TE Vwgh Erkenntnis 2024/3/14 Ro 2022/02/0006

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Veröffentlicht am 14.03.2024
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Index

L00159 LVerwaltungsgericht Wien
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
Geschäftsverteilung LVwG Wien PktA1 3.
Geschäftsverteilung LVwG Wien PktA1 4.
GSpG 1989
VStG §17 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
WettenG Wr 2016
WettenG Wr 2016 §16a litb
WettenG Wr 2016 §18 Abs2
WettenG Wr 2016 §23 Abs2
WettenG Wr 2016 §23 Abs4
WettenG Wr 2016 §24 Abs1
WettenG Wr 2016 §24 Abs2
WettenG Wr 2016 §25
WettenG Wr 2016 §25 Abs1 Z4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0007
Ro 2022/02/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revisionen 1. des P (protokolliert zu hg. Ro 2022/02/0006), 2. die A GmbH (protokolliert zu hg. Ro 2022/02/0007), beide in G, beide vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, und 3. des Magistrats der Stadt Wien (protokolliert zu hg. Ro 2022/02/0008) gegen das am 16. Dezember 2021 mündlich verkündete und am 22. Dezember 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, 1. VGW-002/V/082/15997/2021-4, 2. VGW-002/V/082/15998/2021 und 3. VGW-002/V/082/15999/2021, betreffend Übertretungen des Wiener Wettengesetzes und Verfall (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei zu Ro 2022/02/0008: 1. P, 2. A GmbH und 3. N AG, alle in G, vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7),

Spruch

A) zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Erkenntnis wird über die zu hg. Ro 2022/02/0006 und Ro 2022/02/0007 protokollierte Revision der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien insoweit, als damit der mit Spruchpunkt I.2. des vor dem Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom 1. März 2021, MA36/203600001721/2020, erfolgte Schuldspruch bestätigt wurde (Übertretung des § 25 Abs. 1 Z 4 Wiener Wettengesetzes), sowie im Umfang seines Ausspruches über die verhängten Strafen zum Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Straferkenntnisses und der damit zusammenhängenden Aussprüche über die Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG und den Haftungsausspruch gegenüber der zweitrevisionswerbenden Partei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.römisch eins. Das angefochtene Erkenntnis wird über die zu hg. Ro 2022/02/0006 und Ro 2022/02/0007 protokollierte Revision der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien insoweit, als damit der mit Spruchpunkt römisch eins.2. des vor dem Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom 1. März 2021, MA36/203600001721 aus 2020,, erfolgte Schuldspruch bestätigt wurde (Übertretung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Wiener Wettengesetzes), sowie im Umfang seines Ausspruches über die verhängten Strafen zum Spruchpunkt römisch eins.2. des angefochtenen Straferkenntnisses und der damit zusammenhängenden Aussprüche über die Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, VStG und den Haftungsausspruch gegenüber der zweitrevisionswerbenden Partei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. Das angefochtene Erkenntnis wird über die zu hg. Ro 2022/02/0008 protokollierte Revision der drittrevisionswerbenden Partei im Umfang seines angefochtenen Spruchpunkts III. des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom 1. März 2021, MA36/203600001721/2020, mit dem der Verfall ausgesprochen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. römisch zwei. Das angefochtene Erkenntnis wird über die zu hg. Ro 2022/02/0008 protokollierte Revision der drittrevisionswerbenden Partei im Umfang seines angefochtenen Spruchpunkts römisch drei. des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom 1. März 2021, MA36/203600001721 aus 2020,, mit dem der Verfall ausgesprochen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

