei im Revisionsfall nicht geschehen, weshalb es die klare gesetzliche Bestimmung nicht zulasse, dass die Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a GGG zur Anwendung komme.Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass nach der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur eintrete, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werde. Dies sei im Revisionsfall nicht geschehen, weshalb es die klare gesetzliche Bestimmung nicht zulasse, dass die Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, GGG zur Anwendung komme.
4
Dagegen richten sich die vorliegenden Revisionen.
5
Der Verwaltungsgerichtshof leitete gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren ein. Die belangte Behörde hat zwei Revisionsbeantwortungen erstattet, in der sie die Zurück-, in eventu Abweisung der Revisionen sowie Aufwandsersatz beantragt.Der Verwaltungsgerichtshof leitete gemäß Paragraph 36, VwGG das Vorverfahren ein. Die belangte Behörde hat zwei Revisionsbeantwortungen erstattet, in der sie die Zurück-, in eventu Abweisung der Revisionen sowie Aufwandsersatz beantragt.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Die Revisionswerber bringen zur Zulässigkeit ihrer Revisionen in weitwendigen Ausführungen im Wesentlichen vor, aus § 26 Abs. 4a GGG ergebe sich, dass im Falle einer Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz) beim zuständigen Finanzamt eine Neubemessung der Eintragungsgebühr nur bei Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung zulässig sei. Es fehle an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26a Abs. 2 GGG im Falle der Selbstberechnung gemäß § 10a Grundbuchsgebührenverordnung (GGV). Das Bundesverwaltungsgericht habe es zudem im Wesentlichen unbegründet unterlassen, die beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen.Die Revisionswerber bringen zur Zulässigkeit ihrer Revisionen in weitwendigen Ausführungen im Wesentlichen vor, aus Paragraph 26, Absatz 4 a, GGG ergebe sich, dass im Falle einer Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz) beim zuständigen Finanzamt eine Neubemessung der Eintragungsgebühr nur bei Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung zulässig sei. Es fehle an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG im Falle der Selbstberechnung gemäß Paragraph 10 a, Grundbuchsgebührenverordnung (GGV). Das Bundesverwaltungsgericht habe es zudem im Wesentlichen unbegründet unterlassen, die beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen.
10
Der gegenständliche Fall gleicht insofern in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. September 2023, Ra 2023/16/0064-0065, entschieden hat. Auf die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 9 iVm Abs. 2 VwGG verwiesen.Der gegenständliche Fall gleicht insofern in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. September 2023, Ra 2023/16/0064-0065, entschieden hat. Auf die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 2, VwGG verwiesen.
11
Dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2023, Ra 2023/16/0064-0065 ist unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung zu entnehmen, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG (in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung vor BGBl. I Nr. 61/2022) iVm § 7 GGV voraussetzt, dass sie „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. Dies gilt auch bei einer vorgenommenen Selbstberechnung der Eintragungsgebühr.Dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2023, Ra 2023/16/0064-0065 ist unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung zu entnehmen, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG (in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,) in Verbindung mit Paragraph 7, GGV voraussetzt, dass sie „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. Dies gilt auch bei einer vorgenommenen Selbstberechnung der Eintragungsgebühr. 12
Der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich im Grundbuchsgesuch der Revisionswerber weder ein Hinweis auf die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage noch auf die gesetzliche Grundlage des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG finde, wird in der Revision nicht entgegengetreten. Weil das Erfordernis des § 26a Abs. 2 GGG nicht erfüllt ist, stellt sich fallgegenständlich die von den Revisionswerbern behauptete Annahme, es liege ein begünstigter Erwerbsvorgang vor, als irrelevant dar. Der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich im Grundbuchsgesuch der Revisionswerber weder ein Hinweis auf die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage noch auf die gesetzliche Grundlage des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG finde, wird in der Revision nicht entgegengetreten. Weil das Erfordernis des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG nicht erfüllt ist, stellt sich fallgegenständlich die von den Revisionswerbern behauptete Annahme, es liege ein begünstigter Erwerbsvorgang vor, als irrelevant dar.
13
Soweit die Revisionswerber das Unterbleiben von weiteren Ermittlungen und den Entfall der mündlichen Verhandlung rügen, ist darauf hinzuweisen, dass Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK („civil rights“ - VwGH 26.9.2022, Ra 2022/16/0057, mwN) fallen.Soweit die Revisionswerber das Unterbleiben von weiteren Ermittlungen und den Entfall der mündlichen Verhandlung rügen, ist darauf hinzuweisen, dass Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK („civil rights“ - VwGH 26.9.2022, Ra 2022/16/0057, mwN) fallen. 14
Die Revisionswerber legen in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision auch nicht dar, dass die Angelegenheit in den Anwendungsbereich des Art. 47 GRC falle.Die Revisionswerber legen in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision auch nicht dar, dass die Angelegenheit in den Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC falle.
15
In den Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen. In den Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
16
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
17
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 sowie § 53 Abs. 1 und Abs. 2 VwGG iVm der VwGH-AufwErsV 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, sowie Paragraph 53, Absatz eins, und Absatz 2, VwGG in Verbindung mit der VwGH-AufwErsV 2014.
18
Die Abweisung des Mehrbegehrens gründet sich auf § 53 Abs. 1 und 2 VwGG: diese gelten ebenso für einen Aufwandersatz der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde (§ 21 Abs. 1 Z 2 VwGG) und allfälliger Mitbeteiligter (vgl. VwGH 8.10.1991, 91/07/0067, mwN, zum Aufwandersatz im Beschwerdeverfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012).Die Abweisung des Mehrbegehrens gründet sich auf Paragraph 53, Absatz eins, und 2 VwGG: diese gelten ebenso für einen Aufwandersatz der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG) und allfälliger Mitbeteiligter vergleiche , VwGH 8.10.1991, 91/07/0067, mwN, zum Aufwandersatz im Beschwerdeverfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012). Wien, am 29. Februar 2024