TE Vwgh Beschluss 2024/3/4 Ra 2024/06/0027

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Veröffentlicht am 04.03.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/06/0028

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des J R in B im T und 2. des Dr. A R in B, beide vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wendling GmbH in 6370 Kitzbühel, Kirchplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12. September 2023, LVwG-2023/26/1421-6, betreffend eine Untersagung der Benützung nach der TBO 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Brixen im Thale; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. März 2023, mit welchem ihnen die weitere Benutzung der aus den Einheiten W 4 und W 5 gebildeten Wohnung in einem näher bezeichneten Wohnhaus in B. gemäß § 46 Abs. 6 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) untersagt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe ab, dass sich das Benützungsverbot auf § 46 Abs. 6 lit. a und d TBO 2022 stütze und mit 1. Oktober 2023 in Kraft trete. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. März 2023, mit welchem ihnen die weitere Benutzung der aus den Einheiten W 4 und W 5 gebildeten Wohnung in einem näher bezeichneten Wohnhaus in B. gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) untersagt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe ab, dass sich das Benützungsverbot auf Paragraph 46, Absatz 6, Litera a, und d TBO 2022 stütze und mit 1. Oktober 2023 in Kraft trete. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Dies begründete das LVwG zusammengefasst und gestützt auf die Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen damit, dass aufgrund der konsenslosen Verbindung der beiden Wohnungen mittels eines Durchbruches in der Bestandsdecke und Herstellung einer Verbindungstreppe die gefahrlose Benutzung beider Wohnungen nicht mehr möglich sei.

5
In der Zulässigkeitsbegründung bringen die Revisionswerber - auf insgesamt neun Seiten - zusammengefasst vor, das LVwG habe gegen tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verstoßen und sei in diesem Zusammenhang von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Es habe „unzureichende Feststellungen getroffen, an der Grenze zur Willkür gehandelt, gegen das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit und andererseits in erheblicher Weise gegen die verfahrensrechtlichen Grundsätze durch mangelhafte Begründungen bzw. das Anführen von Scheinbegründungen verstoßen“.
6
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG sein, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, wobei in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden muss, das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 14.7.2022, Ra 2022/06/0078, Rn. 7, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG sein, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, wobei in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden muss, das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , etwa VwGH 14.7.2022, Ra 2022/06/0078, Rn. 7, mwN).
7
Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Revision nicht, weil sie nicht ansatzweise aufzeigt, welche anderen Feststellungen das LVwG hätte treffen müssen und inwieweit diese Feststellungen das Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses beeinflusst hätten (vgl. nochmals VwGH 14.7.2022, Ra 2022/06/0078, Rn. 7, mwN).Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Revision nicht, weil sie nicht ansatzweise aufzeigt, welche anderen Feststellungen das LVwG hätte treffen müssen und inwieweit diese Feststellungen das Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses beeinflusst hätten vergleiche , nochmals VwGH 14.7.2022, Ra 2022/06/0078, Rn. 7, mwN).

Die Revisionswerber räumen selbst ein, dass für den Deckendurchbruch und die errichtete Treppe keine Baubewilligung vorliegt. Angesichts dessen könnte auch einer vollständigen Bauvollendungsanzeige (unklar ist, auf welches Bauvorhaben sich diese bezieht) keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommen. Weiter wird übersehen, dass das LVwG seine Entscheidung - anders als die belangte Behörde - nicht mehr auf eine Änderung des Verwendungszweckes (§ 46 Abs. 6 lit. c TBO 2022) stützt; die Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung zum Nichtvorliegen eines Freizeitwohnsitzes gehen somit ins Leere. Unzutreffend ist auch die Rüge, das LVwG habe die Verhandlungspflicht verletzt, weil am 12. Juli 2023 eine solche stattfand; inwiefern der Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt sein sollte, bleibt offen.Die Revisionswerber räumen selbst ein, dass für den Deckendurchbruch und die errichtete Treppe keine Baubewilligung vorliegt. Angesichts dessen könnte auch einer vollständigen Bauvollendungsanzeige (unklar ist, auf welches Bauvorhaben sich diese bezieht) keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommen. Weiter wird übersehen, dass das LVwG seine Entscheidung - anders als die belangte Behörde - nicht mehr auf eine Änderung des Verwendungszweckes (Paragraph 46, Absatz 6, Litera c, TBO 2022) stützt; die Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung zum Nichtvorliegen eines Freizeitwohnsitzes gehen somit ins Leere. Unzutreffend ist auch die Rüge, das LVwG habe die Verhandlungspflicht verletzt, weil am 12. Juli 2023 eine solche stattfand; inwiefern der Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt sein sollte, bleibt offen.

8
Zum behaupteten Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses wäre konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzulegen, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Ansicht der Revisionswerber zufolge das LVwG in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0208, Rn. 6, mwN). Darüber hinaus wird auch nicht vorgebracht, welche konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.Zum behaupteten Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses wäre konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzulegen, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Ansicht der Revisionswerber zufolge das LVwG in welchen Punkten abgewichen sein soll vergleiche , etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0208, Rn. 6, mwN). Darüber hinaus wird auch nicht vorgebracht, welche konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.
9
Darüber hinaus wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. etwa VwGH 16.2.2021, Ra 2018/06/0324, Rn. 9, mwN).Darüber hinaus wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht entsprochen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt vergleiche , etwa VwGH 16.2.2021, Ra 2018/06/0324, Rn. 9, mwN).
10
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 4. März 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060027.L00

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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