TE Vwgh Beschluss 2024/3/5 Ra 2024/09/0008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2024
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VStG §9
VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2
VStG §9 Abs4
VStG §9 Abs6
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, Hofrat Mag. Feiel sowie Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision der A B in C, vertreten durch Dr. Ingrid Korenjak, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 9/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11. Dezember 2023, LVwG-2023/24/1825-4, betreffend Übertretung des AuslBG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerberin als Geschäftsführerin und zur Vertretung nach außen Berufene gemäß § 9 VStG einer bestimmten GmbH angelastet, dass diese GmbH eine näher bezeichnete ausländische Person im Tatzeitraum beschäftigt habe, ohne dass dafür eine der aufgezählten Bewilligungen erteilt gewesen sei. Die Revisionswerberin habe dadurch eine Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG begangen, weshalb über sie gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie ihr ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt wurde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerberin als Geschäftsführerin und zur Vertretung nach außen Berufene gemäß Paragraph 9, VStG einer bestimmten GmbH angelastet, dass diese GmbH eine näher bezeichnete ausländische Person im Tatzeitraum beschäftigt habe, ohne dass dafür eine der aufgezählten Bewilligungen erteilt gewesen sei. Die Revisionswerberin habe dadurch eine Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG begangen, weshalb über sie gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie ihr ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt wurde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Das Verwaltungsgericht führte u.a. näher aus, die Revisionswerberin sei handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH, die zwei Geschäftsführer habe. Nach dem Geschäftsverteilungsplan sei die Revisionswerberin innerhalb der Geschäftsführung für das Ressort 2 verantwortlich, welches „Human Resources“ einschließe. Der andere Geschäftsführer sei für den Bereich „Recht“ zuständig. Daraus könne keine Bestellung der Revisionswerberin als verantwortliche Beauftragte erkannt werden; eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit werde nicht geregelt. Eine hinreichend deutliche Aufgabenverteilung könne nicht erkannt werden. Es seien daher beide Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Aus den Akten ergebe sich, dass geplant gewesen sei, den Hoteldirektor zum verantwortlichen Beauftragten zu bestellen, diese Bestellung sei jedoch der zuständigen Koordinationsstelle gemäß § 28a Abs. 3 AuslBG nicht gemeldet worden.Das Verwaltungsgericht führte u.a. näher aus, die Revisionswerberin sei handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH, die zwei Geschäftsführer habe. Nach dem Geschäftsverteilungsplan sei die Revisionswerberin innerhalb der Geschäftsführung für das Ressort 2 verantwortlich, welches „Human Resources“ einschließe. Der andere Geschäftsführer sei für den Bereich „Recht“ zuständig. Daraus könne keine Bestellung der Revisionswerberin als verantwortliche Beauftragte erkannt werden; eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit werde nicht geregelt. Eine hinreichend deutliche Aufgabenverteilung könne nicht erkannt werden. Es seien daher beide Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Aus den Akten ergebe sich, dass geplant gewesen sei, den Hoteldirektor zum verantwortlichen Beauftragten zu bestellen, diese Bestellung sei jedoch der zuständigen Koordinationsstelle gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG nicht gemeldet worden.
3
Das Verwaltungsgericht erläuterte, das Tatbild der angelasteten Übertretung sei erfüllt; die Revisionswerberin treffe aus näheren Gründen ein Verschulden an der Übertretung. Weiters begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.
4
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragen, ob bei der Bestellung eines verantwortlich Beauftragten aus dem Kreis der Geschäftsführer als zusätzliche Voraussetzung explizit erwähnt werden müsse, dass eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit übertragen werde; inwieweit ausländische Regelungen zum Konzernrecht bei der Frage der Bestellung als verantwortlicher Beauftragter aus dem Kreis der Geschäftsführer zu berücksichtigen seien, ob eine Bestellung nach den Regelungen der ausländischen Konzerngesellschaft für die in Österreich befindliche Konzerntochter die gesetzlichen Erfordernisse erfülle; ob es für ausländische Rechtsordnungen, die eine Trennung zwischen strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Aufgaben nicht vorsähen, für in Österreich ansässige Konzerntöchter dennoch einer solchen, an den Wortlaut „verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit“ beinhaltende Bestellung bedürfe und ob ein solches Erfordernis für ausländische Gesellschaften „gegen die Niederlassungsfreiheit“ widerspreche.
