1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15. Jänner 2021 wurde der Revisionswerber der zehnfachen Übertretung des „§ 52 Abs. 1 Z 1“ Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt. Bei einer von der Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde durchgeführten Kontrolle am 3. Jänner 2020 um 21.45 Uhr in einem näher bezeichneten Lokal seien zehn näher bezeichnete Eingriffsgegenstände (Pokertische) vorgefunden worden, mit denen eine näher genannte Gesellschaft in der Zeit von 1. bis 3. Jänner 2020 verbotene Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet habe, an denen vom Inland aus habe teilgenommen werden können, nämlich Kartenpokerspiel auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko. Die Gesellschaft habe somit eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild GSpG begangen, was der Revisionswerber als Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten habe. Die belangte Behörde verhängte über den Revisionswerber zehn Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 10.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) und verpflichtete ihn zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15. Jänner 2021 wurde der Revisionswerber der zehnfachen Übertretung des „§ 52 Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt. Bei einer von der Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde durchgeführten Kontrolle am 3. Jänner 2020 um 21.45 Uhr in einem näher bezeichneten Lokal seien zehn näher bezeichnete Eingriffsgegenstände (Pokertische) vorgefunden worden, mit denen eine näher genannte Gesellschaft in der Zeit von 1. bis 3. Jänner 2020 verbotene Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet habe, an denen vom Inland aus habe teilgenommen werden können, nämlich Kartenpokerspiel auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko. Die Gesellschaft habe somit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG begangen, was der Revisionswerber als Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Gesellschaft gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten habe. Die belangte Behörde verhängte über den Revisionswerber zehn Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 10.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) und verpflichtete ihn zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, VStG.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde insofern Folge, als die Geldstrafen auf jeweils € 6.000,-- (und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 8 Tage) pro Spieltisch herabgesetzt und die Kosten des Strafverfahrens mit € 6.000,-- neu festgesetzt wurden. Die „übertretene Strafsanktionsnorm“ laute jeweils „§ 52 Abs 2 4.Strafsatz Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989 idF BGBl I Nr 62/2019“. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde um die Anführung näher bezeichneter Pokerspielvarianten ergänzt. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde insofern Folge, als die Geldstrafen auf jeweils € 6.000,-- (und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 8 Tage) pro Spieltisch herabgesetzt und die Kosten des Strafverfahrens mit € 6.000,-- neu festgesetzt wurden. Die „übertretene Strafsanktionsnorm“ laute jeweils „§ 52 Absatz 2, 4.Strafsatz Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989, in der Fassung , BGBl I Nr 62/2019“. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde um die Anführung näher bezeichneter Pokerspielvarianten ergänzt. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorbringt, dass Pokertische „kein Glücksspielgerät oder anderer Eingriffsgegenstand nach dem GSpG“ seien, wird zur näheren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Ro 2023/12/0010 bis 0013, verwiesen, mit dem eine Revision mit entsprechendem Vorbringen zurückgewiesen wurde. Dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall durch die Qualifikation der vorgefundenen Pokertische als Eingriffsgegenstände nach dem GSpG von der diesbezüglichen, in Ro 2023/12/0010 bis 0013 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf.Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorbringt, dass Pokertische „kein Glücksspielgerät oder anderer Eingriffsgegenstand nach dem GSpG“ seien, wird zur näheren Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Ro 2023/12/0010 bis 0013, verwiesen, mit dem eine Revision mit entsprechendem Vorbringen zurückgewiesen wurde. Dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall durch die Qualifikation der vorgefundenen Pokertische als Eingriffsgegenstände nach dem GSpG von der diesbezüglichen, in Ro 2023/12/0010 bis 0013 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf.
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Die Revision bringt in der Folge mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 14. Oktober 2021, MT, C-231/20, zusammengefasst vor, dass das Verwaltungsgericht keine Ermittlungen zu möglichen Erträgen oder tatsächlich erwirtschafteten Gewinnen des Veranstalters aus den Ausspielungen getätigt habe, sodass die Verhältnismäßigkeit der Strafen nicht geprüft werden könne; die „Notwendigkeit der Verhängung einer Mindeststrafe im Wiederholungsfall ... für jede erfolgte Übertretung“ sei schon deshalb als nicht verhältnismäßig anzusehen, weil „Pokertische keinen Eingriffsgegenstand nach dem GSpG darstellen“ würden und die Aufstellung von Pokertischen „mangels Vereinnahmung von Spieleinsätzen und somit mangels Einnahmen (Erträgnisse und Gewinne) aus der Ausspielung zu keiner ... Einnahmequelle aus illegalem Glücksspiel“ führen würden.
