1
Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21. März 2023 wurden die Anträge der Revisionswerber, alle sind georgische Staatsangehörige, vom 6. Mai 2022 jeweils auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach § 56 AsylG 2005 abgewiesen. Unter einem wurde jeweils erneut (wie bereits im vorangegangenen Asylverfahren) eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Georgien festgestellt und eine Frist für ihre freiwillige Ausreise festgelegt. Gegen den Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin, die Eltern der im Jahr 1996 geborenen Drittrevisionswerberin und des im Jahr 2014 geborenen Viertrevisionswerbers, wurde zudem jeweils ein befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21. März 2023 wurden die Anträge der Revisionswerber, alle sind georgische Staatsangehörige, vom 6. Mai 2022 jeweils auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen. Unter einem wurde jeweils erneut (wie bereits im vorangegangenen Asylverfahren) eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Georgien festgestellt und eine Frist für ihre freiwillige Ausreise festgelegt. Gegen den Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin, die Eltern der im Jahr 1996 geborenen Drittrevisionswerberin und des im Jahr 2014 geborenen Viertrevisionswerbers, wurde zudem jeweils ein befristetes Einreiseverbot erlassen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde der Revisionswerber - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde der Revisionswerber - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 28. November 2023, E 3274-3277/2023-8, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 28. November 2023, E 3274-3277/2023-8, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4
In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, in der ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in den nachfolgend näher erörterten Punkten behauptet wird.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Die Revision macht eingangs - unter Berufung auf die „Fluchtgeschichte“ der Revisionswerber und ihre soziale Integration sowie die behauptete lebensbedrohliche Krankheit der Zweitrevisionswerberin (die eine weitere Behandlung in Österreich erfordere) - geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in keiner Weise nachvollziehbar begründet, warum es die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen habe.Die Revision macht eingangs - unter Berufung auf die „Fluchtgeschichte“ der Revisionswerber und ihre soziale Integration sowie die behauptete lebensbedrohliche Krankheit der Zweitrevisionswerberin (die eine weitere Behandlung in Österreich erfordere) - geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in keiner Weise nachvollziehbar begründet, warum es die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen habe.
9
Der behauptete Begründungsmangel (vgl. zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung etwa VwGH 29.8.2023, Ra 2021/19/0229, Rn. 28, mwN) ist freilich nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht legte im angefochtenen Erkenntnis dar, aus welchen Gründen es zur Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 gelangte. Dabei ist insbesondere hinreichend erkennbar, von welchen Tatsachen das Bundesverwaltungsgericht infolge welcher Erwägungen ausging und wie es den als erwiesen angenommenen Sachverhalt rechtlich beurteilte, sodass weder die Rechtsverfolgung durch die Parteien noch die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts beeinträchtigt ist (vgl. etwa VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0463, Rn. 7, mwN).Der behauptete Begründungsmangel vergleiche , zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung etwa VwGH 29.8.2023, Ra 2021/19/0229, Rn. 28, mwN) ist freilich nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht legte im angefochtenen Erkenntnis dar, aus welchen Gründen es zur Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 gelangte. Dabei ist insbesondere hinreichend erkennbar, von welchen Tatsachen das Bundesverwaltungsgericht infolge welcher Erwägungen ausging und wie es den als erwiesen angenommenen Sachverhalt rechtlich beurteilte, sodass weder die Rechtsverfolgung durch die Parteien noch die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts beeinträchtigt ist vergleiche , etwa VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0463, Rn. 7, mwN). 10
Entgegen dem Revisionsvorbringen nahm das Bundesverwaltungsgericht auch auf die „Fluchtgeschichte“ Bedacht (wobei aber der angegebene Fluchtgrund unstrittig einzig darin bestand, der Drittrevisionswerberin eine bessere Behandlung in Österreich zu verschaffen). Ebenso setzte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der - jeweils nach erfolgreicher Behandlung überwundenen - zweimaligen Krebserkrankung der Zweitrevisionswerberin sowie der Integration der Revisionswerber auseinander (vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen).Entgegen dem Revisionsvorbringen nahm das Bundesverwaltungsgericht auch auf die „Fluchtgeschichte“ Bedacht (wobei aber der angegebene Fluchtgrund unstrittig einzig darin bestand, der Drittrevisionswerberin eine bessere Behandlung in Österreich zu verschaffen). Ebenso setzte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der - jeweils nach erfolgreicher Behandlung überwundenen - zweimaligen Krebserkrankung der Zweitrevisionswerberin sowie der Integration der Revisionswerber auseinander vergleiche , dazu auch die nachfolgenden Ausführungen).
11
Die Revision releviert weiters, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit dem Gesundheitszustand der zweimal an Krebs erkrankten Zweitrevisionswerberin nicht näher auseinandergesetzt. Laut dem angefochtenen Erkenntnis sei im Herkunftsstaat aufgrund der medizinischen Möglichkeiten und der Unterstützung durch die Verwandten die notwendige Behandlung gewährleistet, tatsächlich hätten die Revisionswerber jedoch in Georgien keine Heimat mehr und keine Verbindungen dorthin, auch gebe es keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hätte mangels medizinischen Fachwissens das beantragte Sachverständigengutachten einholen müssen, um sich Klarheit über die wesentlichen medizinischen Belange und die Konsequenzen einer Abschiebung zu verschaffen. Erst im Anschluss daran könnte beurteilt werden, ob die lebensbedrohlich erkrankte Zweitrevisionswerberin in Georgien der Gefahr (zumindest) einer ernsten und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wäre (oder nicht).
12
Diesem Vorbringen ist vorweg zu entgegnen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht - insbesondere auf Grundlage der in den Akten einliegenden Arztbriefe und sonstigen medizinischen Unterlagen - mit dem Gesundheitszustand der Zweitrevisionswerberin eingehend befasste und detaillierte Feststellungen der Erkrankungen, der in Österreich erfolgten Heilbehandlungen und zum Erfolg derselben getroffen hat. Ferner stellte das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der Länderinformationen samt Anfragebeantwortung der Staatendokumentation fest, dass der Zweitrevisionswerberin im Fall ihrer Rückkehr nach Georgien keine Gefahr einer maßgeblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands drohe, da im Heimatstaat ein stabiles Gesundheitssystem bestehe und eine adäquate medizinische Behandlung (mit Verfügbarkeit auch aller erforderlichen Medikamente) möglich sei. Dabei stelle auch ein teilweiser (Selbst)Kostenanteil - im Hinblick auf ein mögliches Erwerbseinkommen des Erstrevisionswerbers, eine allfällige finanzielle Unterstützung durch die Verwandten, mit denen weiterhin Verbindungen bestünden, sowie einen möglichen Kostenersatz durch den Staat bzw. durch sonstige Organisationen - kein beachtliches Hindernis dar. Der Richtigkeit dieser Feststellungen tritt die Revision nicht entgegen.
13
Soweit die Revisionswerber die unterlassene Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens in Bezug auf die Zweitrevisionswerberin als Verfahrensmangel rügen, ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel nur dann davon ausgegangen werden kann, dass die Revision von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren in der Sache zu einer anderen, für den Revisionswerber günstigeren Tatsachengrundlage zu führen - konkret dargetan wird (vgl. etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/01/0121, Rn. 8; VwGH 13.12.2019, Ra 2019/20/0571, Rn. 12; je mwN).Soweit die Revisionswerber die unterlassene Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens in Bezug auf die Zweitrevisionswerberin als Verfahrensmangel rügen, ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel nur dann davon ausgegangen werden kann, dass die Revision von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren in der Sache zu einer anderen, für den Revisionswerber günstigeren Tatsachengrundlage zu führen - konkret dargetan wird vergleiche , etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/01/0121, Rn. 8; VwGH 13.12.2019, Ra 2019/20/0571, Rn. 12; je mwN). 14
In dem Zusammenhang ist ferner hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 3 EMRK im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, nur um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat (allenfalls) nicht gleichwertig oder schwerer zugänglich bzw. kostenintensiver ist, ist dabei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche Umstände liegen etwa dann vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, oder wenn ein Schwerkranker mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu einem intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. etwa VwGH 26.9.2022, Ra 2022/18/0226, Rn. 14, mwN).In dem Zusammenhang ist ferner hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 3, EMRK im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, nur um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat (allenfalls) nicht gleichwertig oder schwerer zugänglich bzw. kostenintensiver ist, ist dabei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche Umstände liegen etwa dann vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, oder wenn ein Schwerkranker mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu einem intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche , etwa VwGH 26.9.2022, Ra 2022/18/0226, Rn. 14, mwN).
