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Nach einer Kontrolle des an einem näher bestimmten Ort befindlichen Wettlokals am 25. Juni 2020 wurden acht näher genannte Gegenstände (Wettterminals und Wettannahmeschalter samt Equipment sowie das darin befindliche Bargeld) vorläufig beschlagnahmt.
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Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 15. Juli 2020, MA 36-583114-2020-17, wurde die Beschlagnahme dieser Gegenstände, die der Ausübung der Tätigkeit der zweitrevisionswerbenden Partei als Wettunternehmerin gedient hätten, gemäß § 23 Abs. 2 iVm Abs. 4 Wiener Wettengesetz angeordnet. Die gegen diesen Bescheid an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) erhobene Beschwerde wurde von dem nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes zuständigen Richter der Gerichtsabteilung 082 mit Erkenntnis vom 4. Jänner 2021, VGW-002/082/10983/2020-18, VGW-002/V/082/10984/2020 und VGW-002/V/082/10985/2020, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 15. Juli 2020, MA 36-583114-2020-17, wurde die Beschlagnahme dieser Gegenstände, die der Ausübung der Tätigkeit der zweitrevisionswerbenden Partei als Wettunternehmerin gedient hätten, gemäß Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit , Absatz 4, Wiener Wettengesetz angeordnet. Die gegen diesen Bescheid an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) erhobene Beschwerde wurde von dem nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes zuständigen Richter der Gerichtsabteilung 082 mit Erkenntnis vom 4. Jänner 2021, VGW-002/082/10983/2020-18, VGW-002/V/082/10984/2020 und VGW-002/V/082/10985/2020, als unbegründet abgewiesen.
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Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 1. März 2021, MA36/203600001721/2020, wurde der Erstrevisionswerber als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der zweitrevisionswerbenden Partei wegen zweier Übertretungen des Wiener Wettengesetzes schuldig erkannt und über ihn hierfür zwei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Weiters wurden die beschlagnahmten Gegenstände gemäß § 17 Abs. 1 VStG iVm § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz für verfallen erklärt.Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 1. März 2021, MA36/203600001721 aus 2020,, wurde der Erstrevisionswerber als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG der zweitrevisionswerbenden Partei wegen zweier Übertretungen des Wiener Wettengesetzes schuldig erkannt und über ihn hierfür zwei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Weiters wurden die beschlagnahmten Gegenstände gemäß Paragraph 17, Absatz eins, VStG in Verbindung mit , Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz für verfallen erklärt.
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Gegen dieses Straferkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien durch denselben Rechtsvertreter Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien, die beim Verwaltungsgericht unter den Geschäftszahlen VGW-002/011/5374/2021, VGW-002/011/5375/2021 und VGW-002/011/5376/2021, dem Richter der Gerichtsabteilung 011 zugeteilt wurden.
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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. November 2021 sprach das Mitglied des Verwaltungsgerichts, auf das die Beschwerdeangelegenheiten protokolliert worden waren, gemäß § 31 VwGVG seine Unzuständigkeit aus und verfügte „die Weiterleitung der Beschwerdeangelegenheit gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG und in Verbindung mit § 24 VStG an den Richter mit der Senatszahl 082, der bereits mit Erkenntnis vom 4. Januar 2021 in selbiger Angelegenheit über das Beschlagnahme Verfahren zu VGW-002/082/10983/2020 et al abgesprochen hat“. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für „ausgeschlossen“.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. November 2021 sprach das Mitglied des Verwaltungsgerichts, auf das die Beschwerdeangelegenheiten protokolliert worden waren, gemäß Paragraph 31, VwGVG seine Unzuständigkeit aus und verfügte „die Weiterleitung der Beschwerdeangelegenheit gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 6, AVG und in Verbindung mit Paragraph 24, VStG an den Richter mit der Senatszahl 082, der bereits mit Erkenntnis vom 4. Januar 2021 in selbiger Angelegenheit über das Beschlagnahme Verfahren zu VGW-002/082/10983/2020 et al abgesprochen hat“. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für „ausgeschlossen“.
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Rechtlich begründete der Richter den Beschluss fallbezogen im Wesentlichen dahingehend, dass nach der hier maßgeblichen Geschäftsverteilung für das Jahr 2021 das Strafverfahren eine Annexsache zum vorangegangenen Beschlagnahmeverfahren bilde, welches vom selben Richter zu erledigen sei.
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Die Unzulässigkeit der Revision wurde mit dem Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung begründet.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Die Revision erweist sich als unzulässig.
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Nach § 25a Abs. 3 erster Satz VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können gemäß 2. Satz leg. cit. vielmehr erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (vgl. ausführlich VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048; VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/0032, jeweils mwN).Nach Paragraph 25 a, Absatz 3, erster Satz VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können gemäß 2. Satz leg. cit. vielmehr erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden vergleiche , ausführlich VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048; VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/0032, jeweils mwN). 11
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seinem Beschluss vom 15. Februar 2024, Ra 2023/09/0189 und 0190, festgehalten, dass es sich bei der Weiterleitung einer Beschwerde innerhalb eines Verwaltungsgerichts von einer Gerichtsabteilung zu einer anderen um eine bloß - wenn auch in Beschlussform gefasste - verfahrensleitende Verfügung im Sinn des § 25a Abs. 3 VwGG handelt. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seinem Beschluss vom 15. Februar 2024, Ra 2023/09/0189 und 0190, festgehalten, dass es sich bei der Weiterleitung einer Beschwerde innerhalb eines Verwaltungsgerichts von einer Gerichtsabteilung zu einer anderen um eine bloß - wenn auch in Beschlussform gefasste - verfahrensleitende Verfügung im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG handelt. Zur näheren Begründung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit , Absatz 9, VwGG auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen.
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Der vorliegende Ausspruch, der die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts nicht verneinte, sondern seinem gesamten Inhalt nach lediglich eine Weiterleitung des Aktes an die nach Auffassung des entscheidenden Richters nach der Geschäftsverteilung zuständige Gerichtsabteilung innerhalb des Verwaltungsgerichts verfügte, erweist sich daher als nicht gesondert anfechtbar, sodass die Revision unzulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Revisionsfall - ein solcher Beschluss - fehlerhaft - einen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG und eine Rechtsmittelbelehrung, dass die Revisionserhebung an sich möglich sei, enthält (vgl. erneut Ra 2023/09/0189 und 0190, mwN).Der vorliegende Ausspruch, der die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts nicht verneinte, sondern seinem gesamten Inhalt nach lediglich eine Weiterleitung des Aktes an die nach Auffassung des entscheidenden Richters nach der Geschäftsverteilung zuständige Gerichtsabteilung innerhalb des Verwaltungsgerichts verfügte, erweist sich daher als nicht gesondert anfechtbar, sodass die Revision unzulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Revisionsfall - ein solcher Beschluss - fehlerhaft - einen Ausspruch nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG und eine Rechtsmittelbelehrung, dass die Revisionserhebung an sich möglich sei, enthält vergleiche , erneut Ra 2023/09/0189 und 0190, mwN).
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. März 2024