1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. April 2022 wurde der Erstrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin der vierundzwanzigfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und es wurden über ihn vierundzwanzig Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 30.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil sich die Zweitrevisionswerberin als Unternehmerin durch entgeltliche Überlassung (Vermietung) von näher genannten Pokertischen bzw. Eingriffsgegenständen an die X GmbH (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) an der Veranstaltung verbotener Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG beteiligt habe, insoweit die X GmbH diese Pokertische mit Drop Boxen und Kartenmischgeräten in einem näher bezeichneten Lokal im bestimmten Tatzeitraum entgegen den Bestimmungen des GSpG als Unternehmerin auf eigene Rechnung und eigenes Risiko betrieben und daran Personen das Pokerspiel ermöglicht habe. Der Erstrevisionswerber wurde zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG verpflichtet. Die Zweitrevisionswerberin hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG „für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten“ zur ungeteilten Hand.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. April 2022 wurde der Erstrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin der vierundzwanzigfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und es wurden über ihn vierundzwanzig Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 30.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil sich die Zweitrevisionswerberin als Unternehmerin durch entgeltliche Überlassung (Vermietung) von näher genannten Pokertischen bzw. Eingriffsgegenständen an die X GmbH (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) an der Veranstaltung verbotener Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG beteiligt habe, insoweit die X GmbH diese Pokertische mit Drop Boxen und Kartenmischgeräten in einem näher bezeichneten Lokal im bestimmten Tatzeitraum entgegen den Bestimmungen des GSpG als Unternehmerin auf eigene Rechnung und eigenes Risiko betrieben und daran Personen das Pokerspiel ermöglicht habe. Der Erstrevisionswerber wurde zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, VStG verpflichtet. Die Zweitrevisionswerberin hafte gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG „für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten“ zur ungeteilten Hand.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde der revisionswerbenden Parteien insoweit Folge, als es gemäß § 20 VStG zu jedem der vierundzwanzig Eingriffsgegenstände die Geldstrafe auf € 2.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag und sechs Stunden herabsetzte. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass sich somit gemäß § 64 Abs. 1 VStG der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens pro Eingriffsgegenstand auf € 200,-- reduziere und gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Verfahrenskosten vor dem Verwaltungsgericht entfielen. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG hafte die Zweitrevisionswerberin für die über den Erstrevisionswerber verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde der revisionswerbenden Parteien insoweit Folge, als es gemäß Paragraph 20, VStG zu jedem der vierundzwanzig Eingriffsgegenstände die Geldstrafe auf € 2.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag und sechs Stunden herabsetzte. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass sich somit gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens pro Eingriffsgegenstand auf € 200,-- reduziere und gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Verfahrenskosten vor dem Verwaltungsgericht entfielen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG hafte die Zweitrevisionswerberin für die über den Erstrevisionswerber verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht insbesondere aus, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat schwerwiegend und dem Erstrevisionswerber vorsätzliche Tatbegehung, somit ein nicht unerheblicher