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Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2021, Ra 2020/17/0013, ausgesprochen hat, sind die Rechtsgrundlagen für die Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG, von diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 16 VStG und für die in diesem Zusammenhang erfolgte Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG grundsätzlich mit dem Unionsrecht (insbesondere Art. 56 AEUV und Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) vereinbar. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen (vgl. dazu weiters VwGH 4.5.2022, Ra 2020/17/0040).Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2021, Ra 2020/17/0013, ausgesprochen hat, sind die Rechtsgrundlagen für die Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG, von diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafen gemäß Paragraph 16, VStG und für die in diesem Zusammenhang erfolgte Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG grundsätzlich mit dem Unionsrecht (insbesondere Artikel 56, AEUV und Artikel 49, Absatz 3, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) vereinbar. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen vergleiche , dazu weiters VwGH 4.5.2022, Ra 2020/17/0040). 10
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. März 2022, Ra 2019/17/0123, diese Aussage im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der der Bestimmung des dritten Strafsatzes zugrunde liegenden Fälle mit jenen Fällen, in denen Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 vierter Strafsatz GSpG verhängt werden, auf die zuletzt genannten Fälle, in denen die Mindeststrafen zu beachten waren, übertragen. Die in diesem Erkenntnis angestellten Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit der in § 52 Abs. 2 vierter Strafsatz GSpG enthaltenen Mindeststrafen - auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird - gelten auch für die in § 52 Abs. 2 vierter Strafsatz GSpG ebenfalls vorgesehene Kumulierung der Strafen, nach der sich die Anzahl der verhängten Strafen nach der Anzahl der bei der Übertretung verwendeten Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen bemisst. Diese Kumulierung ermöglicht in Verbindung mit dem VStG eine sämtliche Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Ausmessung der für den Einsatz des jeweiligen Eingriffsgegenstandes für geboten erachteten Strafe. Vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Gewinns der zu ahndenden Taten, der sich in der Regel nach der Anzahl der verwendeten Glücksspielgeräte richtet, sowie der gebotenen General- und Spezialprävention erweist sich auch die Kumulierung von gemäß § 52 Abs. 2 vierter Strafsatz GSpG verhängten Strafen grundsätzlich nicht als unverhältnismäßig, zumal es sich bei der Anwendung des vierten Strafsatzes um Wiederholungsfälle handelt, von denen eine besonders hohe Sozialschädlichkeit ausgeht (vgl. erneut VwGH 4.5.2022, Ra 2020/17/0040).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. März 2022, Ra 2019/17/0123, diese Aussage im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der der Bestimmung des dritten Strafsatzes zugrunde liegenden Fälle mit jenen Fällen, in denen Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG verhängt werden, auf die zuletzt genannten Fälle, in denen die Mindeststrafen zu beachten waren, übertragen. Die in diesem Erkenntnis angestellten Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit der in Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG enthaltenen Mindeststrafen - auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird - gelten auch für die in Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG ebenfalls vorgesehene Kumulierung der Strafen, nach der sich die Anzahl der verhängten Strafen nach der Anzahl der bei der Übertretung verwendeten Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen bemisst. Diese Kumulierung ermöglicht in Verbindung mit dem VStG eine sämtliche Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Ausmessung der für den Einsatz des jeweiligen Eingriffsgegenstandes für geboten erachteten Strafe. Vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Gewinns der zu ahndenden Taten, der sich in der Regel nach der Anzahl der verwendeten Glücksspielgeräte richtet, sowie der gebotenen General- und Spezialprävention erweist sich auch die Kumulierung von gemäß Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG verhängten Strafen grundsätzlich nicht als unverhältnismäßig, zumal es sich bei der Anwendung des vierten Strafsatzes um Wiederholungsfälle handelt, von denen eine besonders hohe Sozialschädlichkeit ausgeht vergleiche , erneut VwGH 4.5.2022, Ra 2020/17/0040). 11
Im Übrigen könnte die im GSpG vorgesehene Mindeststrafe von € 6.000,-- bei der Strafbemessung im Einzelfall gemäß § 20 VStG bis zur Hälfte (d.h. auf € 3.000,-- pro Gerät oder Eingriffsgegenstand) unterschritten werden, sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Die Anwendung des § 20 VStG ist nämlich nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil eine strafsatzbegründende Vormerkung vorliegt. Das GSpG ermöglicht daher in Verbindung mit dem VStG eine sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Ausmessung der für geboten erachteten Strafe bzw. Strafen (vgl. VwGH 16.3.2022, Ra 2019/17/0123, mwN).Im Übrigen könnte die im GSpG vorgesehene Mindeststrafe von € 6.000,-- bei der Strafbemessung im Einzelfall gemäß Paragraph 20, VStG bis zur Hälfte (d.h. auf € 3.000,-- pro Gerät oder Eingriffsgegenstand) unterschritten werden, sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist nämlich nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil eine strafsatzbegründende Vormerkung vorliegt. Das GSpG ermöglicht daher in Verbindung mit dem VStG eine sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Ausmessung der für geboten erachteten Strafe bzw. Strafen vergleiche , VwGH 16.3.2022, Ra 2019/17/0123, mwN). 12