8
Mit diesem Vorbringen wird jedoch - nicht zuletzt auch im Hinblick auf den konkret bezeichneten Revisionspunkt, die Revisionswerberin erachte sich im Recht „nicht ohne Verschulden nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG bestraft zu werden“ sowie „in dem in § 45 Abs 1 Z 4 VStG verbrieften Recht, eine Ermahnung zu erhalten“ - keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt:Mit diesem Vorbringen wird jedoch - nicht zuletzt auch im Hinblick auf den konkret bezeichneten Revisionspunkt, die Revisionswerberin erachte sich im Recht „nicht ohne Verschulden nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG bestraft zu werden“ sowie „in dem in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG verbrieften Recht, eine Ermahnung zu erhalten“ - keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt:
9
In Bezug auf die Revisionszulässigkeit bedarf es einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung (vgl. VwGH 7.9.2023, Ra 2023/09/0145, mwN). Jedenfalls ist eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall herzustellen (vgl. VwGH 28.2.2022, Ro 2022/09/0002, mwN).In Bezug auf die Revisionszulässigkeit bedarf es einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung vergleiche , VwGH 7.9.2023, Ra 2023/09/0145, mwN). Jedenfalls ist eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall herzustellen vergleiche , VwGH 28.2.2022, Ro 2022/09/0002, mwN).
10
Die Revisionswerberin legt in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht konkret dar, welche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, von deren Lösung das Schicksal der vorliegenden Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen wäre. Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0087, mwN). Die Revisionswerberin legt in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht konkret dar, welche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, von deren Lösung das Schicksal der vorliegenden Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen wäre. Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vergleiche , VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0087, mwN).
11
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein verantwortliches Vertretungsorgan (§ 9 Abs. 1 VStG) ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen (also „überlappend“) strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (§ 9 Abs. 6 VStG). Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen. Erforderlich ist nur, dass die Zustimmung gemäß § 9 Abs. 4 VStG nachweislich erfolgt ist (vgl. z.B. VwGH 23.3.2016, Ra 2016/02/0002, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein verantwortliches Vertretungsorgan (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen (also „überlappend“) strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (Paragraph 9, Absatz 6, VStG). Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen. Erforderlich ist nur, dass die Zustimmung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG nachweislich erfolgt ist vergleiche , z.B. VwGH 23.3.2016, Ra 2016/02/0002, mwN).
12
Insbesondere bleibt nach dem Zulässigkeitsvorbringen im Revisionsfall unklar, welcher der beiden Geschäftsführer zum verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen im Sinne des § 9 Abs. 2 erster Satz VStG bestellt worden sein sollte und welche Rechtsfrage konkret wie für die Lösung des Revisionsfalles in Bezug auf den geltend gemachten Revisionspunkt von Bedeutung sein sollte. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen jedoch nicht zuständig (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2022/09/0090, mwN).Insbesondere bleibt nach dem Zulässigkeitsvorbringen im Revisionsfall unklar, welcher der beiden Geschäftsführer zum verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG bestellt worden sein sollte und welche Rechtsfrage konkret wie für die Lösung des Revisionsfalles in Bezug auf den geltend gemachten Revisionspunkt von Bedeutung sein sollte. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen jedoch nicht zuständig vergleiche , VwGH 1.9.2022, Ra 2022/09/0090, mwN).
13
Soweit im Zulässigkeitsvorbringen noch pauschal behauptet wird, das Erkenntnis weiche von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es die Voraussetzungen zur Ermahnung unberücksichtigt gelassen habe, wird damit schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil nicht auf den konkreten Sachverhalt bezogen unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dargetan wird, in welchen Punkten von dieser Rechtsprechung abgewichen worden sein soll (vgl. z.B. VwGH 22.1.2024, Ra 2023/09/0176, mwN).Soweit im Zulässigkeitsvorbringen noch pauschal behauptet wird, das Erkenntnis weiche von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es die Voraussetzungen zur Ermahnung unberücksichtigt gelassen habe, wird damit schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil nicht auf den konkreten Sachverhalt bezogen unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dargetan wird, in welchen Punkten von dieser Rechtsprechung abgewichen worden sein soll vergleiche , z.B. VwGH 22.1.2024, Ra 2023/09/0176, mwN).
14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. März 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090008.L00

Im RIS seit

21.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten