TE Vwgh Beschluss 2024/3/12 Ra 2024/22/0026

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Veröffentlicht am 12.03.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §7 Abs3
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §45 Abs8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Zettl, über die Revision der F M A A G (alias F A S), vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 2. Oktober 2023, Zl. 405-11/390/1/10-2023, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Oktober 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde der Revisionswerberin, einer sudanesischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde (der Bezirkshauptmannschaft Hallein) vom 1. Juni 2023, mit dem ihr gemäß § 45 Abs. 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm. § 7 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt worden war, ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Oktober 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde der Revisionswerberin, einer sudanesischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde (der Bezirkshauptmannschaft Hallein) vom 1. Juni 2023, mit dem ihr gemäß Paragraph 45, Absatz 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit , Paragraph 7, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt worden war, ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
2
Das Verwaltungsgericht führte auf das im Revisionsfall Wesentliche zusammengefasst aus, der Revisionswerberin sei mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22. Mai 2012 der Status der Asylberechtigten unter dem Namen F.A.S. erteilt worden. Bei der Reise der Revisionswerberin von Ägypten nach Deutschland am 28. September 2018 sei in ihrem Koffer am Flughafen München ein sudanesischer Reisepass lautend auf den Namen F.M.A.A.G. gefunden worden.
3
Es liege eine Mitteilung des BFA nach § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, die auf die Identitätsdaten F.M.A.A.G. (alias F.A.S.) laute. Die belangte Behörde habe daher zu Recht auf Basis dieser Mitteilung, an die sie ebenso wie das Landesverwaltungsgericht gebunden gewesen sei, der Revisionswerberin einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ lautend auf F.M.A.A.G. erteilt (§ 45 Abs. 8 NAG). Bei der Erteilung dieses Aufenthaltstitels sei nicht zu prüfen, ob die sonst zu erfüllenden allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorlägen (Hinweis auf VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).Es liege eine Mitteilung des BFA nach Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 vor, die auf die Identitätsdaten F.M.A.A.G. (alias F.A.S.) laute. Die belangte Behörde habe daher zu Recht auf Basis dieser Mitteilung, an die sie ebenso wie das Landesverwaltungsgericht gebunden gewesen sei, der Revisionswerberin einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ lautend auf F.M.A.A.G. erteilt (Paragraph 45, Absatz 8, NAG). Bei der Erteilung dieses Aufenthaltstitels sei nicht zu prüfen, ob die sonst zu erfüllenden allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorlägen (Hinweis auf VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).
4
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 13. Dezember 2023, E-3548/2023-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine Verletzung amtswegiger Ermittlungspflichten in Bezug auf einen nicht durchgeführten Abgleich von Fingerabdrücken der Revisionswerberin geltend gemacht. Die Vornahme der gebotenen, amtswegigen Ermittlungsschritte hätte ergeben, dass gegenständlich für die Erteilung des Aufenthaltstitels die Identitätsdaten F.A.S. heranzuziehen gewesen wären und dass es sich bei dem im Koffer der Revisionswerberin aufgefundenen Reisepass nicht um deren Reisedokument, sondern um einen fremden Reisepass gehandelt habe. Die Frage der Richtigkeit der Identitätsdaten der Revisionswerberin wäre vom Verwaltungsgericht zu klären gewesen. Im Übrigen sei die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung zu beanstanden.

Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:Die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor:

6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Im Revisionsfall bestätigte das Verwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Revisionswerberin nach einer Mitteilung des BFA gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 und in Übereinstimmung mit den in dieser Mitteilung angeführten Identitätsdaten ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ (§ 45 Abs. 8 NAG) erteilt worden war. Diese Identitätsdaten waren seitens des BFA (und der belangten Behörde) als die der tatsächlichen Identität der Revisionswerberin entsprechenden Daten qualifiziert worden, weil sie sich aus dem am 28. September 2018 in ihrem Gepäck aufgefundenen Reisepass ergaben. Im Hinblick auf die Mitteilung des BFA wurden sie auch vom Verwaltungsgericht für das Aufenthaltstitelverfahren als maßgeblich erachtet (vgl. dazu, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 45 Abs. 8 NAG lediglich von der Verständigung des BFA gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 abhängt, VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, Rn. 39; siehe weiters VwGH 12.4.2022, Ra 2022/22/0019, Rn. 15, wonach eine nähere Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Mitteilung des BFA gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 durch die Niederlassungsbehörde bzw. das Landesverwaltungsgericht nicht zu erfolgen habe).Im Revisionsfall bestätigte das Verwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Revisionswerberin nach einer Mitteilung des BFA gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 und in Übereinstimmung mit den in dieser Mitteilung angeführten Identitätsdaten ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ (Paragraph 45, Absatz 8, NAG) erteilt worden war. Diese Identitätsdaten waren seitens des BFA (und der belangten Behörde) als die der tatsächlichen Identität der Revisionswerberin entsprechenden Daten qualifiziert worden, weil sie sich aus dem am 28. September 2018 in ihrem Gepäck aufgefundenen Reisepass ergaben. Im Hinblick auf die Mitteilung des BFA wurden sie auch vom Verwaltungsgericht für das Aufenthaltstitelverfahren als maßgeblich erachtet vergleiche , dazu, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, Absatz 8, NAG lediglich von der Verständigung des BFA gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 abhängt, VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, Rn. 39; siehe weiters VwGH 12.4.2022, Ra 2022/22/0019, Rn. 15, wonach eine nähere Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Mitteilung des BFA gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 durch die Niederlassungsbehörde bzw. das Landesverwaltungsgericht nicht zu erfolgen habe).
10
Abgesehen davon, dass die Rechtmäßigkeit der Mitteilung des BFA nach der soeben angeführten hg. Rechtsprechung in dem vorliegenden Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht zu überprüfen war, wirft der Umstand, dass durch das Verwaltungsgericht keine Ermittlungsschritte zur Eruierung von bei sudanesischen Behörden etwaig vorhandenen biometrischen Daten betreffend den in Rede stehenden Reisepass gesetzt wurden, unter dem Aspekt einer Verletzung amtswegiger Ermittlungspflichten jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (siehe dazu etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2020/22/0197, Rn. 14; vgl. auch die Ausführungen der Vertreterin der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung [Verhandlungsprotokoll S 8], denen zufolge zunächst, da - wie von der Verhandlungsleiterin festgehalten - ein Fingerabdruckabgleich anhand des Reisepasses nicht möglich sei, ermittelt werden müsse, wo allenfalls biometrische Daten zu dem Reisepass gespeichert seien).Abgesehen davon, dass die Rechtmäßigkeit der Mitteilung des BFA nach der soeben angeführten hg. Rechtsprechung in dem vorliegenden Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht zu überprüfen war, wirft der Umstand, dass durch das Verwaltungsgericht keine Ermittlungsschritte zur Eruierung von bei sudanesischen Behörden etwaig vorhandenen biometrischen Daten betreffend den in Rede stehenden Reisepass gesetzt wurden, unter dem Aspekt einer Verletzung amtswegiger Ermittlungspflichten jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (siehe dazu etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2020/22/0197, Rn. 14; vergleiche , auch die Ausführungen der Vertreterin der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung [Verhandlungsprotokoll S 8], denen zufolge zunächst, da - wie von der Verhandlungsleiterin festgehalten - ein Fingerabdruckabgleich anhand des Reisepasses nicht möglich sei, ermittelt werden müsse, wo allenfalls biometrische Daten zu dem Reisepass gespeichert seien).
11
Unter welchem Gesichtspunkt die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Mangel behaftet wäre, zeigt die Zulässigkeitsbegründung ebenfalls nicht auf.
12
Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darlegt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darlegt, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 12. März 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024220026.L00

Im RIS seit

18.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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