B) den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die zu hg. Ro 2022/02/0006 und Ro 2022/02/0007 protokollierte Revision der erst- und zweitrevisionswerbenden Partei zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach einer Kontrolle des an einem näher bestimmten Ort befindlichen Wettlokals am 25. Juni 2020 wurden acht näher genannte Gegenstände (Wettterminals und Wettannahmeschalter samt Equipment sowie das darin befindliche Bargeld) vorläufig beschlagnahmt.
2
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (der nunmehrigen drittrevisionswerbenden Partei) vom 15. Juli 2020, MA 36-583114-2020-17, wurde die Beschlagnahme dieser Gegenstände, die der Ausübung der Tätigkeit der zweitrevisionswerbenden Partei als Wettunternehmerin gedient hätten, gemäß § 23 Abs. 2 iVm Abs. 4 Wiener Wettengesetz angeordnet. Die gegen diesen Bescheid an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) erhobene Beschwerde wurde von dem nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes zuständigen Richter der Gerichtsabteilung 082 mit Erkenntnis vom 4. Jänner 2021, VGW-002/082/10983/2020-18, VGW-002/V/082/10984/2020 und VGW-002/V/082/10985/2020, als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Februar 2021, E 578/2021-5, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Eine Revision wurde nicht erhoben.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (der nunmehrigen drittrevisionswerbenden Partei) vom 15. Juli 2020, MA 36-583114-2020-17, wurde die Beschlagnahme dieser Gegenstände, die der Ausübung der Tätigkeit der zweitrevisionswerbenden Partei als Wettunternehmerin gedient hätten, gemäß Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, Wiener Wettengesetz angeordnet. Die gegen diesen Bescheid an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) erhobene Beschwerde wurde von dem nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes zuständigen Richter der Gerichtsabteilung 082 mit Erkenntnis vom 4. Jänner 2021, VGW-002/082/10983/2020-18, VGW-002/V/082/10984/2020 und VGW-002/V/082/10985/2020, als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Februar 2021, E 578/2021-5, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Eine Revision wurde nicht erhoben.
3
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 1. März 2021, MA36/203600001721/2020, wurde dem Erstrevisionswerber mit Spruchpunkt I. angelastet, er habe als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der zweitrevisionswerbenden Partei zu verantworten, dass diese zu näher genannten Tatzeiten im Juni 2020 an einer mit Adresse bestimmten Betriebsstätte die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art des gewerbsmäßigen Abschlusses von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen unter Anführung einzelner Probewetten gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes im Wege von sieben betriebsbereiten Wettterminals und eines Wettannahmeschalters ausgeübt habe und dabei insofern 1. gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Wiener Wettengesetz verstoßen habe, als sie Neukunden in der Betriebsstätte ein Bonussystem angeboten habe, wobei bei Registrierung und Lösung einer A-Karte in Verbindung mit der Bareinzahlung von maximal € 100,-- auf das neue Kundenkonto ein Bonus in der Höhe von maximal € 100,-- zusätzlich auf das Wettkonto aufgebucht worden sei (der Betrag sohin verdoppelt worden sei), und 2. gegen die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 4 Wiener Wettengesetz, wonach die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis, verboten sei, verstoßen habe, als diese auf das Fußballspiel „Cup (906) Hammarby IF gegen Ifk Göteborg; 25.06.2020, 18:00 Uhr; Live Spielstand (ohne Gewähr): 99‘ 1:1“ die Wette „Wer steigt auf?“ zugelassen habe. Über den Erstrevisionswerber wurden hiefür hinsichtlich Spruchpunkt I.1. eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) und hinsichtlich Spruchpunkt I.2. eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage und 10 Stunden) verhängt und ihm die Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben. Weiters wurde der zweitrevisionswerbenden Partei der Ersatz der Barauslagen für die Schlosserarbeiten durch die Behörde in der Höhe von € 816,-- gemäß § 23 Abs. 8 Wiener Wettengesetz vorgeschrieben und diese zur Haftung für die Geldstrafen samt Kosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG verpflichtet (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III.) wurden die beschlagnahmten Gegenstände gemäß § 17 Abs. 1 VStG iVm § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz für verfallen erklärt.Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 1. März 2021, MA36/203600001721 aus 2020,, wurde dem Erstrevisionswerber mit Spruchpunkt römisch eins. angelastet, er habe als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG der zweitrevisionswerbenden Partei zu verantworten, dass diese zu näher genannten Tatzeiten im Juni 2020 an einer mit Adresse bestimmten Betriebsstätte die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art des gewerbsmäßigen Abschlusses von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen unter Anführung einzelner Probewetten gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes im Wege von sieben betriebsbereiten Wettterminals und eines Wettannahmeschalters ausgeübt habe und dabei insofern 1. gegen die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Wiener Wettengesetz verstoßen habe, als sie Neukunden in der Betriebsstätte ein Bonussystem angeboten habe, wobei bei Registrierung und Lösung einer A-Karte in Verbindung mit der Bareinzahlung von maximal € 100,-- auf das neue Kundenkonto ein Bonus in der Höhe von maximal € 100,-- zusätzlich auf das Wettkonto aufgebucht worden sei (der Betrag sohin verdoppelt worden sei), und 2. gegen die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Wiener Wettengesetz, wonach die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis, verboten sei, verstoßen habe, als diese auf das Fußballspiel „Cup (906) Hammarby IF gegen Ifk Göteborg; 25.06.2020, 18:00 Uhr; Live Spielstand (ohne Gewähr): 99‘ 1:1“ die Wette „Wer steigt auf?“ zugelassen habe. Über den Erstrevisionswerber wurden hiefür hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.1. eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) und hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.2. eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage und 10 Stunden) verhängt und ihm die Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben. Weiters wurde der zweitrevisionswerbenden Partei der Ersatz der Barauslagen für die Schlosserarbeiten durch die Behörde in der Höhe von € 816,-- gemäß Paragraph 23, Absatz 8, Wiener Wettengesetz vorgeschrieben und diese zur Haftung für die Geldstrafen samt Kosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG verpflichtet (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei.) wurden die beschlagnahmten Gegenstände gemäß Paragraph 17, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz für verfallen erklärt.
4
Gegen dieses Straferkenntnis erhoben die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien sowie die drittmitbeteiligte Partei durch denselben Rechtsvertreter Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien, die beim Verwaltungsgericht unter den Geschäftszahlen VGW-002/011/5374/2021, VGW-002/011/5375/2021 und VGW-002/011/5376/2021 dem Richter der Gerichtsabteilung 011 zugeteilt wurden. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 9. November 2021 gemäß § 31 VwGVG sprach das Mitglied des Verwaltungsgerichtes, auf das die Beschwerdeangelegenheiten protokolliert worden waren, seine Unzuständigkeit aus und verfügte „die Weiterleitung der Beschwerdeangelegenheit gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG und in Verbindung mit § 24 VStG an den Richter mit der Senatszahl 082, der bereits mit Erkenntnis vom 4. Januar 2021 in selbiger Angelegenheit über das Beschlagnahme Verfahren zu VGW-002/082/10983/2020 et al abgesprochen hat“.Gegen dieses Straferkenntnis erhoben die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien sowie die drittmitbeteiligte Partei durch denselben Rechtsvertreter Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien, die beim Verwaltungsgericht unter den Geschäftszahlen VGW-002/011/5374/2021, VGW-002/011/5375/2021 und VGW-002/011/5376/2021 dem Richter der Gerichtsabteilung 011 zugeteilt wurden. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 9. November 2021 gemäß Paragraph 31, VwGVG sprach das Mitglied des Verwaltungsgerichtes, auf das die Beschwerdeangelegenheiten protokolliert worden waren, seine Unzuständigkeit aus und verfügte „die Weiterleitung der Beschwerdeangelegenheit gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG und in Verbindung mit Paragraph 24, VStG an den Richter mit der Senatszahl 082, der bereits mit Erkenntnis vom 4. Januar 2021 in selbiger Angelegenheit über das Beschlagnahme Verfahren zu VGW-002/082/10983/2020 et al abgesprochen hat“.
5
Die Beschwerdeverfahren wurden daraufhin unter den Geschäftszahlen VGW-002/V/082/15997/2021, VGW-002/V/082/15998/2021 und VGW-002/V/082/15999/2021 weitergeführt.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht den Beschwerden insofern statt, als es den Ausspruch über den Verfall (Spruchpunkt III. des behördlichen Straferkenntnisses) behob und nicht Gesamtstrafen, sondern für jedes der sieben verwendeten Wettterminals einzeln eine Strafe verhängte, und zwar hinsichtlich Spruchpunkt I.1. des behördlichen Straferkenntnisses in der Höhe von jeweils € 60 (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 2 Stunden) und hinsichtlich Spruchpunkt I.2. in der Höhe von jeweils € 340 (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 15 Stunden). Darüber hinaus wies es die Beschwerden mit einer Maßgabe hinsichtlich Spruchpunkt I.1. betreffend die Tatzeit ab. Entsprechend der Herabsetzung der Strafen reduzierte das Verwaltungsgericht den zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG zu leistenden Beitrag und die solidarische Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei. Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht den Beschwerden insofern statt, als es den Ausspruch über den Verfall (Spruchpunkt römisch drei. des behördlichen Straferkenntnisses) behob und nicht Gesamtstrafen, sondern für jedes der sieben verwendeten Wettterminals einzeln eine Strafe verhängte, und zwar hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.1. des behördlichen Straferkenntnisses in der Höhe von jeweils € 60 (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 2 Stunden) und hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.2. in der Höhe von jeweils € 340 (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 15 Stunden). Darüber hinaus wies es die Beschwerden mit einer Maßgabe hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.1. betreffend die Tatzeit ab. Entsprechend der Herabsetzung der Strafen reduzierte das Verwaltungsgericht den zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, VStG zu leistenden Beitrag und die solidarische Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei. Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig.
7
Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass Neukunden der zweitrevisionswerbenden Partei im Rahmen einer Werbeaktion von 29. Mai 2020 bis 31. Juli 2020 ein „Bonussystem“ angeboten worden sei. Nach Registrierung als Neukunde und einer Bareinzahlung in der Betriebsstätte sei ein „Wettgutschein“ übergeben worden. Durch Eingabe eines darauf aufgedruckten Gutscheincodes im Internet habe die Gutschrift eines Betrags in der gleichen Höhe auf das Kundenkonto eingelöst werden können (maximal € 100,--). Eine Barauszahlung der Gutschrift sei nicht möglich gewesen. Bestehenden Kunden sei dieser Bonus nicht gewährt worden. Bei der am 25. Juni 2020 um 20:08 Uhr gezogenen Probewette habe es sich um K.-o.-Spiel gehandelt, bei dem die gewinnende Mannschaft mit der aufsteigenden Mannschaft ident und synonym sei. Auf dem Wettangebot oder auf dem Wettschein dieser Livewette sei dies nicht angegeben gewesen.
8
In rechtlicher Hinsicht kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei der Werbeaktion für Neukunden durch Einräumung des Rechts auf Gutschrift eines zusätzlichen Guthabens auf dem Neukundenkonto um eine nicht erlaubte geldwerte Leistung im Sinne des § 18 Abs. 2 Wiener Wettengesetzes gehandelt habe. Ob die Einlösung über das Internet in der Betriebsstätte erfolge, sei somit nicht entscheidend. Ebensowenig komme es auf den Serverstandort des elektronisch geführten Kundenkontos an. Es sei auch eine unzulässige Livewette angeboten worden, weil dieser nicht zu entnehmen gewesen sei, dass der Aufsteiger zwangsläufig auch der Sieger dieser laufenden Begegnung sei. Bei der Aufstiegswette im Fußball könne von keiner Endergebniswette gesprochen werden. Die Tatanlastung betreffe sieben betriebsbereite Wettannahmeterminals, also den Wettabschluss selbständig herbeiführende Geräte. Der Betrieb jedes einzelnen Geräts stelle eine selbständige Verwaltungsübertretung dar. Im Weiteren erläuterte das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung. Die Aufhebung des Verfalls der zuvor beschlagnahmten Gegenstände, die im Eigentum der drittmitbeteiligten Partei stünden, begründete das Verwaltungsgericht zusammengefasst damit, dass dieser weder als Strafe noch als sichernde Maßnahme verhältnismäßig erscheine. Im Hinblick auf die der Werbeaktion innewohnenden zeitlichen und betraglichen Beschränkungen entspreche die Festsetzung der Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens dem Unrechtsgehalt der Tat, möge den Tatbeständen des Verbots des § 18 Abs. 2 Wiener Wettengesetz auch ein Spielerschutzaspekt innewohnen. Nur eine von vier angebotenen Livewetten sei unzulässig gewesen. Der Unrechtsgehalt könne gegenüber anderen typischen und besonders verpönten Livewetten nicht als vergleichbar angesehen werden. Es liege keine grobe Fahrlässigkeit vor.In rechtlicher Hinsicht kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei der Werbeaktion für Neukunden durch Einräumung des Rechts auf Gutschrift eines zusätzlichen Guthabens auf dem Neukundenkonto um eine nicht erlaubte geldwerte Leistung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Wiener Wettengesetzes gehandelt habe. Ob die Einlösung über das Internet in der Betriebsstätte erfolge, sei somit nicht entscheidend. Ebensowenig komme es auf den Serverstandort des elektronisch geführten Kundenkontos an. Es sei auch eine unzulässige Livewette angeboten worden, weil dieser nicht zu entnehmen gewesen sei, dass der Aufsteiger zwangsläufig auch der Sieger dieser laufenden Begegnung sei. Bei der Aufstiegswette im Fußball könne von keiner Endergebniswette gesprochen werden. Die Tatanlastung betreffe sieben betriebsbereite Wettannahmeterminals, also den Wettabschluss selbständig herbeiführende Geräte. Der Betrieb jedes einzelnen Geräts stelle eine selbständige Verwaltungsübertretung dar. Im Weiteren erläuterte das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung. Die Aufhebung des Verfalls der zuvor beschlagnahmten Gegenstände, die im Eigentum der drittmitbeteiligten Partei stünden, begründete das Verwaltungsgericht zusammengefasst damit, dass dieser weder als Strafe noch als sichernde Maßnahme verhältnismäßig erscheine. Im Hinblick auf die der Werbeaktion innewohnenden zeitlichen und betraglichen Beschränkungen entspreche die Festsetzung der Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens dem Unrechtsgehalt der Tat, möge den Tatbeständen des Verbots des Paragraph 18, Absatz 2, Wiener Wettengesetz auch ein Spielerschutzaspekt innewohnen. Nur eine von vier angebotenen Livewetten sei unzulässig gewesen. Der Unrechtsgehalt könne gegenüber anderen typischen und besonders verpönten Livewetten nicht als vergleichbar angesehen werden. Es liege keine grobe Fahrlässigkeit vor.
9
Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob es bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Livesportwetten auf deren Formulierung oder deren materiellen Gehalt ankomme. Es liege auch noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale zur Abgabe einer geldwerten Leistung in der Betriebsstätte vor.
10
Gegen den abweisenden Teil dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende (ordentliche) Revision der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien. Die (Amts-)Revision der drittrevisionswerbenden Partei richtet sich gegen die Aufhebung des Verfallsausspruches.
11
In den vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung zur Revision der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine gemeinsame Revisionsbeantwortung zur vorliegenden Amtsrevision.
12
Parallel zu ihrer vorliegenden Revision erhoben die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 1. März 2022, E 347/2022-8, ablehnte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Revisionen erwogen:

