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Mit Bescheid vom 2. November 2021 erteilte der Landeshauptmann von Salzburg der mitbeteiligten Partei unter Vorschreibung diverser Auflagen die Bewilligung zur Anpassung eines - der Beschneiung eines Schigebietes dienenden - Wasserspeichers an den Stand der Technik durch näher bezeichnete bauliche Veränderungen. Unter einem wurde dem Antrag der mitbeteiligten Partei nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 auf Wiederverleihung des Wasserrechtes zur Wasserentnahme für den Speicherteich aus zwei Gewässern - dem W-Graben und einem weiteren „unbenannten Gewässer“ - erteilt, wobei das Maß der Wasserentnahme aus beiden Gewässern mit insgesamt 50.000 m3/a festgelegt wurde.Mit Bescheid vom 2. November 2021 erteilte der Landeshauptmann von Salzburg der mitbeteiligten Partei unter Vorschreibung diverser Auflagen die Bewilligung zur Anpassung eines - der Beschneiung eines Schigebietes dienenden - Wasserspeichers an den Stand der Technik durch näher bezeichnete bauliche Veränderungen. Unter einem wurde dem Antrag der mitbeteiligten Partei nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 auf Wiederverleihung des Wasserrechtes zur Wasserentnahme für den Speicherteich aus zwei Gewässern - dem W-Graben und einem weiteren „unbenannten Gewässer“ - erteilt, wobei das Maß der Wasserentnahme aus beiden Gewässern mit insgesamt 50.000 m3/a festgelegt wurde. 2
In ihren Beschwerden gegen diesen Bescheid machten die Revisionswerber - wie auch bereits im Verfahren des Landeshauptmanns von Salzburg - geltend, sie seien Inhaber von Weiderechten, die dem Salzburger Einforstungsrechtegesetz unterlägen. Durch die „erhöhte Wasserentnahme“, die der künstlichen Beschneiung diene, komme es zu einer dickeren Schneedecke auf den Weidegrundstücken. Das führe zu einer Verzögerung der Schneeschmelze sowie in Folge zu einem späteren Eintritt der Weidezeit.
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Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden der Revisionswerber mangels Parteistellung zurück. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der gegenständliche Speicherteich befinde sich auf dem Grundstück Nr. 496, KG [...], auf dem keine Weiderechte der Revisionswerber bestünden. Die Grundstücke Nr. 493/1 und 492 KG [...], auf denen den Revisionswerbern als Einforstungsberechtigte Weiderechte zukämen, seien von den bewilligten Maßnahmen - nämlich der Anpassung der Anlage an den Stand der Technik sowie der Wiederverleihung des (bereits zuvor bestehenden) Wasserrechts zur Entnahme von Wasser - nicht betroffen. Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerber sei mit der gegenständlichen Wiederverleihung auch keine Erhöhung der Wasserentnahmemenge gegenüber der vorhergehenden Bewilligung erfolgt. Dagegen sei bereits zuvor mit rechtkräftigem Bescheid des Landeshauptmanns von Salzburg vom 20. Oktober 2021 die Konsenswassermenge der Wasserentnahme aus dem W-Graben (für eine andere Anlage) und insgesamt die Jahreskonsenswassermenge für das gesamte Schigebiet erhöht worden.
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Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 komme auch den Nutzungsberechtigten im Sinn des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, Parteistellung zu. Zwar seien auch bei einer Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 wie bei der Erteilung eines neuen Rechts Eingriffe in geschützte Rechte zu prüfen und eine Parteistellung schon anzunehmen, wenn eine Berührung diese Rechte nicht auszuschließen sei. Zur Begründung der Parteistellung nach § 102 Abs. 1 WRG 1959 genüge aber die bloße Behauptung, dass Rechte möglicherweise beeinträchtigt würden, nicht. Blieben Rechte unangetastet, bestehe keine Parteistellung. Tatsächlich würden die Weiderechte der Revisionswerber vor dem Hintergrund, dass sich die Anlage der mitbeteiligten Partei auf einem Grundstücken befinde, auf dem diese Rechte nicht bestünden, nicht berührt. Den Revisionwerbern werde auch keine Verpflichtung zur Leistung, Duldung oder Unterlassung auferlegt.Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 komme auch den Nutzungsberechtigten im Sinn des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt , Nr. 103, Parteistellung zu. Zwar seien auch bei einer Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 wie bei der Erteilung eines neuen Rechts Eingriffe in geschützte Rechte zu prüfen und eine Parteistellung schon anzunehmen, wenn eine Berührung diese Rechte nicht auszuschließen sei. Zur Begründung der Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 genüge aber die bloße Behauptung, dass Rechte möglicherweise beeinträchtigt würden, nicht. Blieben Rechte unangetastet, bestehe keine Parteistellung. Tatsächlich würden die Weiderechte der Revisionswerber vor dem Hintergrund, dass sich die Anlage der mitbeteiligten Partei auf einem Grundstücken befinde, auf dem diese Rechte nicht bestünden, nicht berührt. Den Revisionwerbern werde auch keine Verpflichtung zur Leistung, Duldung oder Unterlassung auferlegt. 6
Gegen diesen Beschluss erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Beschluss vom 14. Juni 2022, E 1141/2022-5, ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge brachten die Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 27.11.2023, Ra 2023/07/0153, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 27.11.2023, Ra 2023/07/0153, mwN). 11
Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wird ausgeführt, es sei wohl richtig, dass den Revisionswerbern im Spruch der erteilten Bewilligung keine Duldung auferlegt worden sei. Aus der „Wiedererteilung der bestandenen Wassernutzung und der Erhöhung der Konsenswassermenge“ ergebe sich dennoch eine Duldungspflicht der Revisionswerber, weil sie „mittelbar durch die Erhöhung der Konsenswassermenge“ und das dadurch „erhöhte Kunstschneeaufkommen“ betroffen seien, indem dadurch der Beginn der Vegetation erheblich verzögert würde. Im Übrigen komme nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 den Nutzungsberechtigten im Sinn des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, Parteistellung zu. Nachdem das in § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 angesprochene Grundsatzgesetz infolge Novellierung des Art. 12 B-VG außer Kraft getreten sei, seien die „entsprechenden Bestimmungen für das Bundesland Salzburg in das Salzburger Einfortungsrechtegesetz aufgenommen worden“. Insoweit fehle nunmehr aber höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Parteistellung von Wald- und Weidenutzungsberechtigten nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959.Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wird ausgeführt, es sei wohl richtig, dass den Revisionswerbern im Spruch der erteilten Bewilligung keine Duldung auferlegt worden sei. Aus der „Wiedererteilung der bestandenen Wassernutzung und der Erhöhung der Konsenswassermenge“ ergebe sich dennoch eine Duldungspflicht der Revisionswerber, weil sie „mittelbar durch die Erhöhung der Konsenswassermenge“ und das dadurch „erhöhte Kunstschneeaufkommen“ betroffen seien, indem dadurch der Beginn der Vegetation erheblich verzögert würde. Im Übrigen komme nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 den Nutzungsberechtigten im Sinn des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt , Nr. 103, Parteistellung zu. Nachdem das in Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 angesprochene Grundsatzgesetz infolge Novellierung des Artikel 12, B-VG außer Kraft getreten sei, seien die „entsprechenden Bestimmungen für das Bundesland Salzburg in das Salzburger Einfortungsrechtegesetz aufgenommen worden“. Insoweit fehle nunmehr aber höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Parteistellung von Wald- und Weidenutzungsberechtigten nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959.
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Entgegen diesen Ausführungen ist unter dem Gesichtspunkt einer „Leistung, Duldung oder Unterlassung“ nach dem ersten Halbsatz des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 für die Annahme einer Parteistellung der Revisionswerber nichts zu gewinnen. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass eine Leistung, Duldung oder Unterlassung im Sinn dieser Gesetzesbestimmung nur eine Person verpflichtet, deren Inanspruchnahme projektsgemäß vorgesehen ist; lediglich indirekt auf die Bewilligung des Projekts zurückzuführende Maßnahmen oder Wirkungen sind nicht relevant (vgl. VwGH 26.1.2012, 2010/07/0123; 27.5.2003, 2002/07/0100; jeweils mwN). Die Revision vermag mit ihrem Vorbringen daher keine Unvertretbarkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen, wonach eine Berührung ihrer Rechte als Einforstungsberechtigte durch die erteilte Bewilligung nicht in Betracht komme und ihnen daher keine Parteistellung zukomme.Entgegen diesen Ausführungen ist unter dem Gesichtspunkt einer „Leistung, Duldung oder Unterlassung“ nach dem ersten Halbsatz des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 für die Annahme einer Parteistellung der Revisionswerber nichts zu gewinnen. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass eine Leistung, Duldung oder Unterlassung im Sinn dieser Gesetzesbestimmung nur eine Person verpflichtet, deren Inanspruchnahme projektsgemäß vorgesehen ist; lediglich indirekt auf die Bewilligung des Projekts zurückzuführende Maßnahmen oder Wirkungen sind nicht relevant vergleiche , VwGH 26.1.2012, 2010/07/0123; 27.5.2003, 2002/07/0100; jeweils mwN). Die Revision vermag mit ihrem Vorbringen daher keine Unvertretbarkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen, wonach eine Berührung ihrer Rechte als Einforstungsberechtigte durch die erteilte Bewilligung nicht in Betracht komme und ihnen daher keine Parteistellung zukomme. 13
Im Weiteren ist das Verwaltungsgericht ohnehin davon ausgegangen, dass die Rechte der Einforstungsberechtigten - so auch die Weiderechte der Revisionswerber - „fremde Rechte“ nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 darstellen und im Sinn von § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 zu einer Parteistellung führen können (vgl. dazu VwGH 28.4.2016, Ra 2016/07/0027). Damit ist aber nicht ersichtlich, dass das Schicksal der Revision von der Frage abhängt, ob durch das Außerkrafttreten des in § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 genannten Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten durch die B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 14/2019 (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG) insoweit eine Änderung eingetreten ist.Im Weiteren ist das Verwaltungsgericht ohnehin davon ausgegangen, dass die Rechte der Einforstungsberechtigten - so auch die Weiderechte der Revisionswerber - „fremde Rechte“ nach Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 darstellen und im Sinn von Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 zu einer Parteistellung führen können vergleiche , dazu VwGH 28.4.2016, Ra 2016/07/0027). Damit ist aber nicht ersichtlich, dass das Schicksal der Revision von der Frage abhängt, ob durch das Außerkrafttreten des in Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 genannten Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten durch die B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, vergleiche , Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG) insoweit eine Änderung eingetreten ist. 14
Die Revision bringt unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit schließlich noch vor, das Verwaltungsgericht habe bei Beurteilung ihrer Parteistellung unberücksichtigt gelassen, dass das unbenannte Gewässer, aus dem nach der Bewilligung eine Wasserentnahme erfolge, über das Grundstück Nr. 493/1 verlaufe, auf dem die Revisionswerber ein Weiderecht hätten. Insoweit bleibt aber unklar, ob bzw. wodurch die Revisionswerber daraus einen sich aus der Wasserentnahme ergebenden Eingriff in ihre Einforstungsrechte ableiten. Auch insoweit vermag die Revision daher eine Fehlbeurteilung durch das Verwaltungsgericht nicht darzulegen.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. März 2024