TE Vwgh Erkenntnis 2024/3/14 Ra 2022/07/0185

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2024
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs2
AVG §56
AVG §68 Abs4 Z1
AWG 1990 §4 Abs3
AWG 1990 §4 Abs3 Z1
AWG 1990 §4 Abs3 Z2
AWG 2002 §6
AWG 2002 §6 Abs1
AWG 2002 §6 Abs1 Z1
AWG 2002 §6 Abs4
AWG 2002 §6 Abs4 Z1
AWG 2002 §6 Abs4 Z2
AWGNov 1998
VwGG §35 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AWG 2002 § 6 heute
  2. AWG 2002 § 6 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 6 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  6. AWG 2002 § 6 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 6 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 6 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 6 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 6 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 6 heute
  2. AWG 2002 § 6 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 6 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  6. AWG 2002 § 6 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 6 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 6 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 6 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 6 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 6 heute
  2. AWG 2002 § 6 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 6 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  6. AWG 2002 § 6 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 6 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 6 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 6 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 6 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 6 heute
  2. AWG 2002 § 6 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 6 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  6. AWG 2002 § 6 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 6 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 6 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 6 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 6 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 6 heute
  2. AWG 2002 § 6 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 6 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  6. AWG 2002 § 6 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 6 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 6 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 6 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 6 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 6 heute
  2. AWG 2002 § 6 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 6 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  6. AWG 2002 § 6 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 6 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 6 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 6 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 6 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. VwGG § 35 heute
  2. VwGG § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 35 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 35 gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der M GmbH & Co KG in V, vertreten durch die Tschurtschenthaler Walder Fister Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 9. November 2021, KLVwG-1493/5/2021, betreffend Feststellung gemäß § 6 AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der M GmbH & Co KG in römisch fünf, vertreten durch die Tschurtschenthaler Walder Fister Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 9. November 2021, KLVwG-1493/5/2021, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 6, AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
Mit Schriftsatz vom 30. November 2020 beantragte die Revisionswerberin beim Landeshauptmann von Kärnten (in der Folge: Landeshauptmann) gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 die Feststellung, dass auf näher bezeichneten Grundstücken abgelagertes Bodenaushubmaterial kein Abfall im Sinn des AWG 2002 sei. Dieses in den Jahren 2009 bis 2013 angeschüttete Material erfülle den Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht. Eventualiter handle es sich um ein Nebenprodukt im Sinn von § 2 Abs. 3a AWG 2002 bzw. habe die Abfalleigenschaft nach § 5 Abs. 1 AWG 2002 geendet.Mit Schriftsatz vom 30. November 2020 beantragte die Revisionswerberin beim Landeshauptmann von Kärnten (in der Folge: Landeshauptmann) gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 die Feststellung, dass auf näher bezeichneten Grundstücken abgelagertes Bodenaushubmaterial kein Abfall im Sinn des AWG 2002 sei. Dieses in den Jahren 2009 bis 2013 angeschüttete Material erfülle den Abfallbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht. Eventualiter handle es sich um ein Nebenprodukt im Sinn von Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002 bzw. habe die Abfalleigenschaft nach Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 geendet.
2
Nach Aufforderung des Landeshauptmanns, sich zu ihrer Verfügungsberechtigung bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem sie über das gegenständliche Bodenaushubmaterial verfügungsberechtigt gewesen sei, zu äußern, brachte die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2020 vor, es werde „primär die Feststellung der (fehlenden) Abfalleigenschaft unmittelbar vor dem Zeitpunkt der jeweiligen Anschüttungen zwischen dem dritten Quartal 2009 und Oktober 2013 begehrt, eventualiter die Feststellung der (geendeten) Abfalleigenschaft im Zeitpunkt der jeweiligen Anschüttungen“. Die Antragstellerin sei zwar zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin jener Grundstücke gewesen, auf denen die Anschüttungen vorgenommen worden seien, sie sei jedoch jedenfalls „in den beiden hier maßgeblichen Zeitpunkten“ unmittelbar vor den Anschüttungen bzw. im Zeitpunkt der Anschüttungen über das Material insoweit verfügungsberechtigt gewesen, dass sie über dessen Schicksal bestimmen habe können. Das Gesetz schließe nicht aus, auch noch im Nachhinein - also nach der Verwendung des Materials - über die Abfalleigenschaft abzusprechen, wobei auf die „historische Verfügungsberechtigung“ abzustellen sei. Es komme ihr daher die Legitimation zu einer Antragstellung nach § 6 Abs. 1 AWG 2002 zu.Nach Aufforderung des Landeshauptmanns, sich zu ihrer Verfügungsberechtigung bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem sie über das gegenständliche Bodenaushubmaterial verfügungsberechtigt gewesen sei, zu äußern, brachte die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2020 vor, es werde „primär die Feststellung der (fehlenden) Abfalleigenschaft unmittelbar vor dem Zeitpunkt der jeweiligen Anschüttungen zwischen dem dritten Quartal 2009 und Oktober 2013 begehrt, eventualiter die Feststellung der (geendeten) Abfalleigenschaft im Zeitpunkt der jeweiligen Anschüttungen“. Die Antragstellerin sei zwar zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin jener Grundstücke gewesen, auf denen die Anschüttungen vorgenommen worden seien, sie sei jedoch jedenfalls „in den beiden hier maßgeblichen Zeitpunkten“ unmittelbar vor den Anschüttungen bzw. im Zeitpunkt der Anschüttungen über das Material insoweit verfügungsberechtigt gewesen, dass sie über dessen Schicksal bestimmen habe können. Das Gesetz schließe nicht aus, auch noch im Nachhinein - also nach der Verwendung des Materials - über die Abfalleigenschaft abzusprechen, wobei auf die „historische Verfügungsberechtigung“ abzustellen sei. Es komme ihr daher die Legitimation zu einer Antragstellung nach Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 zu.
3
Mit Bescheid vom 25. Mai 2021 sprach der Landeshauptmann aus, aufgrund des Antrags der Revisionswerberin werde gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 festgestellt, dass auf näher bezeichneten Grundstücken aufgebrachtes Bodenaushubmaterial im Ausmaß von rund 93.870 m³ „im Zeitpunkt seiner Aufbringung“ nach Maßgabe näher bezeichneter Einreichunterlagen nicht als „Abfall im Sinne des § 2 AWG 2002“ zu qualifizieren sei.Mit Bescheid vom 25. Mai 2021 sprach der Landeshauptmann aus, aufgrund des Antrags der Revisionswerberin werde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 festgestellt, dass auf näher bezeichneten Grundstücken aufgebrachtes Bodenaushubmaterial im Ausmaß von rund 93.870 m³ „im Zeitpunkt seiner Aufbringung“ nach Maßgabe näher bezeichneter Einreichunterlagen nicht als „Abfall im Sinne des Paragraph 2, AWG 2002“ zu qualifizieren sei.
4
Begründend führte der Landeshauptmann aus, die Revisionswerberin habe im Zeitraum zwischen dem dritten Quartal 2009 und Oktober 2013 Bodenaushubmaterial aus betriebseigenen Baustellen auf näher bezeichnete Grundstücke verfrachtet und dort aufbringen lassen. Im Zeitpunkt dieser Arbeiten sei die Revisionswerberin Verfügungsberechtigte des Bodenaushubmaterials gewesen, weshalb sie antragslegitimiert sei. Zweck der Anschüttungen sei es gewesen, eine einheitliche Schütthöhe zu erreichen, um eine folgende landwirtschaftliche Nutzung der beanspruchten Grundstücke zu gewährleisten. Das Material sei nicht kontaminiert gewesen und habe die notwendige Qualität für eine Rekultivierung aufgewiesen. Das Aushubmaterial habe daher keinen Abfall dargestellt. Überdies stellten die Geländeanpassungen eine zulässige Verwertungsmaßnahme im Sinn von § 15 Abs. 4a AWG 2002 dar.Begründend führte der Landeshauptmann aus, die Revisionswerberin habe im Zeitraum zwischen dem dritten Quartal 2009 und Oktober 2013 Bodenaushubmaterial aus betriebseigenen Baustellen auf näher bezeichnete Grundstücke verfrachtet und dort aufbringen lassen. Im Zeitpunkt dieser Arbeiten sei die Revisionswerberin Verfügungsberechtigte des Bodenaushubmaterials gewesen, weshalb sie antragslegitimiert sei. Zweck der Anschüttungen sei es gewesen, eine einheitliche Schütthöhe zu erreichen, um eine folgende landwirtschaftliche Nutzung der beanspruchten Grundstücke zu gewährleisten. Das Material sei nicht kontaminiert gewesen und habe die notwendige Qualität für eine Rekultivierung aufgewiesen. Das Aushubmaterial habe daher keinen Abfall dargestellt. Überdies stellten die Geländeanpassungen eine zulässige Verwertungsmaßnahme im Sinn von Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 dar.
5
Diesen Bescheid hob die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (in der Folge: Bundesministerin) - nach Gewährung von Parteiengehör - mit Bescheid vom 14. Juli 2021 gemäß § 6 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auf. In ihrer Begründung stützte sich die Bundesministerin darauf, dass die Revisionswerberin zum Zeitpunkt ihres Feststellungantrags nicht mehr Verfügungsberechtigte des von ihr auf fremdem Grund aufgebrachten Bodenaushubsmaterials gewesen sei und ihr daher die Antragsberechtigung gefehlt habe. Selbst wenn man von einer Verfügungsberechtigung der Revisionswerberin ausgehe, sei der Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil - unter Beachtung des von der Revisionswerberin gestellten Antrages - der Spruch des ?escheides nicht die erforderliche Deutlichkeit aufweise.Diesen Bescheid hob die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (in der Folge: Bundesministerin) - nach Gewährung von Parteiengehör - mit Bescheid vom 14. Juli 2021 gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auf. In ihrer Begründung stützte sich die Bundesministerin darauf, dass die Revisionswerberin zum Zeitpunkt ihres Feststellungantrags nicht mehr Verfügungsberechtigte des von ihr auf fremdem Grund aufgebrachten Bodenaushubsmaterials gewesen sei und ihr daher die Antragsberechtigung gefehlt habe. Selbst wenn man von einer Verfügungsberechtigung der Revisionswerberin ausgehe, sei der Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil - unter Beachtung des von der Revisionswerberin gestellten Antrages - der Spruch des ?escheides nicht die erforderliche Deutlichkeit aufweise.
6
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (in der Folge: Verwaltungsgericht) die gegen den Bescheid der Bundesministerin erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
7
Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin habe auf näher bezeichneten, nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken in den Jahren 2009 bis 2013 Bodenaushubmaterial aufgebracht. Sie sei (nur) bis zur Aufbringung des Materials über dieses verfügungsberechtigt gewesen. Zum Zeitpunkt des gegenständlichen, auf eine Feststellung nach § 6 Abs. 1 AWG 2002 gerichteten Antrags vom 30. November 2020 habe ihre Verfügungsberechtigung nicht mehr bestanden.Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin habe auf näher bezeichneten, nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken in den Jahren 2009 bis 2013 Bodenaushubmaterial aufgebracht. Sie sei (nur) bis zur Aufbringung des Materials über dieses verfügungsberechtigt gewesen. Zum Zeitpunkt des gegenständlichen, auf eine Feststellung nach Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 gerichteten Antrags vom 30. November 2020 habe ihre Verfügungsberechtigung nicht mehr bestanden.
