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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §360 Abs5Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Mag. Dr. Pieler als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der M T in B, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 77/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. November 2021, Zl. LVwG-AV-1685/001-2021, betreffend eine Maßnahme gemäß § 360 GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Mag. Dr. Pieler als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der M T in B, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 77/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. November 2021, Zl. LVwG-AV-1685/001-2021, betreffend eine Maßnahme gemäß Paragraph 360, GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Wien, am 6. März 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040004.L00Im RIS seit
27.03.2024Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024