TE Vwgh Beschluss 2024/3/14 Ra 2022/02/0034

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Veröffentlicht am 14.03.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs2
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
VwGG §25a Abs1
VwGG §25a Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §31 Abs2
VwGVG 2014 §31 Abs3
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/02/0035
Ra 2022/02/0036

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision 1. des P, 2. der A GmbH und 3. der N AG, alle in G, alle vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. November 2021, 1. VGW-002/011/5374/2021-18, 2. VGW-002/011/5375/2021 und 3. VGW-002/V/011/5376/2021, betreffend Übertretungen des Wiener Wettengesetzes und Verfall (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach einer Kontrolle des an einem näher bestimmten Ort befindlichen Wettlokals am 25. Juni 2020 wurden acht näher genannte Gegenstände (Wettterminals und Wettannahmeschalter samt Equipment sowie das darin befindliche Bargeld) vorläufig beschlagnahmt.
2
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 15. Juli 2020, MA 36-583114-2020-17, wurde die Beschlagnahme dieser Gegenstände, die der Ausübung der Tätigkeit der zweitrevisionswerbenden Partei als Wettunternehmerin gedient hätten, gemäß § 23 Abs. 2 iVm Abs. 4 Wiener Wettengesetz angeordnet. Die gegen diesen Bescheid an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) erhobene Beschwerde wurde von dem nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes zuständigen Richter der Gerichtsabteilung 082 mit Erkenntnis vom 4. Jänner 2021, VGW-002/082/10983/2020-18, VGW-002/V/082/10984/2020 und VGW-002/V/082/10985/2020, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 15. Juli 2020, MA 36-583114-2020-17, wurde die Beschlagnahme dieser Gegenstände, die der Ausübung der Tätigkeit der zweitrevisionswerbenden Partei als Wettunternehmerin gedient hätten, gemäß Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit , Absatz 4, Wiener Wettengesetz angeordnet. Die gegen diesen Bescheid an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) erhobene Beschwerde wurde von dem nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes zuständigen Richter der Gerichtsabteilung 082 mit Erkenntnis vom 4. Jänner 2021, VGW-002/082/10983/2020-18, VGW-002/V/082/10984/2020 und VGW-002/V/082/10985/2020, als unbegründet abgewiesen.
3
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 1. März 2021, MA36/203600001721/2020, wurde der Erstrevisionswerber als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der zweitrevisionswerbenden Partei wegen zweier Übertretungen des Wiener Wettengesetzes schuldig erkannt und über ihn hierfür zwei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Weiters wurden die beschlagnahmten Gegenstände gemäß § 17 Abs. 1 VStG iVm § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz für verfallen erklärt.Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 1. März 2021, MA36/203600001721 aus 2020,, wurde der Erstrevisionswerber als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG der zweitrevisionswerbenden Partei wegen zweier Übertretungen des Wiener Wettengesetzes schuldig erkannt und über ihn hierfür zwei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Weiters wurden die beschlagnahmten Gegenstände gemäß Paragraph 17, Absatz eins, VStG in Verbindung mit , Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz für verfallen erklärt.
4
Gegen dieses Straferkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien durch denselben Rechtsvertreter Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien, die beim Verwaltungsgericht unter den Geschäftszahlen VGW-002/011/5374/2021, VGW-002/011/5375/2021 und VGW-002/011/5376/2021, dem Richter der Gerichtsabteilung 011 zugeteilt wurden.
5
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. November 2021 sprach das Mitglied des Verwaltungsgerichts, auf das die Beschwerdeangelegenheiten protokolliert worden waren, gemäß § 31 VwGVG seine Unzuständigkeit aus und verfügte „die Weiterleitung der Beschwerdeangelegenheit gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG und in Verbindung mit § 24 VStG an den Richter mit der Senatszahl 082, der bereits mit Erkenntnis vom 4. Januar 2021 in selbiger Angelegenheit über das Beschlagnahme Verfahren zu VGW-002/082/10983/2020 et al abgesprochen hat“. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für „ausgeschlossen“.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. November 2021 sprach das Mitglied des Verwaltungsgerichts, auf das die Beschwerdeangelegenheiten protokolliert worden waren, gemäß Paragraph 31, VwGVG seine Unzuständigkeit aus und verfügte „die Weiterleitung der Beschwerdeangelegenheit gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 6, AVG und in Verbindung mit Paragraph 24, VStG an den Richter mit der Senatszahl 082, der bereits mit Erkenntnis vom 4. Januar 2021 in selbiger Angelegenheit über das Beschlagnahme Verfahren zu VGW-002/082/10983/2020 et al abgesprochen hat“. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für „ausgeschlossen“.