8
Von der Revisionswerberin sei als Hauptantrag die Feststellung der fehlenden Abfalleigenschaft vor der verfahrensgegenständlichen Anschüttung und eventualiter die Feststellung der nicht mehr bestehenden Abfalleigenschaft zum Zeitpunkt der Anschüttung beantragt worden. Der Bescheid des Landeshauptmanns habe - auch unter Berücksichtigung seiner Begründung - nicht erkennen lassen, ob dem Hauptbegehren oder dem Eventualbegehren Folge gegeben werde, sodass der Bescheid schon deshalb rechtswidrig gewesen sei. Der Bundesministerin sei auch darin zuzustimmen, dass der Revisionswerberin die Legitimation für eine Antragstellung nach § 6 Abs. 1 AWG 2002 gefehlt habe. Diese komme nämlich nur dem Verfügungsberechtigten zu, wobei der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sei. Daraus folge, dass der Inhalt des Bescheides im Sinn von § 6 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 rechtswidrig gewesen sei. Ausgehend vom Wortlaut und den Gesetzesmaterialien sei diese Bestimmung nicht eng auszulegen und - entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin - auch nicht den Aufhebungsgründen im Revisionsverfahren nach § 42 Abs. 2 VwGG nachgebildet. Die Bundesministerin habe den Bescheid daher zu Recht nach § 6 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 aufgehoben.Von der Revisionswerberin sei als Hauptantrag die Feststellung der fehlenden Abfalleigenschaft vor der verfahrensgegenständlichen Anschüttung und eventualiter die Feststellung der nicht mehr bestehenden Abfalleigenschaft zum Zeitpunkt der Anschüttung beantragt worden. Der Bescheid des Landeshauptmanns habe - auch unter Berücksichtigung seiner Begründung - nicht erkennen lassen, ob dem Hauptbegehren oder dem Eventualbegehren Folge gegeben werde, sodass der Bescheid schon deshalb rechtswidrig gewesen sei. Der Bundesministerin sei auch darin zuzustimmen, dass der Revisionswerberin die Legitimation für eine Antragstellung nach Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 gefehlt habe. Diese komme nämlich nur dem Verfügungsberechtigten zu, wobei der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sei. Daraus folge, dass der Inhalt des Bescheides im Sinn von Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 rechtswidrig gewesen sei. Ausgehend vom Wortlaut und den Gesetzesmaterialien sei diese Bestimmung nicht eng auszulegen und - entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin - auch nicht den Aufhebungsgründen im Revisionsverfahren nach Paragraph 42, Absatz 2, VwGG nachgebildet. Die Bundesministerin habe den Bescheid daher zu Recht nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 aufgehoben.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die - nach Ablehnung und Abtretung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde ausgeführte - außerordentliche Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10
Die Revision macht unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit geltend, beide vom Verwaltungsgericht herangezogenen Alternativbegründungen seien nicht geeignet, die Aufhebung des Bescheides des Landeshauptmanns zu tragen. Soweit eine fehlende Antragslegitimation der Revisionswerberin angenommen werde, stelle sich die Frage, ob dies von der Oberbehörde überhaupt aufgegriffen werden könne. § 6 Abs. 4 AWG 2002 erlaube nämlich - neben dem Fall einer unrichtigen oder aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung in seiner Z 1 - in seiner Z 2 nur eine Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlichen Fall mit Beschluss vom 11. Jänner 2022, Ra 2020/05/0255, das Aufgreifen einer fehlenden Antragslegitimation nach § 6 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 nicht beanstandet und eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides angenommen. Insoweit sei die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch uneinheitlich. Der Verwaltungsgerichtshof habe nämlich an anderer Stelle erkannt, dass ein Bescheid, mit dem meritorisch statt zurückweisend entschieden worden sei, nicht mit Rechtswidrigkeit des Inhalts, sondern mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde belastet sei (Hinweis auf VwGH 24.2.1986, 85/10/0158 [VwSlg 12.047 A/1986]; sowie VwGH 24.2.1986, 84/10/0207). Eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit dürfe die Oberbehörde nach § 6 Abs. 4 Z 2 AWG 2020 aber nicht aufgreifen.Die Revision macht unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit geltend, beide vom Verwaltungsgericht herangezogenen Alternativbegründungen seien nicht geeignet, die Aufhebung des Bescheides des Landeshauptmanns zu tragen. Soweit eine fehlende Antragslegitimation der Revisionswerberin angenommen werde, stelle sich die Frage, ob dies von der Oberbehörde überhaupt aufgegriffen werden könne. Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 erlaube nämlich - neben dem Fall einer unrichtigen oder aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung in seiner Ziffer eins, - in seiner Ziffer 2, nur eine Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlichen Fall mit Beschluss vom 11. Jänner 2022, Ra 2020/05/0255, das Aufgreifen einer fehlenden Antragslegitimation nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 nicht beanstandet und eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides angenommen. Insoweit sei die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch uneinheitlich. Der Verwaltungsgerichtshof habe nämlich an anderer Stelle erkannt, dass ein Bescheid, mit dem meritorisch statt zurückweisend entschieden worden sei, nicht mit Rechtswidrigkeit des Inhalts, sondern mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde belastet sei (Hinweis auf VwGH 24.2.1986, 85/10/0158 [VwSlg 12.047 A/1986]; sowie VwGH 24.2.1986, 84/10/0207). Eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit dürfe die Oberbehörde nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2020 aber nicht aufgreifen.
