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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des P F in N, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. Jänner 2024, LVwG-2023/31/1702-5, betreffend einen Beseitigungsauftrag und Nutzungsuntersagung nach der TBO 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Neustift im Stubaital; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
„Durch das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.01.2024, LVwG-2023/31/1702, erachtet sich der Revisionswerber in seinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, da durch das angefochtene Erkenntnis das Landesverwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgeht, dass das von seinem Vater als Rechtsvorgänger errichtete Wirtschaftsgebäude (Stall mit Tenne) nicht der baubehördlichen Genehmigung laut Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Neustift im Stubaital vom XX.YY.19ZZ, Bauakt Nr. X, entsprechen würde, sondern von ihm ein Aliud errichtet worden sei, wofür eine baubehördliche Bewilligung fehlen würde (Revisionspunkte).“„Durch das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.01.2024, LVwG-2023/31/1702, erachtet sich der Revisionswerber in seinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, da durch das angefochtene Erkenntnis das Landesverwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgeht, dass das von seinem Vater als Rechtsvorgänger errichtete Wirtschaftsgebäude (Stall mit Tenne) nicht der baubehördlichen Genehmigung laut Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Neustift im Stubaital vom römisch zwanzig.YY.19ZZ, Bauakt Nr. römisch zehn, entsprechen würde, sondern von ihm ein Aliud errichtet worden sei, wofür eine baubehördliche Bewilligung fehlen würde (Revisionspunkte).“
Die behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 16.3.2021, Ra 2021/05/0045, Rn. 6, mwN).Die behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche , etwa VwGH 16.3.2021, Ra 2021/05/0045, Rn. 6, mwN).
Wien, am 18. März 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060032.L00Im RIS seit
17.04.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024