Zur Revision der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien (Ro 2022/02/0006 und 0007):

13
Die erst- und zweitrevisionswerbende Partei machen vorweg eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit geltend. Das angefochtene Erkenntnis sei von einem nach der Geschäftsverteilung unzuständigen Richter erlassen worden. Nach der hier maßgeblichen Geschäftsverteilung für das Jahr 2021 liege nämlich keine Annexsache zum vorangegangenen Beschlagnahmeverfahren vor, weil auch eine Beschwerde gegen den Verfall eingebracht worden sei. Es fehle eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung der hier maßgeblichen Regelungen der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes.
14
Damit gleicht der vorliegende Revisionsfall hinsichtlich des Sachverhalts und der aufgeworfenen Rechtsfragen jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2022/02/0011 bis 0013, zugrunde lag, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Wie in dem zitierten Erkenntnis näher dargelegt wurde, gilt bei der Zuteilung von Beschwerden gegen Bescheide betreffend das Glücksspielgesetz oder das Wiener Wettengesetz, mit denen der Verfall oder die Einziehung ausgesprochen wurde, der Grundsatz der Annexität. Die behauptete Unzuständigkeit ist daher nicht ersichtlich. In Bezug auf die behauptete Unzuständigkeit des erkennenden Richters wird daher auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, die einer Teilzurückweisung der Revision entgegenstünde.Damit gleicht der vorliegende Revisionsfall hinsichtlich des Sachverhalts und der aufgeworfenen Rechtsfragen jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2022/02/0011 bis 0013, zugrunde lag, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird. Wie in dem zitierten Erkenntnis näher dargelegt wurde, gilt bei der Zuteilung von Beschwerden gegen Bescheide betreffend das Glücksspielgesetz oder das Wiener Wettengesetz, mit denen der Verfall oder die Einziehung ausgesprochen wurde, der Grundsatz der Annexität. Die behauptete Unzuständigkeit ist daher nicht ersichtlich. In Bezug auf die behauptete Unzuständigkeit des erkennenden Richters wird daher auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, die einer Teilzurückweisung der Revision entgegenstünde.
15
Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. VwGH 31.8.2023, Ro 2023/02/0015, mwN).Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen vergleiche , VwGH 31.8.2023, Ro 2023/02/0015, mwN).
16
Die Revision der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien ist teilweise zulässig und begründet.

Ad A) I.:Ad A) römisch eins.:

17
Die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien verweisen zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Übertretung nach § 25 Abs. 1 Z 4 Wiener Wettengesetz - wie bereits das Verwaltungsgericht - auf eine fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlichen Qualifikation einer „Aufstiegswette“ als Livewette, wie sie im vorliegenden Fall gegeben war.Die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien verweisen zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Übertretung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Wiener Wettengesetz - wie bereits das Verwaltungsgericht - auf eine fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlichen Qualifikation einer „Aufstiegswette“ als Livewette, wie sie im vorliegenden Fall gegeben war.
18
Dem ist zwar zu erwidern, dass die vorhandene höchstgerichtliche Rechtsprechung, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ausreicht, um auch den gegenständlichen Fall zu lösen, das Verwaltungsgericht aber mit seiner Entscheidung von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Die Revision erweist sich daher insoweit als zulässig und begründet.
19
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vor dem Hintergrund, dass die schnelle Abfolge von einzelnen Spielen mit schneller Entscheidung über Gewinn und Verlust ein erhöhtes Spielsuchtpotential in sich birgt, z.B. der Satz im Tennis das kleinste Teilergebnis, auf das gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 Wiener Wettengesetz erlaubterweise gewettet werden darf (vgl. VwGH 29.3.2019, Ra 2019/02/0025). Teil- und Endergebnisse eines Liveereignisses können nur solche sein, die nach den Regeln des jeweiligen Spiels als solche vorgesehen sind (z.B. Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey, Satz im Tennis). „Restzeitergebnisse“ fallen jedenfalls nicht darunter. Sie stellen weder ein Teilergebnis noch ein Endergebnis im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung dar (vgl. VwGH 4.3.2020, Ro 2019/02/0018).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vor dem Hintergrund, dass die schnelle Abfolge von einzelnen Spielen mit schneller Entscheidung über Gewinn und Verlust ein erhöhtes Spielsuchtpotential in sich birgt, z.B. der Satz im Tennis das kleinste Teilergebnis, auf das gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Wiener Wettengesetz erlaubterweise gewettet werden darf vergleiche , VwGH 29.3.2019, Ra 2019/02/0025). Teil- und Endergebnisse eines Liveereignisses können nur solche sein, die nach den Regeln des jeweiligen Spiels als solche vorgesehen sind (z.B. Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey, Satz im Tennis). „Restzeitergebnisse“ fallen jedenfalls nicht darunter. Sie stellen weder ein Teilergebnis noch ein Endergebnis im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung dar vergleiche , VwGH 4.3.2020, Ro 2019/02/0018).
20
Der Verwaltungsgerichtshof hat Wetten auf „Wer gewinnt die 2. Halbzeit?“ konkret bezeichneter Fußballspiele als zulässig erachtet, weil es sich beim Ergebnis der zweiten Halbzeit um ein zulässiges Teilergebnis im Sinne der §§ 16a lit. b, 25 Abs. 1 Z 4 Wiener Wettengesetz handelt (vgl. etwa VwGH 21.5.2021, Ra 2021/02/0044).Der Verwaltungsgerichtshof hat Wetten auf „Wer gewinnt die 2. Halbzeit?“ konkret bezeichneter Fußballspiele als zulässig erachtet, weil es sich beim Ergebnis der zweiten Halbzeit um ein zulässiges Teilergebnis im Sinne der Paragraphen 16 a, Litera b,, 25 Absatz eins, Ziffer 4, Wiener Wettengesetz handelt vergleiche , etwa VwGH 21.5.2021, Ra 2021/02/0044).
21
Hingegen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass es sich bei einer Handicapwette (Wette unter Zugrundelegung eines fiktiven Torrückstandes zum Spielbeginn [„Handicap“]) nicht um eine zulässige Wette auf ein End- oder Teilergebnis im Sinne des § 25 Wiener Wettengesetz handelt, sondern um eine Wette auf ein fiktives, von einem solchen Ergebnis abgeleitetes Ergebnis. Durch die Handicapwette wird somit eine weitere Möglichkeit zum Abschluss einer Wette - neben der Wette auf das offizielle End- oder Teilergebnis - angeboten (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2020/02/0054).Hingegen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass es sich bei einer Handicapwette (Wette unter Zugrundelegung eines fiktiven Torrückstandes zum Spielbeginn [„Handicap“]) nicht um eine zulässige Wette auf ein End- oder Teilergebnis im Sinne des Paragraph 25, Wiener Wettengesetz handelt, sondern um eine Wette auf ein fiktives, von einem solchen Ergebnis abgeleitetes Ergebnis. Durch die Handicapwette wird somit eine weitere Möglichkeit zum Abschluss einer Wette - neben der Wette auf das offizielle End- oder Teilergebnis - angeboten vergleiche , VwGH 15.12.2021, Ra 2020/02/0054).
22
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Verwaltungsgerichtshof die auch dem Revisionsfall zugrundeliegende Wette „Wer steigt auf?“ im Fall eines Spiels im K.-o.-System, bei dem der Gewinner des Fußballspieles und der Aufsteiger zwingend zusammenfallen und in dem der Sieger des Spiels automatisch aufsteigt, als zulässige Livewette auf das Endergebnis angesehen, weil dabei kein - unzulässiges - zusätzliches Ereignis bewettet werde, sondern ein und dasselbe Ereignis, nämlich das Endergebnis (vgl. VwGH 2.11.2023, Ra 2022/02/0196).Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Verwaltungsgerichtshof die auch dem Revisionsfall zugrundeliegende Wette „Wer steigt auf?“ im Fall eines Spiels im K.-o.-System, bei dem der Gewinner des Fußballspieles und der Aufsteiger zwingend zusammenfallen und in dem der Sieger des Spiels automatisch aufsteigt, als zulässige Livewette auf das Endergebnis angesehen, weil dabei kein - unzulässiges - zusätzliches Ereignis bewettet werde, sondern ein und dasselbe Ereignis, nämlich das Endergebnis vergleiche , VwGH 2.11.2023, Ra 2022/02/0196).
23
Das angefochtene Erkenntnis war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, als damit der mit Spruchpunkt I.2. des behördlichen Straferkenntnisses erfolgte Schuldspruch bestätigt wurde. Weiters waren die damit untrennbar zusammenhängenden Aussprüche über die verhängten Strafen zum Spruchpunkt I.2. sowie die damit zusammenhängenden Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und über die Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, als damit der mit Spruchpunkt römisch eins.2. des behördlichen Straferkenntnisses erfolgte Schuldspruch bestätigt wurde. Weiters waren die damit untrennbar zusammenhängenden Aussprüche über die verhängten Strafen zum Spruchpunkt römisch eins.2. sowie die damit zusammenhängenden Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und über die Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei aufzuheben.
24
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere §§ 50 und 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraphen 50 und 53 Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Ad B):

25
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
26
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
27
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.3.2021, Ro 2020/03/0004, mwN).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen vergleiche , VwGH 26.3.2021, Ro 2020/03/0004, mwN).
28
Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2021/03/0017).Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig vergleiche , etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2021/03/0017).
29
Die Zulässigkeit ihrer Revision wird - dem Zulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichtes folgend - von den erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien im Zusammenhang mit der angelasteten Übertretung nach § 18 Abs. 2 Wiener Wettengesetz (Spruchpunkt I.1. des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom 1. März 2021, MA36/203600001721/2020) mit dem Fehlen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu den Tatbestandselementen begründet. Die Rabattierung von Wetteinsätzen sei vom Recht der zweitrevisionswerbenden Partei auf freie Preisgestaltung umfasst.Die Zulässigkeit ihrer Revision wird - dem Zulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichtes folgend - von den erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien im Zusammenhang mit der angelasteten Übertretung nach Paragraph 18, Absatz 2, Wiener Wettengesetz (Spruchpunkt römisch eins.1. des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom 1. März 2021, MA36/203600001721 aus 2020,) mit dem Fehlen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu den Tatbestandselementen begründet. Die Rabattierung von Wetteinsätzen sei vom Recht der zweitrevisionswerbenden Partei auf freie Preisgestaltung umfasst.
30
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 18 Abs. 2 Wiener Wettengesetz mittlerweile ausgeführt hat, ist dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht das Erfordernis zu entnehmen, dass Wettkunden die von Wettunternehmern abgegebenen (geldwerten) Leistungen im Wirtschaftsverkehr in einen Geldbetrag umwandeln können, vielmehr stellt das Gesetz darauf ab, dass die an die Kunden abgegebenen Leistungen (irgend) einen Geldwert haben (vgl. zu „Bonuspunkten“ VwGH 23.10.2023, Ro 2021/02/0007 bis 0008). Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 18, Absatz 2, Wiener Wettengesetz mittlerweile ausgeführt hat, ist dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht das Erfordernis zu entnehmen, dass Wettkunden die von Wettunternehmern abgegebenen (geldwerten) Leistungen im Wirtschaftsverkehr in einen Geldbetrag umwandeln können, vielmehr stellt das Gesetz darauf ab, dass die an die Kunden abgegebenen Leistungen (irgend) einen Geldwert haben vergleiche , zu „Bonuspunkten“ VwGH 23.10.2023, Ro 2021/02/0007 bis 0008).
31
Im Zusammenhang mit einem im Rahmen einer Werbeaktion bestehend aus Gastronomieprodukten und Wettgutschein abgegebenen Wettgutschein hat der Verwaltungsgerichtshof ferner bereits festgehalten, dass der „Wettgutschein“ ein Forderungsrecht gegenüber dem Wettunternehmer repräsentiert, Wetten im Gegenwert des auf dem „Wettgutschein“ genannten Geldbetrages platzieren zu können und dass dieser genau jenen „vermeintlichen“ Vorteil darstellt, der zu zusätzlichen Wetten animiert und den der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 Wiener Wettengesetz verboten hat. Bei der Prüfung, ob ein solcher Wettgutschein in Wahrheit vor dem Hintergrund des § 18 Abs. 2 Wiener Wettengesetz „unentgeltlich“ angeboten wird, ist das gesamte Angebot sowie der Erwartungshorizont der potentiellen Kunden in den Blick zu nehmen, wobei insbesondere auch die gesetzgeberische Intention, die Kunden vor „vermeintlichen Vorteilen“ zu schützen, die zu „zusätzlichen Wetten animieren“, zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 9.11.2023, Ro 2023/02/0020).Im Zusammenhang mit einem im Rahmen einer Werbeaktion bestehend aus Gastronomieprodukten und Wettgutschein abgegebenen Wettgutschein hat der Verwaltungsgerichtshof ferner bereits festgehalten, dass der „Wettgutschein“ ein Forderungsrecht gegenüber dem Wettunternehmer repräsentiert, Wetten im Gegenwert des auf dem „Wettgutschein“ genannten Geldbetrages platzieren zu können und dass dieser genau jenen „vermeintlichen“ Vorteil darstellt, der zu zusätzlichen Wetten animiert und den der Gesetzgeber in Paragraph 18, Absatz 2, Wiener Wettengesetz verboten hat. Bei der Prüfung, ob ein solcher Wettgutschein in Wahrheit vor dem Hintergrund des Paragraph 18, Absatz 2, Wiener Wettengesetz „unentgeltlich“ angeboten wird, ist das gesamte Angebot sowie der Erwartungshorizont der potentiellen Kunden in den Blick zu nehmen, wobei insbesondere auch die gesetzgeberische Intention, die Kunden vor „vermeintlichen Vorteilen“ zu schützen, die zu „zusätzlichen Wetten animieren“, zu berücksichtigen ist vergleiche , VwGH 9.11.2023, Ro 2023/02/0020).
32
Die zur Begründung der Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen sind daher in der hg. Rechtsprechung beantwortet. Die Revision zeigt nicht auf, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mit dieser Judikatur nicht in Einklang stünde.
33
In der Revision werden sohin zur Übertretung nach § 18 Abs. 2 Wiener Wettengesetz keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher insoweit zurückzuweisen.In der Revision werden sohin zur Übertretung nach Paragraph 18, Absatz 2, Wiener Wettengesetz keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher insoweit zurückzuweisen.