11
Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
12
Insoweit ist in Hinblick auf das Vorbringen in der Revision zunächst festzuhalten, dass entscheidungswesentlich ist, ob die Bundesministerin zu Recht nach § 6 Abs. 4 AWG 2002 vorgegangen ist. Von Bedeutung ist daher die Auslegung der Tatbestände, die nach dieser Bestimmung zur Abänderung oder Aufhebung von Feststellungsbescheiden nach § 6 Abs. 1 AWG 2002 ermächtigen, nicht aber die Abgrenzung der im Revisionsverfahren maßgeblichen Gründe einer Aufhebung nach § 42 Abs. 2 Z 1 bis 3 VwGG.Insoweit ist in Hinblick auf das Vorbringen in der Revision zunächst festzuhalten, dass entscheidungswesentlich ist, ob die Bundesministerin zu Recht nach Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 vorgegangen ist. Von Bedeutung ist daher die Auslegung der Tatbestände, die nach dieser Bestimmung zur Abänderung oder Aufhebung von Feststellungsbescheiden nach Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 ermächtigen, nicht aber die Abgrenzung der im Revisionsverfahren maßgeblichen Gründe einer Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 VwGG.
13
§ 6 Abs. 1 und 4 AWG 2002 lautet in der geltenden Fassung samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Paragraph 6, Absatz eins und 4 AWG 2002 lautet in der geltenden Fassung samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Feststellungsbescheide

§ 6. (1) Bestehen begründete Zweifel,Paragraph 6, (1) Bestehen begründete Zweifel,

1.
ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
2.
und 3. [...]

hat der Landeshauptmann dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder der Zollorgane nach Maßgabe des § 83 mit Bescheid festzustellen. Der Verfügungsberechtigte hat die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. [...]hat der Landeshauptmann dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des Paragraph 82, oder der Zollorgane nach Maßgabe des Paragraph 83, mit Bescheid festzustellen. Der Verfügungsberechtigte hat die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. [...]

(4) Die Behörde hat den Bescheid samt einer Kopie der diesbezüglichen Akten gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Feststellungsbescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn(4) Die Behörde hat den Bescheid samt einer Kopie der diesbezüglichen Akten gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt , Nr. 51, kann ein Feststellungsbescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

1.
der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
2.
