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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde die Maßnahmenbeschwerde der revisionswerbenden Partei wegen der Entfernung eines näher bezeichneten Schanigartens gemäß § 6 Abs. 1 Gebrauchsabgabegesetz 1966 - GAG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), die revisionswerbende Partei zum Aufwandersatz in Höhe von € 887,20 an den Rechtsträger der belangten Behörde binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichtet (Spruchpunkt II.), und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde die Maßnahmenbeschwerde der revisionswerbenden Partei wegen der Entfernung eines näher bezeichneten Schanigartens gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Gebrauchsabgabegesetz 1966 - GAG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die revisionswerbende Partei zum Aufwandersatz in Höhe von € 887,20 an den Rechtsträger der belangten Behörde binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichtet (Spruchpunkt römisch zwei.), und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
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Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter Punkt „III. Revisionspunkte“ wie folgt vorgebracht wird:
„Die Revisionswerberin erachtet [sich] durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem einfach gesetzlich gewährten Recht gemäß § 42 Abs 2 Z3 ) VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit, Ignorieren des Parteivorbringens samt beantragter Beweisanboten), weil der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde und Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden (mangelndes Parteiengehör und Durchführung eines ordentlichen und vollständigen Ermittlungsverfahrens gemäß § 37 AVG), bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge rechtsirriger Anwendung einer Maßnahme behördlicher Zwangsgewalt verletzt.“„Die Revisionswerberin erachtet [sich] durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem einfach gesetzlich gewährten Recht gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Z3 ) VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit, Ignorieren des Parteivorbringens samt beantragter Beweisanboten), weil der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde und Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden (mangelndes Parteiengehör und Durchführung eines ordentlichen und vollständigen Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 37, AVG), bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge rechtsirriger Anwendung einer Maßnahme behördlicher Zwangsgewalt verletzt.“
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. für viele etwa VwGH 18.12.2023, Ra 2023/05/0277, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , für viele etwa VwGH 18.12.2023, Ra 2023/05/0277, mwN).
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Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. z.B. nochmals der erwähnte Beschluss vom 18.12.2023, Ra 2023/05/0277, mwN).Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , z.B. nochmals der erwähnte Beschluss vom 18.12.2023, Ra 2023/05/0277, mwN).
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Aus dem in der Revision unter „III. Revisionspunkte“ erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die revisionswerbende Partei als verletzt erachtet. Bei den geltend gemachten Verfahrensfehlern handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa VwGH 10.11.2023, Ra 2023/05/0259, mwN).Aus dem in der Revision unter „III. Revisionspunkte“ erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die revisionswerbende Partei als verletzt erachtet. Bei den geltend gemachten Verfahrensfehlern handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , etwa VwGH 10.11.2023, Ra 2023/05/0259, mwN).
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Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. für viele etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0084, mwN).Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes vergleiche , für viele etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0084, mwN). 8
Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. März 2024