Verschuldensgrad anzulasten sei. Er sei aber unbescholten und es lägen weitere Milderungsgründe (Reumütigkeit, Abweichung von einem grundsätzlich ordentlichen Lebenswandel) vor. Sein Einkommen sei mangels anderer Angaben als durchschnittlich einzuschätzen gewesen, Sorgepflichten seien nicht geltend gemacht worden. Mit Zustimmung der Finanzpolizei sei aufgrund des Überwiegens der Milderungsgründe § 20 VStG anzuwenden gewesen. Zur „Bemessung der verhängten Geldstrafen am erwirtschafteten Gewinn“ wurde ausgeführt, der Gewinn sei „vom Bf zwar nicht explizit dargelegt“ worden, nach den „Erfahrungswerten des (Verwaltungsgerichts)“ seien aber pro Spieltisch „Casinoeinnahmen“ von „bis zu 1.000 Euro pro Tag“ realistisch zu erwarten, woran „der Bf“ im Rahmen seiner Mieteinnahmen beteiligt gewesen sei. Die nunmehr verhängten Strafen stünden im Verhältnis zu den erwirtschafteten Einnahmen der Vermietung pro Spieltisch, was „potenziell auch auf die bloß bereitgehaltenen Tische anzuwenden“ sei. Dies habe auch für den daran unternehmerisch beteiligten Eigentümer der Geräte zu gelten.Begründend führte das Verwaltungsgericht insbesondere aus, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat schwerwiegend und dem Erstrevisionswerber vorsätzliche Tatbegehung, somit ein nicht unerheblicher Verschuldensgrad anzulasten sei. Er sei aber unbescholten und es lägen weitere Milderungsgründe (Reumütigkeit, Abweichung von einem grundsätzlich ordentlichen Lebenswandel) vor. Sein Einkommen sei mangels anderer Angaben als durchschnittlich einzuschätzen gewesen, Sorgepflichten seien nicht geltend gemacht worden. Mit Zustimmung der Finanzpolizei sei aufgrund des Überwiegens der Milderungsgründe Paragraph 20, VStG anzuwenden gewesen. Zur „Bemessung der verhängten Geldstrafen am erwirtschafteten Gewinn“ wurde ausgeführt, der Gewinn sei „vom Bf zwar nicht explizit dargelegt“ worden, nach den „Erfahrungswerten des (Verwaltungsgerichts)“ seien aber pro Spieltisch „Casinoeinnahmen“ von „bis zu 1.000 Euro pro Tag“ realistisch zu erwarten, woran „der Bf“ im Rahmen seiner Mieteinnahmen beteiligt gewesen sei. Die nunmehr verhängten Strafen stünden im Verhältnis zu den erwirtschafteten Einnahmen der Vermietung pro Spieltisch, was „potenziell auch auf die bloß bereitgehaltenen Tische anzuwenden“ sei. Dies habe auch für den daran unternehmerisch beteiligten Eigentümer der Geräte zu gelten.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst (zusammengefasst) geltend, dass das Glücksspielmonopol sowie die damit einhergehenden im GSpG normierten Verbote der Veranstaltung bestimmter Ausspielungen (bzw. der Beteiligung daran) wegen Widerspruchs zur Dienstleistungsfreiheit unionsrechtswidrig seien; das Verwaltungsgericht habe die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Unionsrechtskonformität unterlassen.
9
Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil es verkennt, dass wegen der auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerden hinsichtlich der Strafbarkeit und Schuld Teilrechtskraft eingetreten ist, weshalb die Frage der Rechtswidrigkeit des Schuldspruchs nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl. insoweit etwa VwGH 30.8.2022, Ra 2020/08/0175, Rn. 16, mwN).Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil es verkennt, dass wegen der auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerden hinsichtlich der Strafbarkeit und Schuld Teilrechtskraft eingetreten ist, weshalb die Frage der Rechtswidrigkeit des Schuldspruchs nicht mehr geltend gemacht werden kann vergleiche , insoweit etwa VwGH 30.8.2022, Ra 2020/08/0175, Rn. 16, mwN). 10
Die Revision bringt im Weiteren (gegen die Strafbemessung) vor, dass es an Rechtsprechung fehle, nach welchen Kriterien der aus der Ausspielung erzielbare wirtschaftliche Vorteil iS des Urteils des EuGH vom 14. Oktober 2021, C-231/20, MT, zu ermitteln sei, wenn - wie im Revisionsfall - nur ein Entgelt für die Überlassung von Spieleinrichtungen vereinnahmt werde, und was gelte, wenn der Geschäftsführer ohne Beteiligung an dem von ihm geführten Unternehmen lediglich ein Gehalt als unselbständig Erwerbstätiger ohne Umsatzbeteiligung beziehe.
