1
Dem Antragsteller, einem ungarischen Staatsangehörigen, wurde mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2023 aufgetragen, zur Verbesserung seines Antrags auf Verfahrenshilfe zur Einbringung von Revisionen gegen mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit einer gegen ihn erlassenen Ausweisung nach § 66 FPG (Erkenntnis vom 25. April 2023, G307 2222151-5/7E, Beschlüsse vom 6. April 2023, G307 2222151-4/7E, vom 15. Mai 2022, G307 2222151-5/12Z, und vom 6. Juni 2023, G307 2222151-5/19Z) binnen drei Wochen ein Vermögensbekenntnis vorzulegen. Nach mehreren erfolglosen Zustellversuchen wurde die (ihm mit E-Mail vom 7. November 2023 angekündigte) Zustellung dieses Auftrags schließlich mit 10. November 2023 ausgewiesen.Dem Antragsteller, einem ungarischen Staatsangehörigen, wurde mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2023 aufgetragen, zur Verbesserung seines Antrags auf Verfahrenshilfe zur Einbringung von Revisionen gegen mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit einer gegen ihn erlassenen Ausweisung nach Paragraph 66, FPG (Erkenntnis vom 25. April 2023, G307 2222151-5/7E, Beschlüsse vom 6. April 2023, G307 2222151-4/7E, vom 15. Mai 2022, G307 2222151-5/12Z, und vom 6. Juni 2023, G307 2222151-5/19Z) binnen drei Wochen ein Vermögensbekenntnis vorzulegen. Nach mehreren erfolglosen Zustellversuchen wurde die (ihm mit E-Mail vom 7. November 2023 angekündigte) Zustellung dieses Auftrags schließlich mit 10. November 2023 ausgewiesen.
2
Nachdem der Antragsteller diesem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, wurde dem Antrag auf Verfahrenshilfe mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2023, Ra 2023/22/0115-27 ua., nicht stattgegeben. Die Zustellung dieses Beschlusses ist mit 18. Dezember 2023 ausgewiesen.
3
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 21. Dezember 2023, legte der Antragsteller (insgesamt vier) Vermögensbekenntnisse vor. In einem Begleitschreiben brachte er vor, ein unvorhergesehenes Ereignis habe die Einhaltung der Frist verhindert, und ersuchte, wenn es eine Möglichkeit dazu gebe, um Berücksichtigung dieses Umstandes.
4
Damit wurde der Sache nach ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist der oben dargestellten verfahrensleitenden Anordnung betreffend seinen Verfahrenshilfeantrag gestellt (vgl. dazu - dort im Zusammenhang mit einem Auftrag zur Verbesserung eines Wiederaufnahmeantrags - VwGH 20.6.2022, Ra 2021/10/0168, bzw. - betreffend einen Mängelbehebungsauftrag im Zusammenhang mit einem Verfahrenshilfeantrag - VwGH 30.5.2012, 2012/13/0049, 0050).Damit wurde der Sache nach ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, VwGG gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist der oben dargestellten verfahrensleitenden Anordnung betreffend seinen Verfahrenshilfeantrag gestellt vergleiche , dazu - dort im Zusammenhang mit einem Auftrag zur Verbesserung eines Wiederaufnahmeantrags - VwGH 20.6.2022, Ra 2021/10/0168, bzw. - betreffend einen Mängelbehebungsauftrag im Zusammenhang mit einem Verfahrenshilfeantrag - VwGH 30.5.2012, 2012/13/0049, 0050). 5
Die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe erfolgt nicht durch den Berichter, sondern angesichts des Wortlautes des § 46 Abs. 4 VwGG durch Beschluss des zuständigen Senates (vgl. VwGH 10.12.2018, Ra 2018/01/0488, Rn. 1, mwN).Die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe erfolgt nicht durch den Berichter, sondern angesichts des Wortlautes des Paragraph 46, Absatz 4, VwGG durch Beschluss des zuständigen Senates vergleiche , VwGH 10.12.2018, Ra 2018/01/0488, Rn. 1, mwN). 6
Der Antragsteller führt in seinem Schreiben seine „Krankheit als unvorhergesehenen Grund“ ins Treffen. Diesbezüglich verweist er auf einen medizinischen Notfall im August 2022, infolge dessen er zehn Tage im Krankenhaus gewesen sei, auf einen Vorfall im November 2021 mit bleibenden gesundheitlichen Folgen für ihn sowie auf den durch eine näher bezeichnete Krankheit (Aphasie) bewirkten Verlust seiner Deutschkenntnisse.
