TE Vwgh Beschluss 2024/3/6 Ra 2022/04/0004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2024
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §360 Abs5

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Mag. Dr. Pieler als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der M T in B, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 77/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. November 2021, Zl. LVwG-AV-1685/001-2021, betreffend eine Maßnahme gemäß § 360 GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Mag. Dr. Pieler als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der M T in B, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 77/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. November 2021, Zl. LVwG-AV-1685/001-2021, betreffend eine Maßnahme gemäß Paragraph 360, GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 20. August 2021 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Baden gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 die „Schließung des gesamten Betriebes“ der Revisionswerberin.Mit Bescheid vom 20. August 2021 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Baden gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 die „Schließung des gesamten Betriebes“ der Revisionswerberin.
2
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. November 2021 wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend präzisiert, dass die Worte „Schließung des gesamten Betriebes“ durch die Worte „Schließung des Betriebes (Hundepension)“ ausgetauscht wurden. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Gemäß § 360 Abs. 5 GewO 1994 sind Bescheide gemäß § 360 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 sofort vollstreckbar und treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, beginnt diese Jahresfrist auch dann bereits mit der Erlassung des die Maßnahme verfügenden Bescheides zu laufen, wenn durch das Verwaltungsgericht eine teilweise Abänderung dieses Bescheides erfolgt (vgl. VwGH 4.10.2021, Ra 2020/04/0130, Rn. 5, mwN).Gemäß Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994 sind Bescheide gemäß Paragraph 360, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1994 sofort vollstreckbar und treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, beginnt diese Jahresfrist auch dann bereits mit der Erlassung des die Maßnahme verfügenden Bescheides zu laufen, wenn durch das Verwaltungsgericht eine teilweise Abänderung dieses Bescheides erfolgt vergleiche , VwGH 4.10.2021, Ra 2020/04/0130, Rn. 5, mwN).
5
Der hier zugrundeliegende Maßnahmenbescheid wurde ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakten am 24. August 2021 der Revisionswerberin zugestellt und damit ihr gegenüber erlassen. Die die Maßnahme verfügende Entscheidung ist daher mit 24. August 2022 ex lege außer Wirksamkeit getreten.
6
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen, dass das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzusehen ist. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. für viele erneut VwGH Ra 2020/04/0130, Rn. 7, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen, dass das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzusehen ist. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche , für viele erneut VwGH Ra 2020/04/0130, Rn. 7, mwN).
7
Auf Vorhalt durch den Verwaltungsgerichtshof, ob und inwieweit aus Sicht der Revisionswerberin nach Ablauf der Frist gemäß § 360 Abs. 5 GewO 1994 noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die Revision bestehe, wurde keine Stellungnahme abgegeben.Auf Vorhalt durch den Verwaltungsgerichtshof, ob und inwieweit aus Sicht der Revisionswerberin nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994 noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die Revision bestehe, wurde keine Stellungnahme abgegeben.
8
Infolge des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses war die Revision somit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. erneut VwGH Ra 2020/04/0130, Rn. 11, mwN).Infolge des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses war die Revision somit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche , erneut VwGH Ra 2020/04/0130, Rn. 11, mwN).
9
Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG; vgl. wiederum VwGH Ra 2020/04/0130, Rn. 12, mwN).Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG; vergleiche , wiederum VwGH Ra 2020/04/0130, Rn. 12, mwN).

Wien, am 6. März 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040004.L00

Im RIS seit

27.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten