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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe 1. des G R in G, und 2. der „Firma R gesellschaft mbH“, gegen die Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Graz vom 31. Jänner 2024, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die „Beschwerde“ wird zurückgewiesen.
Begründung
Wien, am 6. März 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:SO2024030001.X00Im RIS seit
21.03.2024Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024