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Mit Mandatsbescheid vom 8. März 2021 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber wegen einer Übertretung von § 99 Abs. 1 lit. b iVm. § 5 Abs. 2 Z 1 StVO 1960 die Lenkberechtigung bis einschließlich 3. September 2021 unter gleichzeitiger Anordnung einer Nachschulung sowie der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.Mit Mandatsbescheid vom 8. März 2021 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber wegen einer Übertretung von Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StVO 1960 die Lenkberechtigung bis einschließlich 3. September 2021 unter gleichzeitiger Anordnung einer Nachschulung sowie der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.
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Der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. Mai 2021 keine Folge und bestätigte den Mandatsbescheid.
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Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet ab und sprach gemäß Paragraph 25 a, VwGG aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe am 3. März 2021 zwischen 15:15 und 16:15 Uhr einen näher bezeichneten Pkw gelenkt. Am späteren Nachmittag desselben Tages sei er wegen des Verdachts, gerichtlich strafbare Handlungen begangen zu haben, festgenommen worden. Aufgrund der Angaben eines Zeugen, der die zuvor erfolgte Fahrt des Revisionswerbers beobachtet habe, gegenüber der Polizei und den von den Polizisten bei der Festnahme wahrgenommenen „deutlichen und mannigfaltigen“ Alkoholisierungssymptomen habe vermutet werden können, dass der Revisionswerber den Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Er sei daher zur Durchführung eines Alkomattests aufgefordert worden. Nach einem erfolglosen Versuch sowie dem bloßen Ablecken des Blasröhrchens (ohne hineinzublasen) habe der Revisionswerber die Durchführung des Alkoholtests verweigert und sich unangemessen gegenüber den einschreitenden Beamten geäußert. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Revisionswerber beim Lenken des Kraftfahrzeugs nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei. Der Revisionswerber sei daher seiner Pflicht zur Untersuchung auf Alkoholgehalt nicht nachgekommen und habe somit den Tatbestand nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 erfüllt. Die Entziehung der Lenkberechtigung und die Anordnung der begleitenden Maßnahmen sei daher zu Recht erfolgt.Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe am 3. März 2021 zwischen 15:15 und 16:15 Uhr einen näher bezeichneten Pkw gelenkt. Am späteren Nachmittag desselben Tages sei er wegen des Verdachts, gerichtlich strafbare Handlungen begangen zu haben, festgenommen worden. Aufgrund der Angaben eines Zeugen, der die zuvor erfolgte Fahrt des Revisionswerbers beobachtet habe, gegenüber der Polizei und den von den Polizisten bei der Festnahme wahrgenommenen „deutlichen und mannigfaltigen“ Alkoholisierungssymptomen habe vermutet werden können, dass der Revisionswerber den Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Er sei daher zur Durchführung eines Alkomattests aufgefordert worden. Nach einem erfolglosen Versuch sowie dem bloßen Ablecken des Blasröhrchens (ohne hineinzublasen) habe der Revisionswerber die Durchführung des Alkoholtests verweigert und sich unangemessen gegenüber den einschreitenden Beamten geäußert. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Revisionswerber beim Lenken des Kraftfahrzeugs nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei. Der Revisionswerber sei daher seiner Pflicht zur Untersuchung auf Alkoholgehalt nicht nachgekommen und habe somit den Tatbestand nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 erfüllt. Die Entziehung der Lenkberechtigung und die Anordnung der begleitenden Maßnahmen sei daher zu Recht erfolgt.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, dass die vom Verwaltungsgericht zitierte hg. Judikatur (Hinweis auf VwGH 15.1.2018,
Ra 2018/02/0002 sowie 13.12.2016, Ra 2016/02/0243) auf den Revisionsfall nicht anwendbar sei. Anders als in den den zitierten Erkenntnissen zugrundeliegenden Fällen sei die Atemluftkontrolle vom Revisionswerber während einer Anhaltung verlangt worden, die keinen Bezug zum Lenken eines Kraftfahrzeugs gehabt habe. Ihm habe daher die Rechtsfolge der Verweigerung nicht bewusst sein können. Gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes betreffend den Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand wendet sich der Revisionswerber nicht.
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Das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht von der von ihm zitierten hg. Rechtsprechung abgewichen, weil es danach für die Verpflichtung, sich der Atemluftkontrolle zu unterziehen, weder auf den vom Revisionswerber vermissten Konnex des polizeilichen Einschreitens mit dem Straßenverkehr ankommt (vgl. VwGH 15.1.2018, Ra 2018/02/0002, mwN) noch darauf, ob dem Revisionswerber der Verdacht des Lenkens in alkoholisiertem Zustand zur Kenntnis gebracht wurde (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/02/0243, mwN). Dass die Aufforderung zum Alkoholtest nicht von Personen ausgesprochen wurde, die als Straßenaufsichtsorgane iSd. § 5 Abs. 2 StVO 1960 anzusehen sind, wurde nicht behauptet.Das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht von der von ihm zitierten hg. Rechtsprechung abgewichen, weil es danach für die Verpflichtung, sich der Atemluftkontrolle zu unterziehen, weder auf den vom Revisionswerber vermissten Konnex des polizeilichen Einschreitens mit dem Straßenverkehr ankommt vergleiche , VwGH 15.1.2018, Ra 2018/02/0002, mwN) noch darauf, ob dem Revisionswerber der Verdacht des Lenkens in alkoholisiertem Zustand zur Kenntnis gebracht wurde (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/02/0243, mwN). Dass die Aufforderung zum Alkoholtest nicht von Personen ausgesprochen wurde, die als Straßenaufsichtsorgane iSd. Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 anzusehen sind, wurde nicht behauptet. 11
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. März 2024