11
Das Verwaltungsgericht habe den erlangbaren Vorteil nicht ermittelt und die Strafhöhe nur ausgehend von der Anzahl der Pokertische festgesetzt, nicht aber auf Basis des für deren Zurverfügungstellung erzielten (gleichbleibenden) Mietzinses. Mangels Feststellbarkeit des erlangbaren wirtschaftlichen Vorteils seien die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Verwaltungsstrafe nicht vorgelegen.
12
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, die im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. VwGH 8.3.2021, Ra 2020/17/0089, mwN).Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, die im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt vergleiche , VwGH 8.3.2021, Ra 2020/17/0089, mwN). 13
Das von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführte Urteil des EuGH vom 14. Oktober 2021, C-231/20, MT, ist zu der Frage ergangen, ob es mit der Dienstleistungsfreiheit in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Strafen (Art. 56 AEUV iVm. Art. 49 Abs. 3 GRC) vereinbar ist, dass Mindestgeldstrafen (samt Ersatzfreiheitsstrafen und Verfahrenskostenbeiträgen) für jeden nicht bewilligten Glücksspielautomaten ohne Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen verhängt werden. Der EuGH hat dies unter der Voraussetzung bejaht, dass der Gesamtbetrag der verhängten Geldstrafen „nicht außer Verhältnis zu dem durch die geahndeten Taten erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil“ steht. Dass die Gesamtstrafe von der Anzahl der Eingriffsgegenstände abhängt, wurde als nicht per se unverhältnismäßig beurteilt (aaO, Rn. 46).Das von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführte Urteil des EuGH vom 14. Oktober 2021, C-231/20, MT, ist zu der Frage ergangen, ob es mit der Dienstleistungsfreiheit in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Strafen (Artikel 56, AEUV in Verbindung mit Artikel 49, Absatz 3, GRC) vereinbar ist, dass Mindestgeldstrafen (samt Ersatzfreiheitsstrafen und Verfahrenskostenbeiträgen) für jeden nicht bewilligten Glücksspielautomaten ohne Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen verhängt werden. Der EuGH hat dies unter der Voraussetzung bejaht, dass der Gesamtbetrag der verhängten Geldstrafen „nicht außer Verhältnis zu dem durch die geahndeten Taten erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil“ steht. Dass die Gesamtstrafe von der Anzahl der Eingriffsgegenstände abhängt, wurde als nicht per se unverhältnismäßig beurteilt (aaO, Rn. 46).
14
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 2021, Ra 2020/17/0013, unter Zugrundelegung des zitierten Urteils ausgesprochen hat, sind die Rechtsgrundlagen für die Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 2021, Ra 2020/17/0013, unter Zugrundelegung des zitierten Urteils ausgesprochen hat, sind die Rechtsgrundlagen für die Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar.
15
Sofern im Einzelfall außerordentliche Umstände vorliegen, die vom Gesetzgeber bei der Erstellung des gesetzlichen Strafrahmens bzw. der Normierung des Verfahrenskostenbeitrages nicht hinreichend berücksichtigt worden sind und bei denen auch mit der Anwendung des § 20 VStG nicht das Auslangen gefunden werden kann, ist bei der Anwendung dieser Rechtsgrundlagen sicherzustellen, dass die jeweils bemessene Geldstrafe und die Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen nicht außer Verhältnis zu dem durch die geahndeten Taten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen stehen.Sofern im Einzelfall außerordentliche Umstände vorliegen, die vom Gesetzgeber bei der Erstellung des gesetzlichen Strafrahmens bzw. der Normierung des Verfahrenskostenbeitrages nicht hinreichend berücksichtigt worden sind und bei denen auch mit der Anwendung des Paragraph 20, VStG nicht das Auslangen gefunden werden kann, ist bei der Anwendung dieser Rechtsgrundlagen sicherzustellen, dass die jeweils bemessene Geldstrafe und die Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen nicht außer Verhältnis zu dem durch die geahndeten Taten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen stehen.
