TE Vwgh Erkenntnis 2024/3/6 Ra 2022/18/0246

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Veröffentlicht am 06.03.2024
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Index

E3L E19103010
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
MRK Art2
MRK Art3
VwGG §42 Abs2 Z1
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1 lita
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Dr. Sutter als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des A H, vertreten durch Dr. Hans Georg Laimer, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Wiedner Gürtel 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2022, W241 2255677-1/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein staatenloser Bidun aus Kuwait, beantragte am 19. Jänner 2022 internationalen Schutz in Österreich. Zur Begründung seines Antrags brachte er im Laufe des Verfahrens zusammengefasst vor, wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der Bidun in Kuwait rechtlos zu sein, massiv diskriminiert und von der Polizei bei Kontrollen auch misshandelt zu werden.
2
Mit Bescheid vom 5. Mai 2022 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung, weil er im Falle der Rückkehr nach Kuwait wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Bidun der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Sein Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde hingegen abgewiesen, weil seiner vorgebrachten Rückkehrbefürchtung mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz Rechnung getragen werde.Mit Bescheid vom 5. Mai 2022 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung, weil er im Falle der Rückkehr nach Kuwait wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Bidun der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK bzw. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Sein Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde hingegen abgewiesen, weil seiner vorgebrachten Rückkehrbefürchtung mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz Rechnung getragen werde.
3
Die gegen den abweisenden Teil des Bescheides erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4
Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe keine aktuelle, landesweite Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) glaubhaft gemacht. Die von ihm beschriebenen Diskriminierungen als Bidun bzw. Staatenloser erreichten keine asylrechtlich relevante Eingriffsintensität, zumal diese weder zu behördlichen Übergriffen noch zum Entzug der Lebensgrundlage geführt hätten.
5
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache zusammengefasst geltend macht, das BVwG habe die Rechtslage verkannt, weil die Zugehörigkeit zur Gruppe der staatenlosen Bidun Verfolgungshandlungen gegen den Revisionswerber im Falle der Rückkehr nach Kuwait erwartbar mache. Bloße Benachteiligungen und Schikanen begründeten zwar für sich allein genommen noch keine asylrelevante Verfolgung; anders sei dies aber, wenn sich die Eingriffe wie im Fall der staatenlosen Bidun in Kuwait derart häuften, dass die Kumulierung dieser vielfältigen und fundamentalen Menschenrechtsverletzungen es Bidun (wie dem Revisionswerber) verunmögliche, ein menschenwürdiges Leben zu führen.
6
Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

7
Die Revision ist zulässig und begründet.
8
Das BFA hat dem Revisionswerber teilrechtskräftig subsidiären Schutz gewährt, weil ihm bei Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der (staatenlosen) Bidun eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohe.Das BFA hat dem Revisionswerber teilrechtskräftig subsidiären Schutz gewährt, weil ihm bei Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der (staatenlosen) Bidun eine Verletzung seiner durch Artikel 2, und 3 EMRK geschützten Rechte drohe.
9
Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass das BVwG eine aktuelle, landesweite Verfolgung des Revisionswerbers für nicht glaubhaft erachtet. Die Argumentation des BVwG stützt sich nicht (substantiiert) darauf, dass im gegenständlichen Fall keine Verknüpfung zu einem Konventionsgrund iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gegeben wäre. Sie fußt vielmehr auf der Annahme, die dem Revisionswerber drohenden Diskriminierungen als Bidun erreichten nicht die für eine Verfolgung notwendige Eingriffsintensität.Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass das BVwG eine aktuelle, landesweite Verfolgung des Revisionswerbers für nicht glaubhaft erachtet. Die Argumentation des BVwG stützt sich nicht (substantiiert) darauf, dass im gegenständlichen Fall keine Verknüpfung zu einem Konventionsgrund iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gegeben wäre. Sie fußt vielmehr auf der Annahme, die dem Revisionswerber drohenden Diskriminierungen als Bidun erreichten nicht die für eine Verfolgung notwendige Eingriffsintensität.
10
Dazu führt das BVwG zwar grundsätzlich zutreffend aus, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen sei, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte des Betroffenen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie führten.Dazu führt das BVwG zwar grundsätzlich zutreffend aus, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen sei, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte des Betroffenen im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Statusrichtlinie führten.
11
Nach Art. 9 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie liegt eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte insbesondere bei drohender Verletzung der Rechte vor, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, wozu etwa Art. 2 und Art. 3 EMRK zählen.Nach Artikel 9, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie liegt eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte insbesondere bei drohender Verletzung der Rechte vor, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist, wozu etwa Artikel 2 und Artikel 3, EMRK zählen.
12
Das rechtliche Argument des BVwG, die vorgebrachten Diskriminierungen des Revisionswerbers als Bidun erreichten keine asylrechtlich relevante Eingriffsintensität, zumal er keine persönlichen Übergriffe gegen seine Person in der Vergangenheit glaubhaft gemacht habe, erweist sich mit Blick auf die genannten Rechtsvorschriften und auf die dem Revisionswerber teilrechtskräftig festgestellte drohende Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK als nicht haltbar (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation bereits VwGH 3.1.2023, Ra 2022/18/0086 bis 0088, mit Hinweis auf VwGH 27.9.2021, Ra 2021/18/0278).Das rechtliche Argument des BVwG, die vorgebrachten Diskriminierungen des Revisionswerbers als Bidun erreichten keine asylrechtlich relevante Eingriffsintensität, zumal er keine persönlichen Übergriffe gegen seine Person in der Vergangenheit glaubhaft gemacht habe, erweist sich mit Blick auf die genannten Rechtsvorschriften und auf die dem Revisionswerber teilrechtskräftig festgestellte drohende Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK als nicht haltbar vergleiche , zu einer ähnlichen Fallkonstellation bereits VwGH 3.1.2023, Ra 2022/18/0086 bis 0088, mit Hinweis auf VwGH 27.9.2021, Ra 2021/18/0278).
13
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
14
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
15
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 6. März 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022180246.L00

Im RIS seit

04.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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