der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.“

14
Die nunmehr in § 6 Abs. 4 AWG 2002 (vormals in § 4 Abs. 3 AWG 1990) geregelte Befugnis der Oberbehörde zur Abänderung und Aufhebung von Bescheiden geht auf die AWG-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 151/1998, zurück. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1201 BlgNR 20. GP 20) wurde zum Zweck der Regelung festgehalten, die unterschiedlichen Beurteilungen im Rahmen der Feststellungsbescheide führten österreichweit zu einer uneinheitlichen Rechtslage und in weiterer Folge zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen. Es solle daher eine Korrekturmöglichkeit durch die Oberbehörde geben. Unter einem wurde mit der AWG-Novelle 1998 in § 10 Abs. 2 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) eine hinsichtlich der Aufhebungstatbestände übereinstimmende Korrekturmöglichkeit von Feststellungsbescheiden geschaffen (ErlRV 1201 BlgNR 20. GP 28). Die Judikatur zur Auslegung der Bestimmungen ist daher insoweit wechselseitig übertragbar (vgl. VwGH 30.9.2010, 2007/07/0053, mwN).Die nunmehr in Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 (vormals in Paragraph 4, Absatz 3, AWG 1990) geregelte Befugnis der Oberbehörde zur Abänderung und Aufhebung von Bescheiden geht auf die AWG-Novelle 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 1998,, zurück. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1201 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 20, ) wurde zum Zweck der Regelung festgehalten, die unterschiedlichen Beurteilungen im Rahmen der Feststellungsbescheide führten österreichweit zu einer uneinheitlichen Rechtslage und in weiterer Folge zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen. Es solle daher eine Korrekturmöglichkeit durch die Oberbehörde geben. Unter einem wurde mit der AWG-Novelle 1998 in Paragraph 10, Absatz 2, Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) eine hinsichtlich der Aufhebungstatbestände übereinstimmende Korrekturmöglichkeit von Feststellungsbescheiden geschaffen (ErlRV 1201 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 28, ). Die Judikatur zur Auslegung der Bestimmungen ist daher insoweit wechselseitig übertragbar vergleiche , VwGH 30.9.2010, 2007/07/0053, mwN).
15
Mit dem Verständnis der genannten Bestimmungen hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15. November 2001, 2001/07/0067, auseinandergesetzt. Zum nunmehr in § 6 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 (vormals § 4 Abs. 3 Z 1 AWG 1990) geregelten Aufhebungstatbestand, weil „der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde“, wurde festgehalten, dass dieser nicht jedenfalls jede Verletzung von Verfahrensvorschriften erfasse, zumal der Gesetzgeber, wenn er einen so umfassenden verstandenen Aufhebungstatbestand hätte schaffen wollen, sich damit hätte begnügen können, generell die Aufhebung rechtswidriger Bescheide anzuordnen. Das habe der Gesetzgeber aber nicht getan, sondern die Aufhebungsmöglichkeiten auf die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides und auf die unrichtige Sachverhaltsermittlung bzw. die aktenwidrige Sachverhaltsermittlung eingeschränkt. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes im Sinn des genannten Tatbestandes sei dann als gegeben anzusehen, wenn der Sachverhalt unvollständig, also lückenhaft ermittelt worden sei oder der angenommene Sachverhalt mit den Tatsachen nicht übereinstimme, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig sei, die für den Spruch des Bescheides ausschlaggebend seien. Der nunmehr in § 6 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 (vormals § 4 Abs. 3 Z 2 AWG 1990) geregelte Aufhebungstatbestand, weil „der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist“, liege immer dann vor, wenn die dem Bescheidinhalt zugrundeliegenden Rechtsnormen falsch angewendet worden seien. Eine solche falsche Anwendung von dem Bescheid zugrundeliegenden Normen liege auch vor, wenn Normen, die anzuwenden gewesen wären, unangewendet gelassen worden seien.Mit dem Verständnis der genannten Bestimmungen hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15. November 2001, 2001/07/0067, auseinandergesetzt. Zum nunmehr in Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 (vormals Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 1990) geregelten Aufhebungstatbestand, weil „der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde“, wurde festgehalten, dass dieser nicht jedenfalls jede Verletzung von Verfahrensvorschriften erfasse, zumal der Gesetzgeber, wenn er einen so umfassenden verstandenen Aufhebungstatbestand hätte schaffen wollen, sich damit hätte begnügen können, generell die Aufhebung rechtswidriger Bescheide anzuordnen. Das habe der Gesetzgeber aber nicht getan, sondern die Aufhebungsmöglichkeiten auf die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides und auf die unrichtige Sachverhaltsermittlung bzw. die aktenwidrige Sachverhaltsermittlung eingeschränkt. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes im Sinn des genannten Tatbestandes sei dann als gegeben anzusehen, wenn der Sachverhalt unvollständig, also lückenhaft ermittelt worden sei oder der angenommene Sachverhalt mit den Tatsachen nicht übereinstimme, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig sei, die für den Spruch des Bescheides ausschlaggebend seien. Der nunmehr in Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 (vormals Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 1990) geregelte Aufhebungstatbestand, weil „der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist“, liege immer dann vor, wenn die dem Bescheidinhalt zugrundeliegenden Rechtsnormen falsch angewendet worden seien. Eine solche falsche Anwendung von dem Bescheid zugrundeliegenden Normen liege auch vor, wenn Normen, die anzuwenden gewesen wären, unangewendet gelassen worden seien.