Zur Amtsrevision der drittrevisionswerbenden Partei (Ro 2022/02/0008):

Ad A) II.:Ad A) römisch zwei.:

34
Die Amtsrevisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, das Verwaltungsgericht habe durch die Aufhebung des Verfallsausspruches den ihm zukommenden Ermessensspielraum überschritten. Dabei verweist sie unter anderem darauf, dass das Verwaltungsgericht die Schutzfunktion des § 18 Abs. 2 Wiener Wettengesetz im Hinblick auf Wettkunden nicht berücksichtigt habe. Die Intention der Werbeaktion sei gewesen, neue Kunden anzulocken und zum Wetten zu animieren. Der Bonus ziele nicht nur auf den Abschluss einer Wette ab, sondern auf das Einrichten eines Kundenkontos, womit Kunden langfristig an die Wettunternehmerin hätten gebunden werden sollen. Durch die zeitliche Beschränkung der Aktion sei zudem Druck aufgebaut worden, ein Konto abzuschließen. Der Unrechtsgehalt der Taten sei hoch, weil die Höhe des gewährten Bonus die Höhe des Preises von üblichen Getränken oder Speisen übersteige.Die Amtsrevisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, das Verwaltungsgericht habe durch die Aufhebung des Verfallsausspruches den ihm zukommenden Ermessensspielraum überschritten. Dabei verweist sie unter anderem darauf, dass das Verwaltungsgericht die Schutzfunktion des Paragraph 18, Absatz 2, Wiener Wettengesetz im Hinblick auf Wettkunden nicht berücksichtigt habe. Die Intention der Werbeaktion sei gewesen, neue Kunden anzulocken und zum Wetten zu animieren. Der Bonus ziele nicht nur auf den Abschluss einer Wette ab, sondern auf das Einrichten eines Kundenkontos, womit Kunden langfristig an die Wettunternehmerin hätten gebunden werden sollen. Durch die zeitliche Beschränkung der Aktion sei zudem Druck aufgebaut worden, ein Konto abzuschließen. Der Unrechtsgehalt der Taten sei hoch, weil die Höhe des gewährten Bonus die Höhe des Preises von üblichen Getränken oder Speisen übersteige.
35
Die Revision erweist sich im Hinblick auf dieses Vorbringen als zulässig. Sie ist auch begründet.
36
Gemäß § 18 Abs. 2 Wiener Wettengesetz ist die unentgeltliche Abgabe von Getränken, Speisen oder anderen geldwerten Leistungen an Wettkundinnen und Wettkunden in sämtlichen Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern verboten. Damit soll die unentgeltliche Abgabe von geldwerten Leistungen jeder Art an Wettkundinnen und Wettkunden verboten werden, um diese nicht zusätzlich wegen vermeintlicher „Vorteile“ zu zusätzlichen Wetten zu animieren (vgl. die Materialien zum Wiener Wettengesetz, Beilage Nr. 3/2016 zu LGBl für Wien, Nr. 26/2016, 7; siehe auch Ausführungen in Rn. 31).Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Wiener Wettengesetz ist die unentgeltliche Abgabe von Getränken, Speisen oder anderen geldwerten Leistungen an Wettkundinnen und Wettkunden in sämtlichen Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern verboten. Damit soll die unentgeltliche Abgabe von geldwerten Leistungen jeder Art an Wettkundinnen und Wettkunden verboten werden, um diese nicht zusätzlich wegen vermeintlicher „Vorteile“ zu zusätzlichen Wetten zu animieren vergleiche , die Materialien zum Wiener Wettengesetz, Beilage Nr. 3 aus 2016, zu LGBl für Wien, Nr. 26 aus 2016,, 7; siehe auch Ausführungen in Rn. 31).
37
Der Verfall iSd § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz kann zur Bestrafung wegen der Übertretung nach § 24 Abs. 1 Wiener Wettengesetz hinzutreten. Er ist als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes festgelegt und stellt damit eine Folge der strafbaren Handlung dar (vgl. VwGH 2.12.2020, Ra 2020/02/0194; VwGH 3.4.2019, Ra 2019/02/0019, jeweils mwN)Der Verfall iSd Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz kann zur Bestrafung wegen der Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Wiener Wettengesetz hinzutreten. Er ist als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes festgelegt und stellt damit eine Folge der strafbaren Handlung dar vergleiche , VwGH 2.12.2020, Ra 2020/02/0194; VwGH 3.4.2019, Ra 2019/02/0019, jeweils mwN)
38
Die Frage, ob in einem konkreten Fall die Beschlagnahme oder der Verfall nach dem Wiener Wettengesetz auszusprechen sind, betrifft nur den Einzelfall. Gleiches gilt für eine Ermessensübung. Fragen, die nur den Einzelfall betreffen, berühren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt oder wenn eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne eines Missbrauches oder eines Überschreitens des eingeräumten Ermessens vorliegt (vgl. VwGH 18.1.2022, Ra 2021/02/0223, mwN).Die Frage, ob in einem konkreten Fall die Beschlagnahme oder der Verfall nach dem Wiener Wettengesetz auszusprechen sind, betrifft nur den Einzelfall. Gleiches gilt für eine Ermessensübung. Fragen, die nur den Einzelfall betreffen, berühren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt oder wenn eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne eines Missbrauches oder eines Überschreitens des eingeräumten Ermessens vorliegt vergleiche , VwGH 18.1.2022, Ra 2021/02/0223, mwN).
39
Im Zulässigkeitsvorbringen der Amtsrevision wird eine derartige Ermessensüberschreitung aufgrund unrichtiger Rechtsanwendung aufgezeigt:
40
Das Verwaltungsgericht ist in seiner Begründung zur Aufhebung des Verfallsausspruches von einem niedrigen Unrechtsgehalt der Tat ausgegangen und begründete dies mit zeitlichen und betraglichen Beschränkungen der Werbeaktion. Es hat dabei jedoch unberücksichtigt gelassen, dass die Werbeaktion auf die Akquirierung von Neukunden ausgelegt war und mit den unentgeltlichen Wettgutscheinen diesen ermöglicht wurde, nicht etwa bloß Speisen und Getränke in der Betriebsstätte unentgeltlich zu konsumieren, sondern unentgeltlich Wetten im Gegenwert des auf dem „Wettgutschein“ genannten Geldbetrages platzieren zu können, was dem mit § 18 Abs. 2 Wiener Wettengesetz intendierten Spielerschutz diametral entgegenläuft.Das Verwaltungsgericht ist in seiner Begründung zur Aufhebung des Verfallsausspruches von einem niedrigen Unrechtsgehalt der Tat ausgegangen und begründete dies mit zeitlichen und betraglichen Beschränkungen der Werbeaktion. Es hat dabei jedoch unberücksichtigt gelassen, dass die Werbeaktion auf die Akquirierung von Neukunden ausgelegt war und mit den unentgeltlichen Wettgutscheinen diesen ermöglicht wurde, nicht etwa bloß Speisen und Getränke in der Betriebsstätte unentgeltlich zu konsumieren, sondern unentgeltlich Wetten im Gegenwert des auf dem „Wettgutschein“ genannten Geldbetrages platzieren zu können, was dem mit Paragraph 18, Absatz 2, Wiener Wettengesetz intendierten Spielerschutz diametral entgegenläuft.
41
Da das Verwaltungsgericht dies verkannte und den Aspekt des Spielerschutzes nicht ausreichend in seine Erwägungen miteinbezog, erweist sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufhebung des Verfallsausspruchs der Amtsrevisionswerberin als rechtswidrig. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG in dem angefochtenen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Da das Verwaltungsgericht dies verkannte und den Aspekt des Spielerschutzes nicht ausreichend in seine Erwägungen miteinbezog, erweist sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufhebung des Verfallsausspruchs der Amtsrevisionswerberin als rechtswidrig. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG in dem angefochtenen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Wien, am 14. März 2024

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022020006.J00

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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