TE Vwgh Beschluss 2024/3/18 Ra 2024/06/0032

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2024
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des P F in N, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. Jänner 2024, LVwG-2023/31/1702-5, betreffend einen Beseitigungsauftrag und Nutzungsuntersagung nach der TBO 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Neustift im Stubaital; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 2023, mit welchem ihm gemäß § 46 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) ein Beseitigungsauftrag und gemäß § 46 Abs. 6 TBO 2022 die Nutzungsuntersagung für ein näher genanntes Stallgebäude erteilt worden waren, als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 2023, mit welchem ihm gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) ein Beseitigungsauftrag und gemäß Paragraph 46, Absatz 6, TBO 2022 die Nutzungsuntersagung für ein näher genanntes Stallgebäude erteilt worden waren, als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.
2
In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird unter der Überschrift „3. Umfang der Anfechtung und Revisionsgründe:“ zu Punkt 3.3. ausgeführt:

„Durch das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.01.2024, LVwG-2023/31/1702, erachtet sich der Revisionswerber in seinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, da durch das angefochtene Erkenntnis das Landesverwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgeht, dass das von seinem Vater als Rechtsvorgänger errichtete Wirtschaftsgebäude (Stall mit Tenne) nicht der baubehördlichen Genehmigung laut Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Neustift im Stubaital vom XX.YY.19ZZ, Bauakt Nr. X, entsprechen würde, sondern von ihm ein Aliud errichtet worden sei, wofür eine baubehördliche Bewilligung fehlen würde (Revisionspunkte).“„Durch das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.01.2024, LVwG-2023/31/1702, erachtet sich der Revisionswerber in seinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, da durch das angefochtene Erkenntnis das Landesverwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgeht, dass das von seinem Vater als Rechtsvorgänger errichtete Wirtschaftsgebäude (Stall mit Tenne) nicht der baubehördlichen Genehmigung laut Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Neustift im Stubaital vom römisch zwanzig.YY.19ZZ, Bauakt Nr. römisch zehn, entsprechen würde, sondern von ihm ein Aliud errichtet worden sei, wofür eine baubehördliche Bewilligung fehlen würde (Revisionspunkte).“

3
Dazu wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG verwiesen, wonach durch die Revisionspunkte der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt wird, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.9.2021, Ra 2021/06/0120, Rn. 4, mwN). Dazu wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG verwiesen, wonach durch die Revisionspunkte der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt wird, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 14.9.2021, Ra 2021/06/0120, Rn. 4, mwN).
4
Mit dem Vorbringen, der Revisionswerber erachte sich „in seinem subjektiv- öffentlichen Recht verletzt“, wird nicht dargelegt, die Verletzung welcher konkreten Rechte der Verwaltungsgerichtshof prüfen sollte (vgl. nochmals VwGH 14.9.2021, Ra 2021/06/0120, Rn. 5).Mit dem Vorbringen, der Revisionswerber erachte sich „in seinem subjektiv- öffentlichen Recht verletzt“, wird nicht dargelegt, die Verletzung welcher konkreten Rechte der Verwaltungsgerichtshof prüfen sollte vergleiche , nochmals VwGH 14.9.2021, Ra 2021/06/0120, Rn. 5).

Die behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 16.3.2021, Ra 2021/05/0045, Rn. 6, mwN).Die behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche , etwa VwGH 16.3.2021, Ra 2021/05/0045, Rn. 6, mwN).

5
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 18. März 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060032.L00

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten