TE Vwgh Erkenntnis 2024/2/29 Ra 2021/16/0031

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.02.2024
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §32 Abs1 idF 2007/I/111
GebAG 1975 §32 Abs2 Z1 idF 2007/I/111
GebAG 1975 §54 Abs1 idF 2014/I/040
GebAG 1975 §54 Abs1 Z3 idF 2014/I/040
VwGG §39
VwRallg
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Dr. E S in W, vertreten durch Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4/2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2021, W208 2234451-1/2E, betreffend Dolmetschergebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird stattgegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2021, W208 2234451-1/2E, gemäß § 42 Abs. 4 VwGG dahin abgeändert, dass Spruchpunkt A) wie folgt lautet:Der Revision wird stattgegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2021, W208 2234451-1/2E, gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG dahin abgeändert, dass Spruchpunkt A) wie folgt lautet:

„Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Gebühren im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis mit zwei Stunden á 22,70 € bestimmt, sodass die Summe der Gebühren 132,30 € beträgt.“„Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Gebühren im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis mit zwei Stunden á 22,70 € bestimmt, sodass die Summe der Gebühren 132,30 € beträgt.“

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber wurde am 26. Februar 2020 als nichtamtlicher Dolmetscher von der Landespolizeidirektion W einer Vernehmung beigezogen.
2
Mit Bescheid vom 4. August 2020 sprach die Landespolizeidirektion W dem Revisionswerber u.a. für die Hin- und Rückreise sowie die Wartezeit eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) für eine Stunde iHv 22,70 € sowie für die Teilnahme an der Vernehmung eine Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 GebAG für die erste halbe Stunde iHv 24,50 € und für drei weitere halbe Stunden iHv je 12,40 € zu.Mit Bescheid vom 4. August 2020 sprach die Landespolizeidirektion W dem Revisionswerber u.a. für die Hin- und Rückreise sowie die Wartezeit eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) für eine Stunde iHv 22,70 € sowie für die Teilnahme an der Vernehmung eine Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, GebAG für die erste halbe Stunde iHv 24,50 € und für drei weitere halbe Stunden iHv je 12,40 € zu.
3
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber vor, er habe für die Hin- und Rückfahrt zur Polizeiinspektion jeweils 35 Minuten benötigt. Dies habe er im elektronischen System des BMI anlässlich der Geltendmachung der Gebühren so angegeben. Da die Zeitversäumnis insgesamt 70 Minuten betrage, stehe ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 32 GebAG für eine zweite (begonnene) Stunde zu.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber vor, er habe für die Hin- und Rückfahrt zur Polizeiinspektion jeweils 35 Minuten benötigt. Dies habe er im elektronischen System des BMI anlässlich der Geltendmachung der Gebühren so angegeben. Da die Zeitversäumnis insgesamt 70 Minuten betrage, stehe ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 32, GebAG für eine zweite (begonnene) Stunde zu.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
In der Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe am 26. Februar 2020 von 7:00 bis 8:40 Uhr Dolmetschleistungen in einer näher genannten Polizeiinspektion erbracht. Danach habe er die Rückreise angetreten, welche er um 9:15 Uhr beendet habe. Die Fahrtzeit für die Anreise betrage bei Verlassen der Wohnung des Revisionswerbers um 6:23 Uhr und Eintreffen bei der belangten Behörde um 6:54 Uhr ca. 31 Minuten. Die Fahrtzeit für die Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrage etwa 34 Minuten. Somit ergebe sich für die maßgebliche Strecke zum Ort der Vernehmung und retour eine reine Wegzeit von insgesamt ca. 65 Minuten. Die vom Revisionswerber angesetzten Wegzeiten von je 35 Minuten seien, insbesondere unter Berücksichtigung des in der Judikatur regelmäßig herangezogenen Zeitraums von 15 Minuten als Zeitpolster für etwaige Wartezeiten, nicht zu großzügig angesetzt. Die Landespolizeidirektion W trete der vom Revisionswerber angesetzten Wegzeit von 70 Minuten auch nicht entgegen, vertrete jedoch die Ansicht, dass dem Revisionswerber aufgrund der bereits zugesprochenen Entschädigung für Mühewaltung für eine halbe Stunde ab 8:30 Uhr eine Entschädigung für Zeitversäumnis erst wieder ab 9:00 Uhr zustehe, da die Zeit bis 9:00 Uhr bereits durch die Entschädigung für Mühewaltung abgegolten worden sei.
6
Das Verwaltungsgericht teile diese Ansicht. Der Revisionswerber habe für die von ihm erbrachte Dolmetschleistung von 7:00 bis 8:40 Uhr gemäß § 53 Abs. 1 Z 3 GebAG die erste halbe Stunde iHv 24,50 € und drei weitere halbe Stunden iHv 12,40 € vergütet bekommen. Die Formulierung in § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG, wonach die Gebühr für jede weitere, „wenn auch nur begonnene halbe Stunde“ 12,40 € betrage, sei dahingehend auszulegen, dass die Mühewaltungsgebühr, auch wenn sie faktisch nur für einen Bruchteil einer begonnenen halben Stunde (hier: von 8:30 bis 8:40 Uhr) erbracht werde, regelmäßig auf eine volle halbe Stunde (hier: bis 9:00 Uhr) anzusetzen und zu vergüten sei. Damit bestehe aber in diesem Zeitraum ein Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung. Dies führe wiederum dazu, dass dieser Zeitraum nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 32 Abs. 2 Z 1 GebAG für den Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nicht heranzuziehen sei. Der Landespolizeidirektion W sei zuzustimmen, wenn sie darauf hinweise, dass eine doppelte Verrechnung von Entschädigung für Mühewaltung und Entschädigung für Zeitversäumnis nicht vorgesehen sei. Zwar seien, wie der Revisionswerber zutreffend ausführe, Zeitversäumnis