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Mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 wies die Salzburger Landesregierung (in der Folge: Amtsrevisionswerberin) den Antrag des Mitbeteiligten, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 39 iVm § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab.Mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 wies die Salzburger Landesregierung (in der Folge: Amtsrevisionswerberin) den Antrag des Mitbeteiligten, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab.
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Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG statt, verlieh dem Mitbeteiligten gemäß § 11a Abs. 7 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft (Spruchpunkt I.), setzte dafür zu entrichtende Verwaltungsabgaben fest (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG statt, verlieh dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 11 a, Absatz 7, StbG die österreichische Staatsbürgerschaft (Spruchpunkt römisch eins.), setzte dafür zu entrichtende Verwaltungsabgaben fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
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Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dem Mitbeteiligten sei mit Bescheid des Bundesasylamts vom 21. Dezember 2006 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Der Name und das Geburtsdatum des Mitbeteiligten seien letztlich von seiner Schwester als Identitätszeugin glaubwürdig bestätigt worden, nachdem die vorgelegten afghanischen Urkunden und Dokumente im Lichte des § 9 Konsularbeglaubigungsverordnung nicht als unbedenklich gelten, die veranlasste Dokumentenprüfung ergebnislos verlaufen sei und auch ein Abgleich der abgenommenen Papillarlinienabdrücke kein Ergebnis gebracht habe.Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dem Mitbeteiligten sei mit Bescheid des Bundesasylamts vom 21. Dezember 2006 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Der Name und das Geburtsdatum des Mitbeteiligten seien letztlich von seiner Schwester als Identitätszeugin glaubwürdig bestätigt worden, nachdem die vorgelegten afghanischen Urkunden und Dokumente im Lichte des Paragraph 9, Konsularbeglaubigungsverordnung nicht als unbedenklich gelten, die veranlasste Dokumentenprüfung ergebnislos verlaufen sei und auch ein Abgleich der abgenommenen Papillarlinienabdrücke kein Ergebnis gebracht habe.
Der Mitbeteiligte erfülle aus näher dargestellten Gründen die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG. Auch die übrigen Verleihungsvoraussetzungen des § 11a Abs. 7 StbG lägen beim Mitbeteiligten vor. Verleihungshindernisse seien nicht hervorgekommen. Die für das Ausscheiden aus dem afghanischen Staatsverband erforderlichen Handlungen seien dem Mitbeteiligten nicht zumutbar, weshalb ihm die Staatsbürgerschaft ohne vorangegangene Zusicherung zu verleihen gewesen sei.Der Mitbeteiligte erfülle aus näher dargestellten Gründen die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG. Auch die übrigen Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 11 a, Absatz 7, StbG lägen beim Mitbeteiligten vor. Verleihungshindernisse seien nicht hervorgekommen. Die für das Ausscheiden aus dem afghanischen Staatsverband erforderlichen Handlungen seien dem Mitbeteiligten nicht zumutbar, weshalb ihm die Staatsbürgerschaft ohne vorangegangene Zusicherung zu verleihen gewesen sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Der Mitbeteiligte beantragte in der nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revisionsbeantwortung die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision gegen Aufwandersatz.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 15.7.2025, Ra 2024/01/0297, Rn. 9, mwN).Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , etwa VwGH 15.7.2025, Ra 2024/01/0297, Rn. 9, mwN). 9
Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Amtsrevision nicht. Die weitwendigen Darlegungen unter der Überschrift „3. Zulässigkeit der Revision“ enthalten zwar Zwischenüberschriften, denen zufolge das angefochtene Erkenntnis jeweils von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche oder - soweit ersichtlich - es bisher an einer Rechtsprechung fehle, weshalb nach Ansicht der Amtsrevisionswerberin Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen. Die umfangreichen Ausführungen zur Zulässigkeit der Amtsrevision stellen inhaltlich jedoch überwiegend Revisionsgründe dar bzw. sind mit diesen in einer Weise vermengt, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 1 und 3 VwGG vorliegt.Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Amtsrevision nicht. Die weitwendigen Darlegungen unter der Überschrift „3. Zulässigkeit der Revision“ enthalten zwar Zwischenüberschriften, denen zufolge das angefochtene Erkenntnis jeweils von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche oder - soweit ersichtlich - es bisher an einer Rechtsprechung fehle, weshalb nach Ansicht der Amtsrevisionswerberin Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorlägen. Die umfangreichen Ausführungen zur Zulässigkeit der Amtsrevision stellen inhaltlich jedoch überwiegend Revisionsgründe dar bzw. sind mit diesen in einer Weise vermengt, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz eins, und 3 VwGG vorliegt.
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Die Revision war daher bereits aus diesen Gründen gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher bereits aus diesen Gründen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG iVm VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Oktober 2025