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Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurden die Beschwerden des Revisionswerbers gegen die Straferkenntnisse der belangten Behörde vom 4. und 5. April 2023, mit denen der Revisionswerber wegen Übertretungen des KFG und der StVO bestraft worden war, abgewiesen.
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Die angefochtenen Erkenntnisse wurden in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29. August 2023 - in Anwesenheit des Revisionswerbers - mündlich verkündet, wobei dem Revisionswerber eine Verhandlungsniederschrift samt Protokoll über die Verkündung der Entscheidungen und Belehrung unmittelbar nach der Verhandlung ausgefolgt wurden.
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Mangels eines Antrages auf Ausfertigung der Entscheidung verfasste das Verwaltungsgericht (mit 19. September 2023 datierte) gekürzte Ausfertigungen gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG.Mangels eines Antrages auf Ausfertigung der Entscheidung verfasste das Verwaltungsgericht (mit 19. September 2023 datierte) gekürzte Ausfertigungen gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG.
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Am 20. September 2023 langte beim Verwaltungsgericht ein als „Einspruch“ bezeichnetes Schreiben des Revisionswerbers ein, welches das Verwaltungsgericht als außerordentliche Revision unter Anschluss der Akten dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte.
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Der vom Verwaltungsgerichtshof erteilte Mängelbehebungsauftrag vom 2. Oktober 2023 enthielt unter anderem die Aufforderung - auch für einen allfälligen Verfahrenshilfeantrag - darzulegen, warum die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision nach § 25a Abs. 4a VwGG vorlägen, obwohl nach den Hinweisen in den angefochtenen Erkenntnissen deren Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt und somit eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig sei (§ 28 Abs. 4 VwGG).Der vom Verwaltungsgerichtshof erteilte Mängelbehebungsauftrag vom 2. Oktober 2023 enthielt unter anderem die Aufforderung - auch für einen allfälligen Verfahrenshilfeantrag - darzulegen, warum die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision nach Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG vorlägen, obwohl nach den Hinweisen in den angefochtenen Erkenntnissen deren Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt und somit eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig sei (Paragraph 28, Absatz 4, VwGG).
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Darauf reagierte der Revisionswerber mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine außerordentliche Revision, ohne darin auf einen Ausfertigungsantrag hinzuweisen.
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Der diesen Verfahrenshilfeantrag abweisende Beschluss vom 14. Dezember 2023 konnte dem Revisionswerber nicht mehr zugestellt werden, weil er am 3. Februar 2024 verstorben ist.
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Die als Einspruch bezeichnete Eingabe ist mit Blick auf den vom Revisionswerber nach dem Verbesserungsauftrag gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine außerordentliche Revision als Revision zu werten.
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Diese Revision ist unzulässig:
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Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
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Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt, wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung der am 29. August 2023 mündlich verkündeten Erkenntnisse nicht gestellt. Insbesondere wurde in den gekürzten Erkenntnisausfertigungen vom 19. September 2023 festgestellt, dass ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht gestellt worden sei. Gegenteiliges ist auch der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen und der Revisionswerber legte trotz dahingehender Aufforderung in seinem Verfahrenshilfeantrag nicht dar, dass er einen Ausfertigungsantrag gestellt hätte.Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt, wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung der am 29. August 2023 mündlich verkündeten Erkenntnisse nicht gestellt. Insbesondere wurde in den gekürzten Erkenntnisausfertigungen vom 19. September 2023 festgestellt, dass ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht gestellt worden sei. Gegenteiliges ist auch der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen und der Revisionswerber legte trotz dahingehender Aufforderung in seinem Verfahrenshilfeantrag nicht dar, dass er einen Ausfertigungsantrag gestellt hätte.
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Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinne des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/02/0168, mwN) und war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG als unzulässig vergleiche , VwGH 15.12.2021, Ra 2021/02/0168, mwN) und war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. 13
Angesichts dessen erübrigt es sich, eine Verbesserung der Revision hinsichtlich des Umstandes, dass sie nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist (vgl. § 24 Abs. 2 VwGG sowie etwa VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0061) abzuwarten.Angesichts dessen erübrigt es sich, eine Verbesserung der Revision hinsichtlich des Umstandes, dass sie nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist vergleiche , Paragraph 24, Absatz 2, VwGG sowie etwa VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0061) abzuwarten.
Wien, am 5. März 2024