und Mühewaltung unabhängig voneinander zu berechnen. Im Anschluss daran sei aber der Zeitraum, für den eine Entschädigung für Mühewaltung bestehe, von jenem Zeitraum, für den eine Zeitversäumnis geltend gemacht werden könne, wieder abzuziehen. Dies entspreche der Intention des Gesetzgebers, eine doppelte Abgeltung von Zeiten, einerseits als Mühewaltung und andererseits als Zeitversäumnis, zu verhindern. Die Landespolizeidirektion W ziehe im Ergebnis die richtige Schlussfolgerung, wenn sie den Zeitraum, in dem der Revisionswerber einen Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung habe, inklusive der jeweils ihm gesetzlich zuzuerkennenden begonnenen halben Stunde, ansetze und sodann diesen Mühewaltungszeitraum vom Zeitraum, den der Revisionswerber außerhalb seiner Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte verbracht habe, abziehe.Das Verwaltungsgericht teile diese Ansicht. Der Revisionswerber habe für die von ihm erbrachte Dolmetschleistung von 7:00 bis 8:40 Uhr gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG die erste halbe Stunde iHv 24,50 € und drei weitere halbe Stunden iHv 12,40 € vergütet bekommen. Die Formulierung in Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG, wonach die Gebühr für jede weitere, „wenn auch nur begonnene halbe Stunde“ 12,40 € betrage, sei dahingehend auszulegen, dass die Mühewaltungsgebühr, auch wenn sie faktisch nur für einen Bruchteil einer begonnenen halben Stunde (hier: von 8:30 bis 8:40 Uhr) erbracht werde, regelmäßig auf eine volle halbe Stunde (hier: bis 9:00 Uhr) anzusetzen und zu vergüten sei. Damit bestehe aber in diesem Zeitraum ein Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung. Dies führe wiederum dazu, dass dieser Zeitraum nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, GebAG für den Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nicht heranzuziehen sei. Der Landespolizeidirektion W sei zuzustimmen, wenn sie darauf hinweise, dass eine doppelte Verrechnung von Entschädigung für Mühewaltung und Entschädigung für Zeitversäumnis nicht vorgesehen sei. Zwar seien, wie der Revisionswerber zutreffend ausführe, Zeitversäumnis und Mühewaltung unabhängig voneinander zu berechnen. Im Anschluss daran sei aber der Zeitraum, für den eine Entschädigung für Mühewaltung bestehe, von jenem Zeitraum, für den eine Zeitversäumnis geltend gemacht werden könne, wieder abzuziehen. Dies entspreche der Intention des Gesetzgebers, eine doppelte Abgeltung von Zeiten, einerseits als Mühewaltung und andererseits als Zeitversäumnis, zu verhindern. Die Landespolizeidirektion W ziehe im Ergebnis die richtige Schlussfolgerung, wenn sie den Zeitraum, in dem der Revisionswerber einen Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung habe, inklusive der jeweils ihm gesetzlich zuzuerkennenden begonnenen halben Stunde, ansetze und sodann diesen Mühewaltungszeitraum vom Zeitraum, den der Revisionswerber außerhalb seiner Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte verbracht habe, abziehe.
7
Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision legte das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
8
Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (§ 36 VwGG); der Bundesminister für Inneres erstattete eine Revisionsbeantwortung, worauf der Revisionswerber replizierte. Ferner brachte der Bundesminister für Inneres einen weiteren Schriftsatz (Duplik) ein. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (Paragraph 36, VwGG); der Bundesminister für Inneres erstattete eine Revisionsbeantwortung, worauf der Revisionswerber replizierte. Ferner brachte der Bundesminister für Inneres einen weiteren Schriftsatz (Duplik) ein.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10
In der Revision wird zu deren Zulässigkeit vorgebracht, gemäß § 32 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 1 GebAG stehe dem Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden müsse, ein Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 € für jede - wenn auch nur begonnene - Stunde zu. Der Revisionswerber habe für den gegenständlichen Einsatz eine Wegzeit von insgesamt 70 Minuten aufgewandt. Somit stehe ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis für zwei begonnene Stunden zu. Es stelle sich die Rechtsfrage, ob eine Verkürzung der Zeitversäumnisgebühr nach § 32 GebAG zulässig sei, wenn für die Mühewaltung (im Sinne von § 54 GebAG) die begonnene halbe Stunde honoriert werde und demgemäß (zwangsläufig) auf die volle halbe Stunde ein Zeitrest verbleibe.In der Revision wird zu deren Zulässigkeit vorgebracht, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 53, Absatz eins, GebAG stehe dem Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden müsse, ein Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 € für jede - wenn auch nur begonnene - Stunde zu. Der Revisionswerber habe für den gegenständlichen Einsatz eine Wegzeit von insgesamt 70 Minuten aufgewandt. Somit stehe ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis für zwei begonnene Stunden zu. Es stelle sich die Rechtsfrage, ob eine Verkürzung der Zeitversäumnisgebühr nach Paragraph 32, GebAG zulässig sei, wenn für die Mühewaltung (im Sinne von Paragraph 54, GebAG) die begonnene halbe Stunde honoriert werde und demgemäß (zwangsläufig) auf die volle halbe Stunde ein Zeitrest verbleibe.
11
Die Revision ist zulässig und begründet.
12
Gemäß § 53b AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die für Sachverständige geltenden §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 53 b, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die für Sachverständige geltenden Paragraphen 24, bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden.
13
§ 32 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idF BGBl. I Nr. 111/2007, lautete wie folgt:Paragraph 32, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, lautete wie folgt:

„Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 32. (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 € [...] für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Paragraph 32, (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 € [...] für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,

1.
als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,
2.
[...]“
14
§ 54 GebAG, BGBl. Nr. 136/1975 idF BGBl. I Nr. 40/2014, lautete wie folgt:Paragraph 54, GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, lautete wie folgt:

„Gebühr für Mühewaltung

§ 54. (1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgtParagraph 54, (1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt

1.
[...]
2.
[...]
3.
für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro [...]

[...]“

15
Das Bundesverwaltungsgericht ist im angefochtenen Erkenntnis zum Ergebnis gelangt, dass dem Revisionswerber für die Zeit des Rückwegs zu seiner Wohnung von 8:40 bis 9:00 Uhr ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zustehe, weil für diesen Zeitraum ein Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung bestehe.
16
Zwar folgt aus § 53b AVG iVm § 32 Abs. 2 Z 1 GebAG, dass einem Dolmetscher eine Entschädigung für Zeitversäumnis so weit nicht zusteht, als er einen Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Nach § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis: damit erkennt § 32 leg. cit. den Anspruch auf Entschädigung für die tatsächlich aufgewendete Zeit zu.Zwar folgt aus Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit , Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, GebAG, dass einem Dolmetscher eine Entschädigung für Zeitversäumnis so weit nicht zusteht, als er einen Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Nach Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis: damit erkennt Paragraph 32, leg. cit. den Anspruch auf Entschädigung für die tatsächlich aufgewendete Zeit zu.

Ebenso erkennt § 54 Abs. 1 Z 3 leg. cit. die Gebühr für Müheverwaltung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für jede, wenn auch nur tatsächlich begonnene halbe Stunde zu.Ebenso erkennt Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. die Gebühr für Müheverwaltung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für jede, wenn auch nur tatsächlich begonnene halbe Stunde zu.

Feste „Stundensätze“ (vgl. ErlRV 1336 BlgNR 13. GP 28) in § 32 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 GebAG und die dadurch bedingte Aufrundung für angefangene (halbe oder ganze) Stunden ändern nichts daran, dass der Anspruch auf Gebühr für Mühewaltung oder Entschädigung für Zeitversäumnis an tatsächlich aufgewendete Zeiten anknüpft und auch nur diese Zeiten nach § 32 Abs. 2 Z 1 GebAG der Prüfung zu Grunde zu legen sind, ob ein vorrangiger Anspruch auf Gebühr für Mühewaltung besteht (mag dieser auch nach festen Sätzen für nur begonnene, aber nicht vollendete - halbe - Stunden zu bemessen sein).Feste „Stundensätze“ vergleiche , ErlRV 1336 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 28, ) in Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, GebAG und die dadurch bedingte Aufrundung für angefangene (halbe oder ganze) Stunden ändern nichts daran, dass der Anspruch auf Gebühr für Mühewaltung oder Entschädigung für Zeitversäumnis an tatsächlich aufgewendete Zeiten anknüpft und auch nur diese Zeiten nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, GebAG der Prüfung zu Grunde zu legen sind, ob ein vorrangiger Anspruch auf Gebühr für Mühewaltung besteht (mag dieser auch nach festen Sätzen für nur begonnene, aber nicht vollendete - halbe - Stunden zu bemessen sein).

17
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Gebührenanspruchsgesetz 1974 (GebAG 1974), wonach der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis dem Sachverständigen (bzw. Dolmetscher) nur zustehen soll, wenn er nicht anderweitig entlohnt oder entschädigt wird, sei es durch die Gebühr für Mühewaltung oder durch Sondervergütungen (vgl. ErlRV aaO 28).Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Gebührenanspruchsgesetz 1974 (GebAG 1974), wonach der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis dem Sachverständigen (bzw. Dolmetscher) nur zustehen soll, wenn er nicht anderweitig entlohnt oder entschädigt wird, sei es durch die Gebühr für Mühewaltung oder durch Sondervergütungen vergleiche , ErlRV aaO 28).
18
Im revisionsgegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Revisionswerber von 7:00 bis 8:40 Uhr Dolmetschleistungen erbracht hat, die ihm einen Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung vermitteln. Auch wenn ihm für die Zeitspanne von 8:30 bis 8:40 Uhr und somit für die „begonnene halbe Stunde“ nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG eine Gebühr für Mühewaltung zusteht, die jener für eine volle halbe Stunde entspricht, ändert dies nichts daran, dass er in der Zeit von 8:40 bis 9:00 Uhr keine Dolmetschleistungen erbracht hat, die ihm einen Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung vermitteln würden.Im revisionsgegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Revisionswerber von 7:00 bis 8:40 Uhr Dolmetschleistungen erbracht hat, die ihm einen Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung vermitteln. Auch wenn ihm für die Zeitspanne von 8:30 bis 8:40 Uhr und somit für die „begonnene halbe Stunde“ nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG eine Gebühr für Mühewaltung zusteht, die jener für eine volle halbe Stunde entspricht, ändert dies nichts daran, dass er in der Zeit von 8:40 bis 9:00 Uhr keine Dolmetschleistungen erbracht hat, die ihm einen Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung vermitteln würden.
19
Indem das Bundesverwaltungsgericht die Zeitspanne von 8:40 bis 9:00 Uhr für die Ermittlung der Entschädigung für Zeitversäumnis außer Ansatz gelassen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
20
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 4 VwGG dahin abzuändern, dass der Beschwerde stattgegeben und die Gebühren im Bescheid der Landespolizeidirektion W vom 4. August 2020 hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis mit zwei Stunden á 22,70 € bestimmt werden, sodass die Summe der Gebühren 132,30 € beträgt.Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG dahin abzuändern, dass der Beschwerde stattgegeben und die Gebühren im Bescheid der Landespolizeidirektion W vom 4. August 2020 hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis mit zwei Stunden á 22,70 € bestimmt werden, sodass die Summe der Gebühren 132,30 € beträgt.
21
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
22
Der Revisionswerber hat beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge „allenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen“. Ein solcher bedingt erhobener Antrag ist jedoch unzulässig (vgl. VwGH 11.12.2013, 2013/08/0030, mwN).Der Revisionswerber hat beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge „allenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen“. Ein solcher bedingt erhobener Antrag ist jedoch unzulässig vergleiche , VwGH 11.12.2013, 2013/08/0030, mwN).

Wien, am 29. Februar 2024

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021160031.L00

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten