1
1.1. Der Mitbeteiligte beantragte bei der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrigen Revisionswerberin die Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B sowie die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 Waffengesetz 1996 - WaffG für eine Flinte mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpgun“) im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG. Diesen Antrag begründete er damit, dass er als Direktor und Geschäftsführer eines näher bezeichneten Tiergartens die Verantwortung für die Sicherheit seiner Mitarbeiter und der Besucher trage und es im Umgang mit potentiell gefährlichen Tieren zu unvorhersehbaren Situationen und Unfällen kommen könne. Dies sei in der Vergangenheit bereits der Fall gewesen und trete weltweit wiederholt auf. Als langjähriger Inhaber eines „Jagdscheins“ wolle er als Verantwortlicher im Notfall selbst in der Lage sein, einzugreifen.1.1. Der Mitbeteiligte beantragte bei der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrigen Revisionswerberin die Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B sowie die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz 1996 - WaffG für eine Flinte mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpgun“) im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG. Diesen Antrag begründete er damit, dass er als Direktor und Geschäftsführer eines näher bezeichneten Tiergartens die Verantwortung für die Sicherheit seiner Mitarbeiter und der Besucher trage und es im Umgang mit potentiell gefährlichen Tieren zu unvorhersehbaren Situationen und Unfällen kommen könne. Dies sei in der Vergangenheit bereits der Fall gewesen und trete weltweit wiederholt auf. Als langjähriger Inhaber eines „Jagdscheins“ wolle er als Verantwortlicher im Notfall selbst in der Lage sein, einzugreifen.
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Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 nahm der Mitbeteiligte im Rahmen des Parteiengehörs gegenüber der belangten Behörde Stellung und führte dabei unter anderem aus, um für den unwahrscheinlichen „Notfall“ eines Ausbruchs eines gefährlichen Tieres gewappnet zu sein, habe er im Tiergarten in H, den er fast 20 Jahre geführt habe, näher bezeichnete Schusswaffen sowie eine bestimmte Repetier-Flinte mit Postenschrot geführt. Für diese Vorderschaftrepetierflinte im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG liege jedoch „hier kein Antrag vor“ und sei diese „nicht Teil des [aktuellen] Sachverhalts“.Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 nahm der Mitbeteiligte im Rahmen des Parteiengehörs gegenüber der belangten Behörde Stellung und führte dabei unter anderem aus, um für den unwahrscheinlichen „Notfall“ eines Ausbruchs eines gefährlichen Tieres gewappnet zu sein, habe er im Tiergarten in H, den er fast 20 Jahre geführt habe, näher bezeichnete Schusswaffen sowie eine bestimmte Repetier-Flinte mit Postenschrot geführt. Für diese Vorderschaftrepetierflinte im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG liege jedoch „hier kein Antrag vor“ und sei diese „nicht Teil des [aktuellen] Sachverhalts“.
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1.2. Mit Bescheid vom 13. September 2022 wies die belangte Behörde den „Antrag vom 23.03.2021 auf Ausstellung eines Waffenpasses gem. § 21 Abs 2 WaffG“ ab. Begründend stellte sie fest, der Mitbeteiligte habe am 23. März 2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B gestellt und seinen Bedarf am Führen einer solchen Schusswaffe mit seiner beruflichen Tätigkeit als Direktor und Geschäftsführer des Tiergartens begründet. Des weiteren habe der Mitbeteiligte einen Antrag auf Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG zum Führen einer „Pumpgun“ gestellt. Zum Antragsumfang stellte die belangte Behörde zunächst fest, der Stellungnahme (vom 4. Mai 2022) sei zu entnehmen, dass der Mitbeteiligte keinen Antrag gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG stelle.1.2. Mit Bescheid vom 13. September 2022 wies die belangte Behörde den „Antrag vom 23.03.2021 auf Ausstellung eines Waffenpasses gem. Paragraph 21, Absatz 2, WaffG“ ab. Begründend stellte sie fest, der Mitbeteiligte habe am 23. März 2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B gestellt und seinen Bedarf am Führen einer solchen Schusswaffe mit seiner beruflichen Tätigkeit als Direktor und Geschäftsführer des Tiergartens begründet. Des weiteren habe der Mitbeteiligte einen Antrag auf Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG zum Führen einer „Pumpgun“ gestellt. Zum Antragsumfang stellte die belangte Behörde zunächst fest, der Stellungnahme (vom 4. Mai 2022) sei zu entnehmen, dass der Mitbeteiligte keinen Antrag gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG stelle.
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Angesichts des Vorbringens des Mitbeteiligten, dass bei besonders gefährlichen Tierarten mit hiesigen Jagd- und Verteidigungswaffen die Situation eher verschlimmert als gelöst würde, liege keine qualifizierte Gefahr vor, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könne. Auch sei dem Vorbringen zu entnehmen, dass es nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer bedarfsbegründenden Gefahrenlage komme. Ebenso wenig habe dem Antrag im Wege der Ermessenshandhabung gemäß § 10 WaffG stattgegeben werden können. Die (näher genannte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach welcher die Abwehr von gefährlichen Angriffen grundsätzlich bei den Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive liege und es nicht ausgeschlossen sei, dass die Bekämpfung einer Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen könne, lasse sich auf die im Antrag dargestellte Gefahrensituation eines Ausbruchs gefährlicher Tiere übertragen.Angesichts des Vorbringens des Mitbeteiligten, dass bei besonders gefährlichen Tierarten mit hiesigen Jagd- und Verteidigungswaffen die Situation eher verschlimmert als gelöst würde, liege keine qualifizierte Gefahr vor, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könne. Auch sei dem Vorbringen zu entnehmen, dass es nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer bedarfsbegründenden Gefahrenlage komme. Ebenso wenig habe dem Antrag im Wege der Ermessenshandhabung gemäß Paragraph 10, WaffG stattgegeben werden können. Die (näher genannte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach welcher die Abwehr von gefährlichen Angriffen grundsätzlich bei den Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive liege und es nicht ausgeschlossen sei, dass die Bekämpfung einer Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen könne, lasse sich auf die im Antrag dargestellte Gefahrensituation eines Ausbruchs gefährlicher Tiere übertragen.
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1.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der gegen diesen Bescheid vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge, hob den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf und verfügte die Ausstellung eines Waffenpasses für eine Waffe der Kategorie B sowie eine Waffe gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG (Vorderschaftrepetierflinte), und zwar gemäß § 21 Abs. 4 WaffG für die Dauer der Beschäftigung im Tiergarten. Schließlich sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der gegen diesen Bescheid vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge, hob den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf und verfügte die Ausstellung eines Waffenpasses für eine Waffe der Kategorie B sowie eine Waffe gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG (Vorderschaftrepetierflinte), und zwar gemäß Paragraph 21, Absatz 4, WaffG für die Dauer der Beschäftigung im Tiergarten. Schließlich sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Das Verwaltungsgericht gab die gutachterlichen Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung beigezogenen Sachverständigen für Schusswaffen, Munition, Schießwesen und Ballistik wieder. Es legte seiner Entscheidung zu Grunde, dass „Vorfälle mit gefährlichen Zootieren“ ein extrem rasches Einschreiten mit Schusswaffen unbedingt erforderlich machten, weil sonst Menschen zu Tode kämen; dies sei notorisch. Eine Vorderschaftrepetierflinte sei für den angestrebten Zweck zweckmäßig, sicher und geeignet, wozu der Sachverständige sachkundige und nachvollziehbare Ausführungen gemacht habe. Unmittelbar vor Ort eingesetzte Polizeikräfte würden nicht über Waffen und Munition verfügen, die gefahrenminimierende und vergrämende Wirkung für schussfeste Wildtiere hätten. Andere Sonderkräfte seien nicht unmittelbar vor Ort, was eine nicht hinzunehmende Gefahrenerhöhung für Tiere und Menschen bedeute. Die Vorderschaftrepetierflinte sei „das Mittel der Wahl“, um situativ der Gefahr angepasst und mit möglichster Schonung von Tieren und unbeteiligten Dritten vorgehen zu können. Für den angestrebten Zweck sei es erforderlich, dass diese durch einen fachkundigen Zoodirektor und Veterinär geführt werde. Die Waffe der Kategorie B diene „vornehmlich dem Eigenschutz und darüber hinaus dem Wirken auf das Tier, bis zum letzten Mittel des Abtuns“.
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Die Berechtigung zum Führen beider Waffen sei zu erteilen, weil die Situation über die Grenzen des Tiergartens hinaus eskalieren könne. Damit habe der Mitbeteiligte glaubhaft gemacht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt sei, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Der Waffenpass sei unabhängig davon zu erteilen, ob es sich bei dem Tiergarten um eine eingefriedete Liegenschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 WaffG handle. Angesichts der vielen Tore und Einfahrten des Tiergartens sei ein Entweichen „schussharter Tiere“ selbst bei aufrechten Sicherheitsmaßnahmen „nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern gar wahrscheinlich“. Dann müsse, „durch ein Führen zu erteilender Waffen, der angestrebte Zweck, ie sicheres Ausschalten solcher Tiere, rechtssicher und fachgerecht auch außerhalb der Einfriedung herbeigeführt werden können“.Die Berechtigung zum Führen beider Waffen sei zu erteilen, weil die Situation über die Grenzen des Tiergartens hinaus eskalieren könne. Damit habe der Mitbeteiligte glaubhaft gemacht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt sei, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Der Waffenpass sei unabhängig davon zu erteilen, ob es sich bei dem Tiergarten um eine eingefriedete Liegenschaft im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, WaffG handle. Angesichts der vielen Tore und Einfahrten des Tiergartens sei ein Entweichen „schussharter Tiere“ selbst bei aufrechten Sicherheitsmaßnahmen „nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern gar wahrscheinlich“. Dann müsse, „durch ein Führen zu erteilender Waffen, der angestrebte Zweck, ie sicheres Ausschalten solcher Tiere, rechtssicher und fachgerecht auch außerhalb der Einfriedung herbeigeführt werden können“.
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1.4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der belangten Behörde, in der zu ihrer Zulässigkeit zum einen vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht habe bei Erteilung der Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 WaffG das gering zu veranschlagende private Interesse des Mitbeteiligten am Führen der „Pumpgun“ nicht in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren gestellt, zumal es Sache der Sicherheitsbehörden sei, einer Gefahr durch entlaufene Zootiere zu begegnen. Überdies stelle das private Einschreiten eines mit einer „Pumpgun“ Bewaffneten ein zusätzliches Gefährdungsmoment dar. Zum anderen wird in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe entgegen der (näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Unrecht den Bedarf am Führen einer Schusswaffe der Kategorie B bejaht, weil nach den Angaben des Mitbeteiligten selbst derzeit kein Bedrohungsszenario bestehe, und die Tätigkeit als Tiergartendirektor nicht geeignet sei, „eine konkrete Gefährdung oder die Zweckmäßigkeit des Führens genehmigungspflichtiger Schusswaffen in einer konkreten Situation zu begründen“.1.4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der belangten Behörde, in der zu ihrer Zulässigkeit zum einen vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht habe bei Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG das gering zu veranschlagende private Interesse des Mitbeteiligten am Führen der „Pumpgun“ nicht in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren gestellt, zumal es Sache der Sicherheitsbehörden sei, einer Gefahr durch entlaufene Zootiere zu begegnen. Überdies stelle das private Einschreiten eines mit einer „Pumpgun“ Bewaffneten ein zusätzliches Gefährdungsmoment dar. Zum anderen wird in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe entgegen der (näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Unrecht den Bedarf am Führen einer Schusswaffe der Kategorie B bejaht, weil nach den Angaben des Mitbeteiligten selbst derzeit kein Bedrohungsszenario bestehe, und die Tätigkeit als Tiergartendirektor nicht geeignet sei, „eine konkrete Gefährdung oder die Zweckmäßigkeit des Führens genehmigungspflichtiger Schusswaffen in einer konkreten Situation zu begründen“.