6
Rechtlich begründete der Richter den Beschluss fallbezogen im Wesentlichen dahingehend, dass nach der hier maßgeblichen Geschäftsverteilung für das Jahr 2021 das Strafverfahren eine Annexsache zum vorangegangenen Beschlagnahmeverfahren bilde, welches vom selben Richter zu erledigen sei.
7
Die Unzulässigkeit der Revision wurde mit dem Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung begründet.
8
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9
Die Revision erweist sich als unzulässig.
10
Nach § 25a Abs. 3 erster Satz VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können gemäß 2. Satz leg. cit. vielmehr erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (vgl. ausführlich VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048; VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/0032, jeweils mwN).Nach Paragraph 25 a, Absatz 3, erster Satz VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können gemäß 2. Satz leg. cit. vielmehr erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden vergleiche , ausführlich VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048; VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/0032, jeweils mwN).
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seinem Beschluss vom 15. Februar 2024, Ra 2023/09/0189 und 0190, festgehalten, dass es sich bei der Weiterleitung einer Beschwerde innerhalb eines Verwaltungsgerichts von einer Gerichtsabteilung zu einer anderen um eine bloß - wenn auch in Beschlussform gefasste - verfahrensleitende Verfügung im Sinn des § 25a Abs. 3 VwGG handelt. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seinem Beschluss vom 15. Februar 2024, Ra 2023/09/0189 und 0190, festgehalten, dass es sich bei der Weiterleitung einer Beschwerde innerhalb eines Verwaltungsgerichts von einer Gerichtsabteilung zu einer anderen um eine bloß - wenn auch in Beschlussform gefasste - verfahrensleitende Verfügung im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG handelt. Zur näheren Begründung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit , Absatz 9, VwGG auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen.
12
Der vorliegende Ausspruch, der die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts nicht verneinte, sondern seinem gesamten Inhalt nach lediglich eine Weiterleitung des Aktes an die nach Auffassung des entscheidenden Richters nach der Geschäftsverteilung zuständige Gerichtsabteilung innerhalb des Verwaltungsgerichts verfügte, erweist sich daher als nicht gesondert anfechtbar, sodass die Revision unzulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Revisionsfall - ein solcher Beschluss - fehlerhaft - einen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG und eine Rechtsmittelbelehrung, dass die Revisionserhebung an sich möglich sei, enthält (vgl. erneut Ra 2023/09/0189 und 0190, mwN).Der vorliegende Ausspruch, der die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts nicht verneinte, sondern seinem gesamten Inhalt nach lediglich eine Weiterleitung des Aktes an die nach Auffassung des entscheidenden Richters nach der Geschäftsverteilung zuständige Gerichtsabteilung innerhalb des Verwaltungsgerichts verfügte, erweist sich daher als nicht gesondert anfechtbar, sodass die Revision unzulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Revisionsfall - ein solcher Beschluss - fehlerhaft - einen Ausspruch nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG und eine Rechtsmittelbelehrung, dass die Revisionserhebung an sich möglich sei, enthält vergleiche , erneut Ra 2023/09/0189 und 0190, mwN).
13
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 14. März 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020034.L00

Im RIS seit

11.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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