1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die dafür in der vorliegenden Revision vorgebrachten Gründe führen zunächst Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis der Aufnahme beantragter Beweise an, ohne dabei jedoch einen Bezug zum konkreten Fall herzustellen oder darzulegen, welche Beweisaufnahme unterlassen worden sei. Daran anschließend findet sich ein Vorbringen zur Richtigkeit der Würdigung der vom Verwaltungsgericht aufgenommenen Beweise.
5
Die Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft - so etwa, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre - erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Der - an sich nur zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 15.12.2023, Ra 2022/08/0078, mwN).Die Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft - so etwa, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre - erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. Der - an sich nur zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , VwGH 15.12.2023, Ra 2022/08/0078, mwN). 6
Dass im vorliegenden Fall die Beweiswürdigung eine grobe Fehlerhaftigkeit im dargelegten Sinn aufwiese, zeigt das Zulässigkeitsvorbringen der Revision mit dem Vorbringen, die Aussagen von näher genannten Zeugen hätten in einem anderen Sinn gewürdigt werden müssen, nicht auf. Auch mit der behaupteten Aktenwidrigkeit wendet sich die Revision letztlich nur gegen die - nicht als unschlüssig zu erkennende - Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes.
7
In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
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Im Übrigen ist auch der in der Revision bezeichnete Revisionspunkt verfehlt. Ein „Recht auf ordnungsgemäße Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien in der Sache selbst“ kommt als tauglicher Revisionspunkt nicht in Betracht, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Gesetzesanwendung gibt (vgl. VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0172, mwN). Soweit die Formulierung des Revisionspunktes dahin zu verstehen sein soll, dass ein „Recht auf Entscheidung in der Sache selbst“ geltend gemacht wird, kann der Revisionswerber in diesem nicht verletzt sein, weil das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis eine - die Bestrafung des Revisionswerbers nach dem ASVG betreffende - Sachentscheidung getroffen hat.Im Übrigen ist auch der in der Revision bezeichnete Revisionspunkt verfehlt. Ein „Recht auf ordnungsgemäße Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien in der Sache selbst“ kommt als tauglicher Revisionspunkt nicht in Betracht, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Gesetzesanwendung gibt vergleiche , VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0172, mwN). Soweit die Formulierung des Revisionspunktes dahin zu verstehen sein soll, dass ein „Recht auf Entscheidung in der Sache selbst“ geltend gemacht wird, kann der Revisionswerber in diesem nicht verletzt sein, weil das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis eine - die Bestrafung des Revisionswerbers nach dem ASVG betreffende - Sachentscheidung getroffen hat. 9
Die Revision war daher § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. März 2024