16
In seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, 2007/07/0058, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem mit einer auf § 10 Abs. 2 ALSAG gestützten Aufhebung eines im Berufungsverfahren ergangenen Feststellungsbescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft auseinanderzusetzen, die darauf gegründet war, dass es der Antragstellerin mangels Eigenschaft als Beitragsschuldnerin an der Legitimation zur Antragstellung nach § 10 ALSAG gefehlt habe. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete die - insoweit § 6 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 entsprechenden - Voraussetzungen zur Aufhebung nach § 10 Abs. 2 ALSAG als gegeben.In seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, 2007/07/0058, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem mit einer auf Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG gestützten Aufhebung eines im Berufungsverfahren ergangenen Feststellungsbescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft auseinanderzusetzen, die darauf gegründet war, dass es der Antragstellerin mangels Eigenschaft als Beitragsschuldnerin an der Legitimation zur Antragstellung nach Paragraph 10, ALSAG gefehlt habe. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete die - insoweit Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 entsprechenden - Voraussetzungen zur Aufhebung nach Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG als gegeben.
17
Die zuletzt genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 2007 kann auf den vorliegenden Fall zwar insoweit nicht ohne Weiteres übertragen werden, als dieser nicht - wie hier - die Aufhebung eines erstinstanzlichen Bescheides, sondern eines Berufungsbescheides zugrunde lag. Insgesamt ergibt sich aber, dass im Sinn dieser Rechtsprechung das Verständnis der Aufhebungstatbestände nach § 6 Abs. 4 Z 1 und 2 AWG 2002 nicht denen des Revisionsverfahrens nach Z 1 („Rechtswidrigkeit seines Inhaltes“) und Z 3 („Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“) des § 42 Abs. 2 VwGG nachgebildet ist. Die zuletzt genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 2007 kann auf den vorliegenden Fall zwar insoweit nicht ohne Weiteres übertragen werden, als dieser nicht - wie hier - die Aufhebung eines erstinstanzlichen Bescheides, sondern eines Berufungsbescheides zugrunde lag. Insgesamt ergibt sich aber, dass im Sinn dieser Rechtsprechung das Verständnis der Aufhebungstatbestände nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AWG 2002 nicht denen des Revisionsverfahrens nach Ziffer eins, („Rechtswidrigkeit seines Inhaltes“) und Ziffer 3, („Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“) des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG nachgebildet ist.
18
Im Sinn der Ausführungen im genannten Erkenntnis vom 15. November 2001, 2001/07/0067, ermöglicht der Tatbestand nach § 6 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 der Oberbehörde die Wahrnehmung einer unrichtigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts. Der Tatbestand nach § 6 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 knüpft nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers daran an und erfasst jegliche unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes. Darunter fällt auch eine unrichtige Beurteilung des Landeshauptmanns hinsichtlich seiner Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides nach § 6 Abs. 1 AWG 2002.Im Sinn der Ausführungen im genannten Erkenntnis vom 15. November 2001, 2001/07/0067, ermöglicht der Tatbestand nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 der Oberbehörde die Wahrnehmung einer unrichtigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts. Der Tatbestand nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 knüpft nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers daran an und erfasst jegliche unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes. Darunter fällt auch eine unrichtige Beurteilung des Landeshauptmanns hinsichtlich seiner Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002.