15
Vor dem dargestellten Hintergrund fehlt es fallbezogen in Ansehung des geltend gemachten Verfahrensmangels jedoch bereits an einer entsprechenden Relevanzdarstellung. Wie schon erörtert wurde, kam das Bundesverwaltungsgericht - insbesondere auf Grundlage der vorliegenden Arztbriefe und der sonstigen medizinischen Unterlagen sowie der Länderinformationen samt Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - zum Ergebnis, dass die Zweitrevisionswerberin ihre zweimalige Krebserkrankung nach erfolgreicher Behandlung in Österreich jeweils überwunden und nur mehr eine Nachbehandlung und Nachkontrollen zu absolvieren habe, was auch im Herkunftsstaat gefahrlos möglich sei. Dass demgegenüber das Bundesverwaltungsgericht bei Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens zu anderen Tatsachenannahmen und - vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Leitlinien, wonach nur bei Vorliegen (ganz) außergewöhnlicher Umstände (vgl. näher oben Rn. 14) eine Abschiebung die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreiten würde - zu einem anderen, für die Revisionswerber günstigeren Verfahrensergebnis hätte gelangen können, wird in der Revision nicht dargelegt und ist auch nicht zu erkennen. Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist daher schon deshalb nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision darzutun.Vor dem dargestellten Hintergrund fehlt es fallbezogen in Ansehung des geltend gemachten Verfahrensmangels jedoch bereits an einer entsprechenden Relevanzdarstellung. Wie schon erörtert wurde, kam das Bundesverwaltungsgericht - insbesondere auf Grundlage der vorliegenden Arztbriefe und der sonstigen medizinischen Unterlagen sowie der Länderinformationen samt Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - zum Ergebnis, dass die Zweitrevisionswerberin ihre zweimalige Krebserkrankung nach erfolgreicher Behandlung in Österreich jeweils überwunden und nur mehr eine Nachbehandlung und Nachkontrollen zu absolvieren habe, was auch im Herkunftsstaat gefahrlos möglich sei. Dass demgegenüber das Bundesverwaltungsgericht bei Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens zu anderen Tatsachenannahmen und - vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Leitlinien, wonach nur bei Vorliegen (ganz) außergewöhnlicher Umstände vergleiche , näher oben Rn. 14) eine Abschiebung die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreiten würde - zu einem anderen, für die Revisionswerber günstigeren Verfahrensergebnis hätte gelangen können, wird in der Revision nicht dargelegt und ist auch nicht zu erkennen. Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist daher schon deshalb nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision darzutun.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, wonach das Bundesverwaltungsgericht das Gutachten hätte einholen müssen, um sich Klarheit über die medizinischen Belange und die Konsequenzen einer Abschiebung zu verschaffen und um überhaupt erst beurteilen zu können, ob eine Gefahr (im Sinn der oben dargestellten Leitlinien) für den Gesundheitszustand der Zweitrevisionswerberin gegeben wäre, zudem auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, dem jedenfalls nicht zu entsprechen war (vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2015/08/0194, Pkt. 3.3., mwN).Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, wonach das Bundesverwaltungsgericht das Gutachten hätte einholen müssen, um sich Klarheit über die medizinischen Belange und die Konsequenzen einer Abschiebung zu verschaffen und um überhaupt erst beurteilen zu können, ob eine Gefahr (im Sinn der oben dargestellten Leitlinien) für den Gesundheitszustand der Zweitrevisionswerberin gegeben wäre, zudem auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, dem jedenfalls nicht zu entsprechen war vergleiche , etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2015/08/0194, Pkt. 3.3., mwN).
16
Die Revision releviert weiters, die 1996 geborene Drittrevisionswerberin sei von Kindheit an geistig und körperlich retardiert, auf den Rollstuhl angewiesen und bisher in Österreich physio- und ergotherapeutisch betreut worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Folgen eines Therapieabbruchs im Fall der Abschiebung nicht ausreichend beachtet. Die Annahme des Bestehens von Behandlungsmöglichkeiten in Georgien setze medizinisches Fachwissen voraus, sodass auch insoweit ein Gutachten einzuholen gewesen wäre.
17
Dem ist zunächst zu entgegnen, dass im Verfahren eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (auch) in Bezug auf die Drittrevisionswerberin nicht beantragt wurde. Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Stands der Ermittlungen ein ausreichend erhobener Sachverhalt vorliegt oder ob noch weitere amtswegige Beweisaufnahmen erforderlich sind, stellt aber regelmäßig - wenn nicht von einem krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Fehler auszugehen ist - als einzelfallbezogene Beurteilung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. etwa VwGH 2.2.2023, Ra 2019/22/0235, Pkt. 7.2., mwN).Dem ist zunächst zu entgegnen, dass im Verfahren eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (auch) in Bezug auf die Drittrevisionswerberin nicht beantragt wurde. Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Stands der Ermittlungen ein ausreichend erhobener Sachverhalt vorliegt oder ob noch weitere amtswegige Beweisaufnahmen erforderlich sind, stellt aber regelmäßig - wenn nicht von einem krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Fehler auszugehen ist - als einzelfallbezogene Beurteilung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar vergleiche , etwa VwGH 2.2.2023, Ra 2019/22/0235, Pkt. 7.2., mwN). Gegenständlich zeigt die Revision nicht auf, inwiefern das Unterbleiben der amtswegigen Einholung eines medizinischen Gutachtens in Bezug auf die Drittrevisionswerberin nach Lage des Falls einen krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Fehler darstellen sollte. Das Vorliegen eines solchen Fehlers ist auch nicht zu sehen, konnte doch auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Beweisergebnisse ein Sachverhalt in nicht unschlüssiger Weise festgestellt werden. Demnach benötige die Drittrevisionswerberin trotz ihrer schweren und mehrfachen Behinderung lediglich Physiotherapie und darüber hinaus keine sonstige Behandlung. Eine entsprechende Therapie sei im Fall ihrer Rückkehr auch in Georgien, wo die Drittrevisionswerberin schon bis zur Ausreise im Jahr 2017 betreut worden sei, verfügbar. Auch gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen enthält die Revision kein Vorbringen.
18
Die Revision führt des Weiteren aus, der 2014 geborene Viertrevisionswerber sei im Alter von knapp drei Jahren in das Bundesgebiet eingereist und nur an Österreich gewöhnt, sodass das abrupte Verlassen des Bundesgebiets auch für seinen Gesundheitszustand unabsehbare Folgen hätte.
19
Soweit mit diesem Vorbringen erstmals eine mögliche Beeinträchtigung auch des Gesundheitszustands des Viertrevisionswerbers bei seiner Rückkehr nach Georgien behauptet wird, liegt ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vor (§ 41 VwGG).Soweit mit diesem Vorbringen erstmals eine mögliche Beeinträchtigung auch des Gesundheitszustands des Viertrevisionswerbers bei seiner Rückkehr nach Georgien behauptet wird, liegt ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vor (Paragraph 41, VwGG).
Davon abgesehen nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuletzt im März 2023 eine umfangreiche Kindeswohlprüfung vor, bei der sich keinerlei Hinweise auf mögliche negative Folgen einer Rückkehr in den Heimatstaat für den (im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts) erst neunjährigen Viertrevisionswerber ergaben. Vielmehr gelangte die Behörde zur Überzeugung, dass die Rückkehr gemeinsam mit seiner Familie nach Georgien - auch im Hinblick auf das noch sehr anpassungsfähige Alter des Minderjährigen (vgl. dazu etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0026, mwN) - die für das Kindeswohl beste Alternative darstelle.Davon abgesehen nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuletzt im März 2023 eine umfangreiche Kindeswohlprüfung vor, bei der sich keinerlei Hinweise auf mögliche negative Folgen einer Rückkehr in den Heimatstaat für den (im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts) erst neunjährigen Viertrevisionswerber ergaben. Vielmehr gelangte die Behörde zur Überzeugung, dass die Rückkehr gemeinsam mit seiner Familie nach Georgien - auch im Hinblick auf das noch sehr anpassungsfähige Alter des Minderjährigen vergleiche , dazu etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0026, mwN) - die für das Kindeswohl beste Alternative darstelle.
20
Die Revisionswerber wenden sich ferner gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts und monieren, die in dem Zusammenhang angestellten tragenden Erwägungen seien sachlich nicht nachvollziehbar.
21
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 20.3.2019, Ra 2019/20/0056, Rn. 10, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 20.3.2019, Ra 2019/20/0056, Rn. 10, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung vermag die Revision mit ihrem lediglich pauschalen Vorbringen freilich nicht aufzuzeigen. Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem Vorbringen der Revisionswerber eingehend auseinander und gelangte in einer nicht unvertretbaren Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen, deren Richtigkeit von der Revision nicht bestritten wird.
22
Die Revision bekämpft schließlich die vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK und bringt dazu im Wesentlichen vor, die Revisionswerber wiesen einen hohen Grad an Integration auf, da ihr Lebensmittelpunkt bereits seit mehr als sechs Jahren in Österreich liege, da alle ihre Freunde (mit denen sehr starke Bindungen bestünden) hier lebten und da die Revisionswerber auch die österreichische Rechts- und Werteordnung akzeptierten. Der (zuletzt) unrechtmäßige Verbleib in Österreich könne aufgrund der lebensbedrohlichen Erkrankung der Zweitrevisionswerberin nicht angelastet werden. Durch die Rückkehr nach Georgien würde den Revisionswerbern zudem unmöglich gemacht, sich eine sichere Existenzgrundlage zu schaffen, da sie eine katastrophale Situation extremer Armut und sozioökonomisch auswegloser existenzbedrohender Lebensbedingungen zu erwarten hätten. Die Interessenabwägung müsse daher jedenfalls zu ihren Gunsten ausgehen und zur Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels führen.Die Revision bekämpft schließlich die vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK und bringt dazu im Wesentlichen vor, die Revisionswerber wiesen einen hohen Grad an Integration auf, da ihr Lebensmittelpunkt bereits seit mehr als sechs Jahren in Österreich liege, da alle ihre Freunde (mit denen sehr starke Bindungen bestünden) hier lebten und da die Revisionswerber auch die österreichische Rechts- und Werteordnung akzeptierten. Der (zuletzt) unrechtmäßige Verbleib in Österreich könne aufgrund der lebensbedrohlichen Erkrankung der Zweitrevisionswerberin nicht angelastet werden. Durch die Rückkehr nach Georgien würde den Revisionswerbern zudem unmöglich gemacht, sich eine sichere Existenzgrundlage zu schaffen, da sie eine katastrophale Situation extremer Armut und sozioökonomisch auswegloser existenzbedrohender Lebensbedingungen zu erwarten hätten. Die Interessenabwägung müsse daher jedenfalls zu ihren Gunsten ausgehen und zur Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels führen.
23
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2022/14/0195, Rn. 21, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist vergleiche , etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2022/14/0195, Rn. 21, mwN).
24
Soweit sich die Revisionswerber auf ihren etwas mehr als sechsjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet berufen, ist darauf hinzuweisen, dass das persönliche Interesse zwar grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts zunimmt, die bloße Aufenthaltsdauer aber nicht allein maßgeblich ist, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, inwieweit der Fremde die Zeit genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. etwa VwGH 27.6.2022, Ra 2021/14/0171, Rn. 20, mwN).Soweit sich die Revisionswerber auf ihren etwas mehr als sechsjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet berufen, ist darauf hinzuweisen, dass das persönliche Interesse zwar grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts zunimmt, die bloße Aufenthaltsdauer aber nicht allein maßgeblich ist, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, inwieweit der Fremde die Zeit genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche , etwa VwGH 27.6.2022, Ra 2021/14/0171, Rn. 20, mwN).
Vorliegend verneinte das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der maßgeblichen Umstände - jedenfalls nicht unvertretbar - eine wesentliche Integration. Inwiefern dennoch die Aufenthaltsdauer allein zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen, wird in der Revision nicht näher dargelegt und ist auch nicht zu sehen.
25
Wenn sich die Revisionswerber weiters darauf stützen, dass alle ihre Freunde (mit denen sehr starke Bindungen bestünden) in Österreich lebten, so finden diese Behauptungen in den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen keine Deckung und ist die Rechtsrüge daher insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. etwa VwGH 11.5.2017, Ro 2014/08/0021, Pkt. 9.3.).Wenn sich die Revisionswerber weiters darauf stützen, dass alle ihre Freunde (mit denen sehr starke Bindungen bestünden) in Österreich lebten, so finden diese Behauptungen in den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen keine Deckung und ist die Rechtsrüge daher insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche , etwa VwGH 11.5.2017, Ro 2014/08/0021, Pkt. 9.3.). Gleiches gilt für die - durch die gegenteiligen Feststellungen widerlegte - Behauptung, bei Rückkehr nach Georgien wäre die Schaffung einer sicheren Existenzgrundlage unmöglich.
26
Soweit sich die Revisionswerber ferner darauf berufen, dass sie die österreichische Rechts- und Werteordnung akzeptierten, weicht auch diese Behauptung vom festgestellten Sachverhalt ab, wonach die Revisionswerber über das Ende der Asylverfahren (samt Erlassung von Rückkehrentscheidungen) hinaus unrechtmäßig in Österreich verblieben seien und sich auch durch eine diesbezügliche Strafverfügung nicht zur Ausreise hätten bewegen lassen.
Das unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet kann fallbezogen auch nicht mit dem Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung der Zweitrevisionswerberin begründet werden. Dies schon deshalb, weil zwischen dem Ende der erfolgreichen Behandlung des ersten Karzinoms im August 2018 und dem erst im Herbst 2022 diagnostizierten zweiten Karzinom nicht von einer lebensbedrohlichen Erkrankung die Rede sein konnte.
27
Insgesamt werden daher in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.Insgesamt werden daher in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
28
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 14. März 2024