Die Verhängung von Mindestgeldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 vierter Strafsatz GSpG iVm. dem VStG ist daher bei Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar. Zwar trifft es zu, dass dann, wenn im Einzelfall außerordentliche Umstände vorliegen, die vom Gesetzgeber bei der Erstellung des gesetzlichen Strafrahmens nicht hinreichend berücksichtigt worden sind und bei denen auch mit der Anwendung des § 20 VStG nicht das Auslangen gefunden werden kann, bei der Anwendung dieser Rechtsgrundlagen sicherzustellen ist, dass die jeweils bemessene Geldstrafe und die Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen nicht außer Verhältnis zum durch die geahndeten Taten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen stehen (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013).Die Verhängung von Mindestgeldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG in Verbindung mit dem VStG ist daher bei Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar. Zwar trifft es zu, dass dann, wenn im Einzelfall außerordentliche Umstände vorliegen, die vom Gesetzgeber bei der Erstellung des gesetzlichen Strafrahmens nicht hinreichend berücksichtigt worden sind und bei denen auch mit der Anwendung des Paragraph 20, VStG nicht das Auslangen gefunden werden kann, bei der Anwendung dieser Rechtsgrundlagen sicherzustellen ist, dass die jeweils bemessene Geldstrafe und die Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen nicht außer Verhältnis zum durch die geahndeten Taten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen stehen vergleiche , VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013). 13
Das Zulässigkeitsvorbringen legt derartige außerordentliche Umstände des vorliegenden Einzelfalles - in dem das Verwaltungsgericht nur die Mindestgeldstrafen verhängte - nicht dar, setzt sich mit dem verhängten Gesamtstrafbetrag nicht auseinander, und erstattet auch kein Vorbringen, aus dem sich ergäbe, inwieweit die verhängten Geldstrafen außer Verhältnis zu einem im vorliegenden Fall konkret erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil stünden.
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Soweit die Revision vorbringt, dass „jede Rechtsprechung zur Frage, nach welchen Kriterien der aus der Ausspielung tatsächlich erzielte Gewinn zu ermitteln“ sei, fehle, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, ob die verhängten Geldstrafen in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Gewinn stehen, vielmehr ist auf die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den „erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil“ abzustellen (vgl. VwGH 22.10.2023, Ra 2022/12/0087, mwN).Soweit die Revision vorbringt, dass „jede Rechtsprechung zur Frage, nach welchen Kriterien der aus der Ausspielung tatsächlich erzielte Gewinn zu ermitteln“ sei, fehle, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, ob die verhängten Geldstrafen in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Gewinn stehen, vielmehr ist auf die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den „erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil“ abzustellen vergleiche , VwGH 22.10.2023, Ra 2022/12/0087, mwN). 15
Zum Revisionsvorbringen hinsichtlich der in Österreich vergebenen Konzessionen nach dem GSpG wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf die Begründung in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Ro 2022/12/0019 bis 0021, verwiesen, mit dem eine Revision mit entsprechendem Vorbringen zurückgewiesen wurde.Zum Revisionsvorbringen hinsichtlich der in Österreich vergebenen Konzessionen nach dem GSpG wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG auf die Begründung in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Ro 2022/12/0019 bis 0021, verwiesen, mit dem eine Revision mit entsprechendem Vorbringen zurückgewiesen wurde.
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Die Revision macht weiters pauschal Ermittlungs-, Feststellungs- und Begründungsmängel - und damit Verfahrensfehler - des Verwaltungsgerichts zur Unionsrechtskonformität der Bestimmungen des GSpG geltend. Dazu wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 2023, Ra 2022/12/0128, verwiesen, mit dem eine Revision mit entsprechendem Vorbringen zurückgewiesen wurde.Die Revision macht weiters pauschal Ermittlungs-, Feststellungs- und Begründungsmängel - und damit Verfahrensfehler - des Verwaltungsgerichts zur Unionsrechtskonformität der Bestimmungen des GSpG geltend. Dazu wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 2023, Ra 2022/12/0128, verwiesen, mit dem eine Revision mit entsprechendem Vorbringen zurückgewiesen wurde.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. März 2024