1
Die Revisionswerberin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 24. September 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte sie im Wesentlichen vor, aufgrund einer ihr unterstellten oppositionellen Gesinnung und ihrer Situation als alleinstehende Frau in Syrien verfolgt zu werden.
2
Mit Bescheid vom 19. August 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Die Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur konkreten Definition des Begriffes der Herkunftsregion. Die Revision führt mit Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Jänner 2023, Ra 2022/01/0328, aus, dass sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ableiten lasse, dass eine asylrelevante Verfolgung ausschließlich bezogen auf die Herkunftsregion zu prüfen sei. Dies sei relevant, weil die Herkunftsregion der Revisionswerberin ohne Berührung mit dem syrischen Regime laut den aktuellen, von der Revision näher zitierten Länderberichten nicht legal und sicher erreichbar sei.
8
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0258, mwN; vgl. auch insbesondere VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, mwN).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche , VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0258, mwN; vergleiche , auch insbesondere VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, mwN). 9
Das BVwG kam im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass die Revisionswerberin eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft habe machen können. Den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Revisionswerberin tritt die Revision nicht entgegen. Sie legt auch nicht dar, aus welchem Grund der Revisionswerberin im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK drohen würde. Soweit das Zulässigkeitsvorbringen Fragen in Zusammenhang mit der Bestimmung der Herkunftsregion oder ihrer Heranziehung als Prüfungsmaßstab für die Frage der asylrelevanten Verfolgung betrifft, wird daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.Das BVwG kam im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass die Revisionswerberin eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft habe machen können. Den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Revisionswerberin tritt die Revision nicht entgegen. Sie legt auch nicht dar, aus welchem Grund der Revisionswerberin im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK drohen würde. Soweit das Zulässigkeitsvorbringen Fragen in Zusammenhang mit der Bestimmung der Herkunftsregion oder ihrer Heranziehung als Prüfungsmaßstab für die Frage der asylrelevanten Verfolgung betrifft, wird daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
10
Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit des Weiteren vor, das BVwG habe seine Annahme, der Herkunftsort der Revisionswerberin liege nicht im Einflussgebiet des syrischen Regimes, mangelhaft begründet und sei entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf näher genannte Berichte von UNHCR und EUAA eingegangen.
11
Werden - wie mit diesen Ausführungen - Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 16.1.2024, Ra 2023/19/0385, mwN). Eine solche Darstellung enthält die Revision nicht.Werden - wie mit diesen Ausführungen - Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , etwa VwGH 16.1.2024, Ra 2023/19/0385, mwN). Eine solche Darstellung enthält die Revision nicht. 12
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. März 2024