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Mit Bescheid vom 23. Jänner 2023 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Antrag des Revisionswerbers, eines marokkanischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 57 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit Bescheid vom 23. Jänner 2023 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Antrag des Revisionswerbers, eines marokkanischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 57, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 20. März 2023 gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurück. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Der Beschluss wurde dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 22. März 2023 zugestellt.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 20. März 2023 gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurück. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Der Beschluss wurde dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 22. März 2023 zugestellt.
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Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts brachte der (unvertretene) Revisionswerber am 3. Mai 2023 einen Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof ein, der jedoch nicht unterschrieben war.
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Mit Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 2023 wurde dem Revisionswerber gemäß § 63 Abs. 1 und § 66 ZPO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 und 3 VwGG (u.a.) aufgetragen, binnen zwei Wochen den Verfahrenshilfeantrag gemäß § 13 Abs. 4 AVG unterschrieben vorzulegen, ansonsten das Anbringen als zurückgezogen gilt.Mit Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 2023 wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 66, ZPO in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, und 3 VwGG (u.a.) aufgetragen, binnen zwei Wochen den Verfahrenshilfeantrag gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG unterschrieben vorzulegen, ansonsten das Anbringen als zurückgezogen gilt.
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Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 2023 wurde dem Antrag auf Verfahrenshilfe nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Revisionswerber der Aufforderung vom 16. Mai 2023, den Verfahrenshilfeantrag unterschrieben vorzulegen, innerhalb der angeführten Frist nicht nachgekommen war, sodass das Anbringen gemäß § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen gilt. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nach seinen Angaben über seine Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse imstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhaltes die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu bestreiten.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 2023 wurde dem Antrag auf Verfahrenshilfe nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Revisionswerber der Aufforderung vom 16. Mai 2023, den Verfahrenshilfeantrag unterschrieben vorzulegen, innerhalb der angeführten Frist nicht nachgekommen war, sodass das Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG als zurückgezogen gilt. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nach seinen Angaben über seine Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse imstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhaltes die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu bestreiten.
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Am 18. Juli 2023 wurde die vorliegende außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20. März 2023 durch den Rechtsvertreter des Revisionswerbers eingebracht.
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Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen. Nach der Z 1 der genannten Bestimmung beginnt diese Frist im Fall einer Parteirevision iSd Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt für sie die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen. Nach der Ziffer eins, der genannten Bestimmung beginnt diese Frist im Fall einer Parteirevision iSd Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61, VwGG), so beginnt für sie die Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden.
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Zwar beginnt die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 zweiter Satz VwGG grundsätzlich mit der abweisenden Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag neu zu laufen, allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits dargelegt, dass dies nur in Fällen einer meritorischen Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag gilt (vgl. etwa VwGH 18.11.2020, Ra 2019/18/0543, Rn. 11, mwN).Zwar beginnt die Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, zweiter Satz VwGG grundsätzlich mit der abweisenden Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag neu zu laufen, allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits dargelegt, dass dies nur in Fällen einer meritorischen Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag gilt vergleiche , etwa VwGH 18.11.2020, Ra 2019/18/0543, Rn. 11, mwN). 9
Infolge der Zurückziehung des Verfahrenshilfeantrages (vgl. die o.a. Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 2023) liegt kein Fall einer (inhaltlichen) Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe vor, sodass die sechswöchige Revisionsfrist nicht mit der Zustellung des Bescheides über die Verfahrenshilfe gemäß § 26 Abs. 3 VwGG neuerlich in Gang gesetzt wurde.Infolge der Zurückziehung des Verfahrenshilfeantrages vergleiche , die o.a. Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 2023) liegt kein Fall einer (inhaltlichen) Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe vor, sodass die sechswöchige Revisionsfrist nicht mit der Zustellung des Bescheides über die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG neuerlich in Gang gesetzt wurde.
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Da demnach die gegenständliche Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit der Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wien am 22. März 2023 zu laufen begann und kein Fall des § 26 Abs. 3 VwGG vorliegt, erweist sich die am 18. Juli 2023 eingebrachte Revision als verspätet.Da demnach die gegenständliche Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG mit der Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wien am 22. März 2023 zu laufen begann und kein Fall des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG vorliegt, erweist sich die am 18. Juli 2023 eingebrachte Revision als verspätet.
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Die Revision war somit wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war somit wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 4. März 2024