19
Es bestehen dagegen keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber insoweit zwischen einer Rechtswidrigkeit des Inhalts im Sinn von § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG und einer solchen infolge Unzuständigkeit im Sinn von § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG hätte differenzieren wollen bzw. die Wahrnehmung der Unzuständigkeit des Landeshauptmanns (vormals auch anderer Unterbehörden) zur Erlassung eines Bescheides nach § 6 Abs. 1 AWG 2002 einer Nichtigerklärung durch die Oberbehörde nach § 68 Abs. 4 Z 1 AVG vorbehalten hätte wollen. Ausgehend davon ist das Verwaltungsgericht daher jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Bundesministerin nach § 6 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 die mangelnde Antragslegitimation der Revisionswerberin aufgreifen konnte. Es bestehen dagegen keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber insoweit zwischen einer Rechtswidrigkeit des Inhalts im Sinn von Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG und einer solchen infolge Unzuständigkeit im Sinn von Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG hätte differenzieren wollen bzw. die Wahrnehmung der Unzuständigkeit des Landeshauptmanns (vormals auch anderer Unterbehörden) zur Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 einer Nichtigerklärung durch die Oberbehörde nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG vorbehalten hätte wollen. Ausgehend davon ist das Verwaltungsgericht daher jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Bundesministerin nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 die mangelnde Antragslegitimation der Revisionswerberin aufgreifen konnte.
20
Eine Unrichtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Revisionswerberin nicht zu dem Personenkreis gehört hat, der zur Stellung eines Antrages auf Feststellung nach § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 legitimiert ist, legt die Revision nicht dar. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass bei einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren nach § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 der Verfügungsberechtigte den Feststellungsgegenstand bestimmt. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne ist derjenige, der rechtmäßig über den Feststellungsgegenstand bestimmen oder verfügen kann. In Bezug auf die Antragslegitimation stellt § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 weder auf vor der Antragstellung gelegene Verfügungsberechtigungen noch darauf ab, ob der im Antrag zu konkretisierende Feststellungsgegenstand vor diesem Antrag andere Qualifikationen aufgewiesen hat als im Antragszeitpunkt (vgl. zum Ganzen VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0215, mwN).Eine Unrichtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Revisionswerberin nicht zu dem Personenkreis gehört hat, der zur Stellung eines Antrages auf Feststellung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 legitimiert ist, legt die Revision nicht dar. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass bei einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 der Verfügungsberechtigte den Feststellungsgegenstand bestimmt. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne ist derjenige, der rechtmäßig über den Feststellungsgegenstand bestimmen oder verfügen kann. In Bezug auf die Antragslegitimation stellt Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 weder auf vor der Antragstellung gelegene Verfügungsberechtigungen noch darauf ab, ob der im Antrag zu konkretisierende Feststellungsgegenstand vor diesem Antrag andere Qualifikationen aufgewiesen hat als im Antragszeitpunkt vergleiche , zum Ganzen VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0215, mwN).
21
Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Revisionswerberin sei jedenfalls zum Zeitpunkt ihres Antrags vom 30. November 2020 nicht mehr Verfügungsberechtigte des gegenständlichen, in den Jahren 2009 bis 2013 auf fremdem Grund angeschütteten Bodenaushubmaterials gewesen, vermag die Revision nichts entgegenzusetzen. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die weitere in der Revision aufgeworfene Frage, ob auch die vom Verwaltungsgericht angenommene Unbestimmtheit des Bescheides des Landeshauptmanns ein Vorgehen nach § 6 Abs. 4 AWG 2002 rechtfertigen konnte.Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Revisionswerberin sei jedenfalls zum Zeitpunkt ihres Antrags vom 30. November 2020 nicht mehr Verfügungsberechtigte des gegenständlichen, in den Jahren 2009 bis 2013 auf fremdem Grund angeschütteten Bodenaushubmaterials gewesen, vermag die Revision nichts entgegenzusetzen. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die weitere in der Revision aufgeworfene Frage, ob auch die vom Verwaltungsgericht angenommene Unbestimmtheit des Bescheides des Landeshauptmanns ein Vorgehen nach Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 rechtfertigen konnte.
22
Da somit bereits der Revisionsinhalt erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Revisionsinhalt erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Revision gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. März 2024

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070185.L00

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten