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Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 11. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er müsse in Syrien den Militärdienst ableisten. Auch die Entrichtung einer Befreiungsgebühr sei keine Garantie dafür, nicht eingezogen zu werden.
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Mit Bescheid vom 2. August 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
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Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Begründend stellte das BVwG - soweit für das Revisionsverfahren relevant - fest, der Revisionswerber habe seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2014 nicht abgeleistet. Dem Revisionswerber drohe in seinem Herkunftsland jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, weil seine Herkunftsregion nicht unter dem Einfluss oder der Kontrolle des syrischen Regimes stehe und es auf die sichere Erreichbarkeit der Herkunftsregion nicht ankomme.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision, die das BVwG dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten vorlegte.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es nicht sachgerecht erscheine, die Erreichbarkeit der Herkunftsregion keiner Prüfung zu unterziehen. Der Revisionswerber habe vorgebracht, seinen Heimatort nicht auf legalem und sicherem Wege erreichen zu können. Es fehle Rechtsprechung zu der Frage, ob hinsichtlich der Erreichbarkeit der Herkunftsregion dieselben Maßstäbe wie bei der Prüfung des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 anzuwenden seien. Aus dem Blickwinkel der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sei nicht argumentierbar, dass sich ein Asylwerber auf dem Weg in seine Heimatregion asylrelevanter Verfolgung aussetzen müsse. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die sichere und legale Erreichbarkeit eines Gebiets, das als innerstaatliche Fluchtalternative festgestellt worden sei, geprüft werden müsse, während eine derartige Prüfung bei der Erreichbarkeit der Herkunftsregion nicht von Bedeutung sein solle. Ausgehend von dieser unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe das BVwG unterlassen, sich mit einer möglichen asylrelevanten Verfolgung in den unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehenden Gebieten, die der Revisionswerber durchqueren müsste, auseinanderzusetzen.In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es nicht sachgerecht erscheine, die Erreichbarkeit der Herkunftsregion keiner Prüfung zu unterziehen. Der Revisionswerber habe vorgebracht, seinen Heimatort nicht auf legalem und sicherem Wege erreichen zu können. Es fehle Rechtsprechung zu der Frage, ob hinsichtlich der Erreichbarkeit der Herkunftsregion dieselben Maßstäbe wie bei der Prüfung des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 anzuwenden seien. Aus dem Blickwinkel der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sei nicht argumentierbar, dass sich ein Asylwerber auf dem Weg in seine Heimatregion asylrelevanter Verfolgung aussetzen müsse. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die sichere und legale Erreichbarkeit eines Gebiets, das als innerstaatliche Fluchtalternative festgestellt worden sei, geprüft werden müsse, während eine derartige Prüfung bei der Erreichbarkeit der Herkunftsregion nicht von Bedeutung sein solle. Ausgehend von dieser unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe das BVwG unterlassen, sich mit einer möglichen asylrelevanten Verfolgung in den unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehenden Gebieten, die der Revisionswerber durchqueren müsste, auseinanderzusetzen. 10
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 21.6.2023, Ra 2021/19/0406, mwN).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche , VwGH 21.6.2023, Ra 2021/19/0406, mwN). 11
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen (vgl. VwGH 21.5.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. erneut VwGH Ro 2020/19/0001, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen vergleiche , VwGH 21.5.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche , erneut VwGH Ro 2020/19/0001, mwN). 12
Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung hingegen nicht in Betracht (vgl. nochmals VwGH Ra 2021/19/0406, mwN).Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung hingegen nicht in Betracht vergleiche , nochmals VwGH Ra 2021/19/0406, mwN). 13
Im vorliegenden Fall zeigt die Revision nicht auf, dass der Revisionswerber in Bezug auf die ihm drohende Einziehung zum Wehrdienst im Verfahren vor dem BFA oder im Beschwerdeverfahren ein entsprechend begründetes Vorbringen erstattet hätte, das einen kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund im oben beschriebenen Sinn erkennen lässt. Damit ist aber dem - auf der Prämisse des Vorliegens eines Verfolgungsgrundes des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK aufbauenden - Revisionsvorbringen zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Revisionswerbers der Boden entzogen (vgl. etwa VwGH 18.12.2023, Ra 2023/19/0158; VwGH 31.10.2023, Ro 2023/19/0002).Im vorliegenden Fall zeigt die Revision nicht auf, dass der Revisionswerber in Bezug auf die ihm drohende Einziehung zum Wehrdienst im Verfahren vor dem BFA oder im Beschwerdeverfahren ein entsprechend begründetes Vorbringen erstattet hätte, das einen kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund im oben beschriebenen Sinn erkennen lässt. Damit ist aber dem - auf der Prämisse des Vorliegens eines Verfolgungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK aufbauenden - Revisionsvorbringen zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Revisionswerbers der Boden entzogen vergleiche , etwa VwGH 18.12.2023, Ra 2023/19/0158; VwGH 31.10.2023, Ro 2023/19/0002).
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Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revision auch nicht, die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen (zum Erfordernis der Relevanzdarlegung bei Verfahrensmängeln vgl. etwa VwGH 28.9.2023, Ra 2023/19/0255, mwN).Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revision auch nicht, die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen (zum Erfordernis der Relevanzdarlegung bei Verfahrensmängeln vergleiche , etwa VwGH 28.9.2023, Ra 2023/19/0255, mwN).
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In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 14. März 2024