16
Dass es - entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen - nicht auf tatsächlich „erzielte“ Entgelte ankommt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden (vgl. VwGH 22.10.2023, Ra 2022/12/0087).Dass es - entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen - nicht auf tatsächlich „erzielte“ Entgelte ankommt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden vergleiche , VwGH 22.10.2023, Ra 2022/12/0087). 17
Das Verwaltungsgericht hat die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von je € 30.000.-- pro Pokertisch unter Anwendung des § 20 VStG - ausgehend von dem als objektiv schwerwiegend beurteilten Unrechtsgehalt der Tat und den festgestellten Milderungsgründen in der Person des Erstrevisionswerbers und dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen - auf je € 2.000.-- pro Pokertisch herabgesetzt.Das Verwaltungsgericht hat die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von je € 30.000.-- pro Pokertisch unter Anwendung des Paragraph 20, VStG - ausgehend von dem als objektiv schwerwiegend beurteilten Unrechtsgehalt der Tat und den festgestellten Milderungsgründen in der Person des Erstrevisionswerbers und dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen - auf je € 2.000.-- pro Pokertisch herabgesetzt.
18
Das Zulässigkeitsvorbringen legt keine außerordentlichen Umstände des Einzelfalls (die iS von EuGH 14.10.2021, C-231/20, MT, und VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013, gegebenenfalls eine über die Grenzen des § 20 VStG hinausgehende Reduktion der Geldstrafe erforderten) dar. Es setzt sich mit dem verhängten Gesamtstrafbetrag nicht auseinander und behauptet bloß (letztlich begründungslos) die mangelnde „Feststellbarkeit des erlangbaren wirtschaftlichen Vorteils“.Das Zulässigkeitsvorbringen legt keine außerordentlichen Umstände des Einzelfalls (die iS von EuGH 14.10.2021, C-231/20, MT, und VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013, gegebenenfalls eine über die Grenzen des Paragraph 20, VStG hinausgehende Reduktion der Geldstrafe erforderten) dar. Es setzt sich mit dem verhängten Gesamtstrafbetrag nicht auseinander und behauptet bloß (letztlich begründungslos) die mangelnde „Feststellbarkeit des erlangbaren wirtschaftlichen Vorteils“. 19
Der Revision zuwider trifft es auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die Strafhöhe ausschließlich auf Basis der Anzahl der vorhandenen Pokertische bemessen habe; die Revision erstattet auch kein Vorbringen, aus dem sich ergäbe, dass der im angefochtenen Erkenntnis angenommene Betrag von bis zu € 1.000,-- pro Spieltisch pro Tag an „realistisch“ zu erwartenden Einnahmen, an denen eine Beteiligung im Rahmen der Mieteinnahmen vorgelegen sei, überhöht wäre.
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Was schließlich die von der Revision angesprochene Verhältnismäßigkeit der Geldstrafen in Relation zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des nicht am Unternehmen beteiligten, unselbständig tätigen Erstrevisionswerbers anlangt, ist bloß festzuhalten, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG ohnehin gesetzliche Parameter der Strafbemessung sind und vom Verwaltungsgericht bei Festsetzung der Geldstrafe auch miteinbezogen wurden.Was schließlich die von der Revision angesprochene Verhältnismäßigkeit der Geldstrafen in Relation zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des nicht am Unternehmen beteiligten, unselbständig tätigen Erstrevisionswerbers anlangt, ist bloß festzuhalten, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG ohnehin gesetzliche Parameter der Strafbemessung sind und vom Verwaltungsgericht bei Festsetzung der Geldstrafe auch miteinbezogen wurden.
21
Entsprechend dem Urteil des EuGH vom 14. Oktober 2021, C-231/20, MT, ist gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen nicht außer Verhältnis zum durch die geahndeten Taten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen steht. Dass sich aus diesem Urteil das Erfordernis einer darüberhinausgehenden Verhältnismäßigkeitsprüfung, etwa zwischen Gesamtstrafe und Gehalt des (unselbständig tätigen) Vertreters des Unternehmens, dem der wirtschaftliche Vorteil zufließt, ergäbe, legt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht dar.
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In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. März 2024