7
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegenzuwirken. Der Wiedereinsetzungsgrund ist im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. sind bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (vgl. zu allem VwGH 3.2.2020, Ra 2019/04/0119, Rn. 10, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegenzuwirken. Der Wiedereinsetzungsgrund ist im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. sind bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen vergleiche , zu allem VwGH 3.2.2020, Ra 2019/04/0119, Rn. 10, mwN). 8
Eine derartige Glaubhaftmachung ist im vorliegenden Fall bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitraum im November 2023 - insbesondere im Hinblick auf die fehlende Möglichkeit, der Fristversäumung durch andere Dispositionen entgegenzuwirken - angesichts des insoweit nicht näher konkretisierten und auch nicht bescheinigten Vorbringens des Antragstellers nicht erfolgt.
9
Der Antragsteller bestreitet weder die Zustellung des Verbesserungsauftrages noch den Umstand der Kenntnisnahme davon. Soweit er (in nicht näher substantiierter Weise) vorbringt, die „offiziellen Mailings“ seien von jemand anderen empfangen worden, er habe die „offiziellen Briefe“ von der Post nicht erhalten, diese „Mailings“ aber - wie diesem Schreiben zu entnehmen sei - letztendlich erhalten, könne aber nicht sagen, wann, zeigt er damit das Vorliegen eines bloß minderen Grades des Versehens (im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG) hinsichtlich der Versäumung der Mängelbehebungsfrist nicht auf, zumal auch in keiner Weise dargelegt wird, weshalb ihm die Eruierung des Zustellzeitpunktes nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte (vgl. im Übrigen - im Hinblick darauf, dass der Antragsteller auf seine fehlenden Deutschkenntnisse sowie darauf verweist, unverzüglich mit der Übersetzung der „offiziellen Briefe“ begonnen zu haben - auch VwGH 19.9.2007, 2007/08/0097, 0098, mwN, wonach mangelnde deutsche Sprachkenntnisse als solche keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen und gerade das Wissen um die mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache den Antragsteller in Bezug auf die Einhaltung von Fristen zu besonderer Sorgfalt veranlassen muss).Der Antragsteller bestreitet weder die Zustellung des Verbesserungsauftrages noch den Umstand der Kenntnisnahme davon. Soweit er (in nicht näher substantiierter Weise) vorbringt, die „offiziellen Mailings“ seien von jemand anderen empfangen worden, er habe die „offiziellen Briefe“ von der Post nicht erhalten, diese „Mailings“ aber - wie diesem Schreiben zu entnehmen sei - letztendlich erhalten, könne aber nicht sagen, wann, zeigt er damit das Vorliegen eines bloß minderen Grades des Versehens (im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG) hinsichtlich der Versäumung der Mängelbehebungsfrist nicht auf, zumal auch in keiner Weise dargelegt wird, weshalb ihm die Eruierung des Zustellzeitpunktes nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte vergleiche , im Übrigen - im Hinblick darauf, dass der Antragsteller auf seine fehlenden Deutschkenntnisse sowie darauf verweist, unverzüglich mit der Übersetzung der „offiziellen Briefe“ begonnen zu haben - auch VwGH 19.9.2007, 2007/08/0097, 0098, mwN, wonach mangelnde deutsche Sprachkenntnisse als solche keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen und gerade das Wissen um die mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache den Antragsteller in Bezug auf die Einhaltung von Fristen zu besonderer Sorgfalt veranlassen muss). 10
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Wiedereinsetzungsantrag entgegen § 24 Abs 2 VwGG nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht worden ist. Ein Auftrag an den Wiedereinsetzungswerber, den Wiedereinsetzungsantrag diesbezüglich zu verbessern, erübrigt sich aber, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0049, Pkt. 7, mwN).Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Wiedereinsetzungsantrag entgegen Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht worden ist. Ein Auftrag an den Wiedereinsetzungswerber, den Wiedereinsetzungsantrag diesbezüglich zu verbessern, erübrigt sich aber, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre vergleiche , VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0049, Pkt. 7, mwN). 11
Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war aus den dargelegten Gründen gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war aus den dargelegten Gründen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Wien, am 6. März 2024