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Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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2. Die für den Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 211/2021, lauten (auszugsweise):2. Die für den Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 - WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021,, lauten (auszugsweise): „Führen
§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.Paragraph 7, (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
...
3. Abschnitt
Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)
Verbotene Waffen
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das FührenParagraph 17, (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
...
4.
von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem (‚Pumpguns‘);
...
(3) Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. ... Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. ...(3) Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Absatz eins, und 2 bewilligen. ... Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. ...
...
4. Abschnitt
Schusswaffen der Kategorie B
...
Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B
§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.Paragraph 20, (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
...
Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 21. (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen - soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt - keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.Paragraph 21, (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen - soweit es sich nicht um Angehörige der in Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, bis 4 genannten Berufsgruppen handelt - keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen - soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt - keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen - soweit es sich nicht um Angehörige der in Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, bis 4 genannten Berufsgruppen handelt - keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.
...
Rechtfertigung und Bedarf
§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass erParagraph 22, (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
1.
die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
...
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn(2) Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
1.
der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
...“
11
3. Die Revision ist aus den in ihr genannten Gründen in beiden - trennbaren - Spruchpunkten zulässig.
12
Sie ist auch begründet:
4. Zu Spruchpunkt I. (betreffend die Ausnahmebewilligung für eine „Pumpgun“):4. Zu Spruchpunkt römisch eins. (betreffend die Ausnahmebewilligung für eine „Pumpgun“):
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Hinsichtlich der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 WaffG zum Führen einer Flinte (Schrotgewehr) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpgun“) im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG bringt die belangte Behörde in den Revisionsgründen ua vor, das Verwaltungsgericht habe über eine Angelegenheit entschieden, die gar nicht Gegenstand des Bescheidspruches gewesen sei. Damit zeigt sie die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf:Hinsichtlich der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG zum Führen einer Flinte (Schrotgewehr) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpgun“) im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG bringt die belangte Behörde in den Revisionsgründen ua vor, das Verwaltungsgericht habe über eine Angelegenheit entschieden, die gar nicht Gegenstand des Bescheidspruches gewesen sei. Damit zeigt sie die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf:
14
Die belangte Behörde ist im Bescheid vom 13. September 2022 ausdrücklich davon ausgegangen, der Mitbeteiligte habe keinen Antrag auf eine solche Ausnahmebewilligung gestellt. Ob diese Annahme, die sich auf die Ausführungen des Mitbeteiligten in seiner (oben Rn. 2 wiedergegebenen) Stellungnahme vom 4. Mai 2022 stützt, zutreffend war, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Die belangte Behörde hat nämlich ausgehend von dieser Annahme in ihrem Bescheid nur die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B geprüft, nicht hingegen jene für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 WaffG, und über den Antrag im Spruch des Bescheides auch nur in diesem Umfang abgesprochen. Das zeigt sich insbesondere auch an der im Spruch des Bescheides zitierten Rechtsgrundlage des § 21 Abs. 2 WaffG, der nur für Waffen der Kategorie B, nicht hingegen für solche der Kategorie A und somit auch nicht für eine Waffe im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG anwendbar ist. Auch eine explizite Abweisung des Antrags auf Ausnahmebewilligung für die zuletzt genannte Waffe ist nicht erfolgt (und wäre, ausgehend von der Annahme der belangten Behörde, auch nicht erforderlich gewesen).Die belangte Behörde ist im Bescheid vom 13. September 2022 ausdrücklich davon ausgegangen, der Mitbeteiligte habe keinen Antrag auf eine solche Ausnahmebewilligung gestellt. Ob diese Annahme, die sich auf die Ausführungen des Mitbeteiligten in seiner (oben Rn. 2 wiedergegebenen) Stellungnahme vom 4. Mai 2022 stützt, zutreffend war, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Die belangte Behörde hat nämlich ausgehend von dieser Annahme in ihrem Bescheid nur die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B geprüft, nicht hingegen jene für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG, und über den Antrag im Spruch des Bescheides auch nur in diesem Umfang abgesprochen. Das zeigt sich insbesondere auch an der im Spruch des Bescheides zitierten Rechtsgrundlage des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG, der nur für Waffen der Kategorie B, nicht hingegen für solche der Kategorie A und somit auch nicht für eine Waffe im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG anwendbar ist. Auch eine explizite Abweisung des Antrags auf Ausnahmebewilligung für die zuletzt genannte Waffe ist nicht erfolgt (und wäre, ausgehend von der Annahme der belangten Behörde, auch nicht erforderlich gewesen).
15
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens aber nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Nimmt das Verwaltungsgericht mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, mit einer „Überschreitung der Sache“ des Verfahrens der belangten Behörde eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch, belastet es seine eigene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (vgl. etwa VwGH 31.1.2017, Ra 2015/03/0066, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens aber nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Nimmt das Verwaltungsgericht mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, mit einer „Überschreitung der Sache“ des Verfahrens der belangten Behörde eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch, belastet es seine eigene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit vergleiche , etwa VwGH 31.1.2017, Ra 2015/03/0066, mwN). 16
Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher die „Sache“ des bekämpften Bescheids; entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die noch nicht oder nicht in der vom Verwaltungsgericht in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und ist mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. VwGH 19.9.2023, Ra 2020/22/0016, mwN).Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher die „Sache“ des bekämpften Bescheids; entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die noch nicht oder nicht in der vom Verwaltungsgericht in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und ist mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet vergleiche , VwGH 19.9.2023, Ra 2020/22/0016, mwN). 17
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens war im vorliegenden Fall lediglich die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B.
18
Indem das Verwaltungsgericht mit der Ausstellung eines Waffenpasses für eine Waffe im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen hat, hat es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes belastet.Indem das Verwaltungsgericht mit der Ausstellung eines Waffenpasses für eine Waffe im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen hat, hat es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes belastet.
19
Eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ist vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG von Amts wegen aufzugreifen, wenn sich die Revision - wie hier - als zulässig erweist (vgl. VwGH 22.5.2019, Ro 2017/04/0025, mwN). Das angefochtene Erkenntnis war daher insoweit schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.Eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ist vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, VwGG von Amts wegen aufzugreifen, wenn sich die Revision - wie hier - als zulässig erweist vergleiche , VwGH 22.5.2019, Ro 2017/04/0025, mwN). Das angefochtene Erkenntnis war daher insoweit schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben. 5. Zu Spruchpunkt II. (betreffend den Waffenpass für eine Schusswaffe der Kategorie B):5. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (betreffend den Waffenpass für eine Schusswaffe der Kategorie B):
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Hinsichtlich der Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B bringt die belangte Behörde in den Revisionsgründen ua vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Bedarf bejaht; das angefochtene Erkenntnis sei überdies mangelhaft begründet. Auch damit zeigt sie die Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses auf:
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Vorweg ist dazu festzuhalten, dass die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des § 29 VwGVG mit Blick auf § 17 VwGVG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl. etwa VwGH 16.6.2020, Ro 2020/03/0001, mwN).Vorweg ist dazu festzuhalten, dass die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des Paragraph 29, VwGVG mit Blick auf Paragraph 17, VwGVG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund vergleiche , etwa VwGH 16.6.2020, Ro 2020/03/0001, mwN). 22
Diesen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung wird das angefochtene Erkenntnis, das im Übrigen auch den Geboten der Verständlichkeit und der Richtigkeit der Ausdrucksweise nicht durchgehend entspricht, nicht gerecht. Es enthält keinen getrennten Aufbau im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung und lässt nicht erkennen, aufgrund welcher beweiswürdigenden Überlegungen welcher konkrete Sachverhalt als erwiesen der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Schon damit hat das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
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Gemäß § 21 Abs. 2 WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
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Gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, WaffG ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. jüngst etwa VwGH 30.11.2023, Ra 2022/03/0220, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt vergleiche , jüngst etwa VwGH 30.11.2023, Ra 2022/03/0220, mwN). 26
Das Verwaltungsgericht begründete - soweit überhaupt nachvollziehbar - die Ausstellung des Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B damit, dass diese „vornehmlich dem Eigenschutz und darüber hinaus dem Wirken auf das Tier, bis zum letzten Mittel des Abtuns“, diene. Dem angefochtenen Erkenntnis ist aber insgesamt nicht zu entnehmen, dass sich das Verwaltungsgericht mit den zuvor dargestellten Voraussetzungen für den Bedarf zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B im Sinne des § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG auseinandergesetzt hätte, womit es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat.Das Verwaltungsgericht begründete - soweit überhaupt nachvollziehbar - die Ausstellung des Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B damit, dass diese „vornehmlich dem Eigenschutz und darüber hinaus dem Wirken auf das Tier, bis zum letzten Mittel des Abtuns“, diene. Dem angefochtenen Erkenntnis ist aber insgesamt nicht zu entnehmen, dass sich das Verwaltungsgericht mit den zuvor dargestellten Voraussetzungen für den Bedarf zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, WaffG auseinandergesetzt hätte, womit es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat.
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Vielmehr hat das Verwaltungsgericht erkennbar aus der Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot des Führens einer „Pumpgun“, die gemäß § 17 Abs. 3 WaffG durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen ist, auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung des Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B geschlossen, die beiden Bewilligungen also gleichsam „unter einem“ beurteilt. Damit hat das Verwaltungsgericht aber auch die Rechtslage verkannt. Bei der Bewilligung zum Führen einer (an sich verbotenen) Waffe der Kategorie A nach § 17 Abs. 3 WaffG und jener zum Führen einer Waffe der Kategorie B handelt es sich nämlich um zwei unterschiedliche Bewilligungen mit jeweils anderen Voraussetzungen.Vielmehr hat das Verwaltungsgericht erkennbar aus der Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot des Führens einer „Pumpgun“, die gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen ist, auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung des Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B geschlossen, die beiden Bewilligungen also gleichsam „unter einem“ beurteilt. Damit hat das Verwaltungsgericht aber auch die Rechtslage verkannt. Bei der Bewilligung zum Führen einer (an sich verbotenen) Waffe der Kategorie A nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG und jener zum Führen einer Waffe der Kategorie B handelt es sich nämlich um zwei unterschiedliche Bewilligungen mit jeweils anderen Voraussetzungen.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher insoweit, als damit ein Waffenpass für eine Schusswaffe der Kategorie B ausgestellt wird, wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher insoweit, als damit ein Waffenpass für eine Schusswaffe der Kategorie B ausgestellt wird, wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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6. Mit der Aufhebung beider Spruchpunkte fällt auch der Beschränkungsvermerk gemäß § 21 Abs. 4 WaffG, welcher vom Ausspruch über die Ausstellung eines Waffenpasses nicht trennbar ist (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwN), weg.6. Mit der Aufhebung beider Spruchpunkte fällt auch der Beschränkungsvermerk gemäß Paragraph 21, Absatz 4, WaffG, welcher vom Ausspruch über die Ausstellung eines Waffenpasses nicht trennbar ist vergleiche , VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwN), weg. 30
7. Im weiteren Verfahren wird auch § 23 WaffG über die Anzahl der erlaubten Waffen zu berücksichtigen sein.7. Im weiteren Verfahren wird auch Paragraph 23, WaffG über die Anzahl der erlaubten Waffen zu berücksichtigen sein.
Wien, am 13. März 2024