1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Oktober 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde der Revisionswerberin, einer sudanesischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde (der Bezirkshauptmannschaft Hallein) vom 1. Juni 2023, mit dem ihr gemäß § 45 Abs. 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm. § 7 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt worden war, ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Oktober 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde der Revisionswerberin, einer sudanesischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde (der Bezirkshauptmannschaft Hallein) vom 1. Juni 2023, mit dem ihr gemäß Paragraph 45, Absatz 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit , Paragraph 7, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt worden war, ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
2
Das Verwaltungsgericht führte auf das im Revisionsfall Wesentliche zusammengefasst aus, der Revisionswerberin sei mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22. Mai 2012 der Status der Asylberechtigten unter dem Namen F.A.S. erteilt worden. Bei der Reise der Revisionswerberin von Ägypten nach Deutschland am 28. September 2018 sei in ihrem Koffer am Flughafen München ein sudanesischer Reisepass lautend auf den Namen F.M.A.A.G. gefunden worden.
3
Es liege eine Mitteilung des BFA nach § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, die auf die Identitätsdaten F.M.A.A.G. (alias F.A.S.) laute. Die belangte Behörde habe daher zu Recht auf Basis dieser Mitteilung, an die sie ebenso wie das Landesverwaltungsgericht gebunden gewesen sei, der Revisionswerberin einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ lautend auf F.M.A.A.G. erteilt (§ 45 Abs. 8 NAG). Bei der Erteilung dieses Aufenthaltstitels sei nicht zu prüfen, ob die sonst zu erfüllenden allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorlägen (Hinweis auf VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).Es liege eine Mitteilung des BFA nach Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 vor, die auf die Identitätsdaten F.M.A.A.G. (alias F.A.S.) laute. Die belangte Behörde habe daher zu Recht auf Basis dieser Mitteilung, an die sie ebenso wie das Landesverwaltungsgericht gebunden gewesen sei, der Revisionswerberin einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ lautend auf F.M.A.A.G. erteilt (Paragraph 45, Absatz 8, NAG). Bei der Erteilung dieses Aufenthaltstitels sei nicht zu prüfen, ob die sonst zu erfüllenden allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorlägen (Hinweis auf VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372). 4
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 13. Dezember 2023, E-3548/2023-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine Verletzung amtswegiger Ermittlungspflichten in Bezug auf einen nicht durchgeführten Abgleich von Fingerabdrücken der Revisionswerberin geltend gemacht. Die Vornahme der gebotenen, amtswegigen Ermittlungsschritte hätte ergeben, dass gegenständlich für die Erteilung des Aufenthaltstitels die Identitätsdaten F.A.S. heranzuziehen gewesen wären und dass es sich bei dem im Koffer der Revisionswerberin aufgefundenen Reisepass nicht um deren Reisedokument, sondern um einen fremden Reisepass gehandelt habe. Die Frage der Richtigkeit der Identitätsdaten der Revisionswerberin wäre vom Verwaltungsgericht zu klären gewesen. Im Übrigen sei die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung zu beanstanden.
Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:Die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor:
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Im Revisionsfall bestätigte das Verwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Revisionswerberin nach einer Mitteilung des BFA gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 und in Übereinstimmung mit den in dieser Mitteilung angeführten Identitätsdaten ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ (§ 45 Abs. 8 NAG) erteilt worden war. Diese Identitätsdaten waren seitens des BFA (und der belangten Behörde) als die der tatsächlichen Identität der Revisionswerberin entsprechenden Daten qualifiziert worden, weil sie sich aus dem am 28. September 2018 in ihrem Gepäck aufgefundenen Reisepass ergaben. Im Hinblick auf die Mitteilung des BFA wurden sie auch vom Verwaltungsgericht für das Aufenthaltstitelverfahren als maßgeblich erachtet (vgl. dazu, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 45 Abs. 8 NAG lediglich von der Verständigung des BFA gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 abhängt, VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, Rn. 39; siehe weiters VwGH 12.4.2022, Ra 2022/22/0019, Rn. 15, wonach eine nähere Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Mitteilung des BFA gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 durch die Niederlassungsbehörde bzw. das Landesverwaltungsgericht nicht zu erfolgen habe).Im Revisionsfall bestätigte das Verwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Revisionswerberin nach einer Mitteilung des BFA gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 und in Übereinstimmung mit den in dieser Mitteilung angeführten Identitätsdaten ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ (Paragraph 45, Absatz 8, NAG) erteilt worden war. Diese Identitätsdaten waren seitens des BFA (und der belangten Behörde) als die der tatsächlichen Identität der Revisionswerberin entsprechenden Daten qualifiziert worden, weil sie sich aus dem am 28. September 2018 in ihrem Gepäck aufgefundenen Reisepass ergaben. Im Hinblick auf die Mitteilung des BFA wurden sie auch vom Verwaltungsgericht für das Aufenthaltstitelverfahren als maßgeblich erachtet vergleiche , dazu, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, Absatz 8, NAG lediglich von der Verständigung des BFA gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 abhängt, VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, Rn. 39; siehe weiters VwGH 12.4.2022, Ra 2022/22/0019, Rn. 15, wonach eine nähere Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Mitteilung des BFA gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 durch die Niederlassungsbehörde bzw. das Landesverwaltungsgericht nicht zu erfolgen habe). 10
Abgesehen davon, dass die Rechtmäßigkeit der Mitteilung des BFA nach der soeben angeführten hg. Rechtsprechung in dem vorliegenden Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht zu überprüfen war, wirft der Umstand, dass durch das Verwaltungsgericht keine Ermittlungsschritte zur Eruierung von bei sudanesischen Behörden etwaig vorhandenen biometrischen Daten betreffend den in Rede stehenden Reisepass gesetzt wurden, unter dem Aspekt einer Verletzung amtswegiger Ermittlungspflichten jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (siehe dazu etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2020/22/0197, Rn. 14; vgl. auch die Ausführungen der Vertreterin der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung [Verhandlungsprotokoll S 8], denen zufolge zunächst, da - wie von der Verhandlungsleiterin festgehalten - ein Fingerabdruckabgleich anhand des Reisepasses nicht möglich sei, ermittelt werden müsse, wo allenfalls biometrische Daten zu dem Reisepass gespeichert seien).Abgesehen davon, dass die Rechtmäßigkeit der Mitteilung des BFA nach der soeben angeführten hg. Rechtsprechung in dem vorliegenden Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht zu überprüfen war, wirft der Umstand, dass durch das Verwaltungsgericht keine Ermittlungsschritte zur Eruierung von bei sudanesischen Behörden etwaig vorhandenen biometrischen Daten betreffend den in Rede stehenden Reisepass gesetzt wurden, unter dem Aspekt einer Verletzung amtswegiger Ermittlungspflichten jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (siehe dazu etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2020/22/0197, Rn. 14; vergleiche , auch die Ausführungen der Vertreterin der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung [Verhandlungsprotokoll S 8], denen zufolge zunächst, da - wie von der Verhandlungsleiterin festgehalten - ein Fingerabdruckabgleich anhand des Reisepasses nicht möglich sei, ermittelt werden müsse, wo allenfalls biometrische Daten zu dem Reisepass gespeichert seien).
11
Unter welchem Gesichtspunkt die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Mangel behaftet wäre, zeigt die Zulässigkeitsbegründung ebenfalls nicht auf.
12
Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darlegt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darlegt, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. März 2024