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Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 1. Juli 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 10. November 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 1. Juli 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 10. November 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
2
Die gegen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber bereits am 10. August 2023 eine (erste) außerordentliche Revision, die beim Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2023/18/0185 protokolliert wurde, und parallel dazu auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
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Mit Beschluss vom 13. Dezember 2023, E 1580/2023-14, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
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Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2024 erhob der Revisionswerber erneut gegen das Erkenntnis des BVwG vom 17. April 2023 außerordentliche Revision.
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Durch die Erhebung der zu Ra 2023/18/0185 protokollierten (ersten) Revision, die der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Oktober 2023 zurückgewiesen hat, hat der Revisionswerber jedoch sein Revisionsrecht bereits verbraucht, sodass die vorliegende, später eingebrachte Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (vgl. VwGH 30.8.2022, Ra 2022/18/0209, mwN).Durch die Erhebung der zu Ra 2023/18/0185 protokollierten (ersten) Revision, die der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Oktober 2023 zurückgewiesen hat, hat der Revisionswerber jedoch sein Revisionsrecht bereits verbraucht, sodass die vorliegende, später eingebrachte Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war vergleiche , VwGH 30.8.2022, Ra 2022/18/0209, mwN).
Wien, am 14. März 2024