Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. der Dr. A G, 2. des Dr. M H, 3. der Dr. S W, 4. des M W, 5. der T P, BA, 6. des M P und 7. des Dr. G M, alle in K und alle vertreten durch die Hudelist/Primig Rechtsanwälte OG in 9560 Feldkirchen in Kärnten, Dr.-Arthur-Lemisch-Straße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 11. Oktober 2023, KLVwG-1843-1849/31/2022, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: M GmbH, vertreten durch die Dr. Alexander Klaus Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Karfreitstraße 1; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Klagenfurt hat der Erstrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dazu traf das LVwG folgende Feststellungen:
„Die Bauwerberin [...] beantragte mit schriftlicher Eingabe von 25. September, abgeändert durch die Eingabe vom 16. Juli 2021, die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage inklusive Tiefgarage auf dem Grundstück A in der KG S.
Das Baugrundstück ist durch eine öffentliche Verkehrsfläche (Grundstück Nr. B, KG C) erschlossen. Das zu bebauende Grundstück weist die Widmung Bauland-Wohngebiet auf. Die gesamte Fläche des Grundstücks A in der KG S beträgt 1.240,15 m2. Insgesamt sollen Geschossflächen im Ausmaß von 799,95 m2 errichtet werden. Daraus ergibt sich eine Geschossflächenzahl von 0,645.
Die Abstandsbestimmungen gegenüber den beschwerdeführenden Parteien werden eingehalten.
Die beschwerdeführenden Parteien grenzen mit insgesamt 3 Grundstücken (Eigentümer sowie als Miteigentümer) unmittelbar an das zu bebauende Grundstück an und ist die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde bei allen beschwerdeführenden Parteien gegeben.
Das mit schriftlicher Eingabe vom 14. September 2023 vorgelegte Gutachten Dl M[...] bezieht sich auf die ursprüngliche Einreichung vom 16. September 2020. Die mit Eingabe vom 16. Juli 2021 vorgelegten Austauschpläne finden im Gutachten keine Berücksichtigung.
Das Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der Versicherung der Oberflächenwässer, die fehlende Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Ortsbild sowie die fehlende Eignung des Grundstückes als Bauplatz stellen keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer dar. Gleiches gilt für das Vorbringen zu den Besucherparkplätzen und der Bebauungsrichtlinie, erstmalig vorgebracht im Schriftsatz vom 14. September 2023. Im zulässigen Beschwerdevorbringen zur Geschossflächenzahl, der Anzahl der Geschoße bzw. der Stockwerke sowie den Abstandsflächen konnte keine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer erkannt werden.“
Zur Beweiswürdigung wurde ausgeführt:
„Die Feststellungen in Bezug auf die geplanten baulichen Maßnahmen konnten den Einreichplänen, die dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zu Grunde liegen, sowie dem Gutachten des Sachverständigen entnommen werden.
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen am Baugrundstück sowie den angrenzenden Anrainergrundstücken und somit zur vorliegende Parteistellung wurde dem offenen Grundbuch sowie dem KAGIS entnommen.
Die Feststellung hinsichtlich der Widmung des Baugrundstückes wurde dem geltenden Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee entnommen.
Die Feststellung in Bezug auf die Geschossflächenzahl sowie den Abstandsflächen konnte dem nachvollziehbaren und vollständigen Gutachten des bautechnischen Sachverständigen Ing. [C.D.] entnommen werden.“
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das LVwG zu der von den Revisionswerbern als Anrainer nach § 23 Abs. 2 K-BO 1996 behaupteten Verletzung der Abstandsbestimmungen (§ 23 Abs. 3 lit. e K-BO 1996) aus, diesbezüglich stehe den Nachbarn ein subjektives Recht zu. Die Fragestellung sei an den bestellten Sachverständigen herangetragen worden, der sowohl in seinem Gutachten als auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, dass die Abstandsflächen planlich dargestellt seien und der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung (KBPVO) entsprächen. Hinsichtlich des Vorbringens, die Abstandsflächen wären in den Plänen nicht dargestellt, werde auf die Darstellung in einem näher bezeichneten Plan verwiesen, in welchem die Abstände zu sämtlichen angrenzenden Grundstücken nachvollziehbar dargestellt seien.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das LVwG zu der von den Revisionswerbern als Anrainer nach Paragraph 23, Absatz 2, K-BO 1996 behaupteten Verletzung der Abstandsbestimmungen (Paragraph 23, Absatz 3, Litera e, K-BO 1996) aus, diesbezüglich stehe den Nachbarn ein subjektives Recht zu. Die Fragestellung sei an den bestellten Sachverständigen herangetragen worden, der sowohl in seinem Gutachten als auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, dass die Abstandsflächen planlich dargestellt seien und der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung (KBPVO) entsprächen. Hinsichtlich des Vorbringens, die Abstandsflächen wären in den Plänen nicht dargestellt, werde auf die Darstellung in einem näher bezeichneten Plan verwiesen, in welchem die Abstände zu sämtlichen angrenzenden Grundstücken nachvollziehbar dargestellt seien.
Zum Abstand der Tiefgarage zum Grundstück der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien verwies das LVwG auf § 5 [richtig: § 3] Abs. 5 lit. b KBPVO; demnach wären die im § 3 Abs. 2 und 3 angegebenen Mindestabstände für Gebäude und Gebäudeteile, die unter dem Gelände gelegen seien oder das Gelände nicht mehr als 1,00 m überragten, nicht anzuwenden. Den Ausführungen des Gutachters zufolge überrage die Tiefgarage „an sich“ das Gelände um weniger als 1 m; die auf der Tiefgarage angebrachte Absturzsicherung finde bei der Ermittlung der Höhe keine Berücksichtigung, weil sie außerhalb des Bauwichs von 2,25 m zur Errichtung komme (vgl. § 1 Abs. 2 lit. d KBPVO).Zum Abstand der Tiefgarage zum Grundstück der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien verwies das LVwG auf Paragraph 5, [richtig: Paragraph 3 ], Absatz 5, Litera b, KBPVO; demnach wären die im Paragraph 3, Absatz 2, und 3 angegebenen Mindestabstände für Gebäude und Gebäudeteile, die unter dem Gelände gelegen seien oder das Gelände nicht mehr als 1,00 m überragten, nicht anzuwenden. Den Ausführungen des Gutachters zufolge überrage die Tiefgarage „an sich“ das Gelände um weniger als 1 m; die auf der Tiefgarage angebrachte Absturzsicherung finde bei der Ermittlung der Höhe keine Berücksichtigung, weil sie außerhalb des Bauwichs von 2,25 m zur Errichtung komme vergleiche , Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, KBPVO).
In weiterer Folge begründete das LVwG, dass seiner Ansicht nach die Abstellräume, die Stützmauern, das Wohngebäude sowie die Außentreppe die Mindestabstände zu den Grundstücken der revisionswerbenden Parteien nicht verletzten.
Zum Beschwerdevorbringen der Überschreitung der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl, weil die belangte Behörde den Laubengang, den Poolraum und den Abstellraum bei der Berechnung nicht einbezogen habe, verwies das LVwG auf § 1 Abs. 2 lit. i und j KBPVO und kam zu dem Ergebnis, dass für die Berechnung der Geschoßflächenzahl die gesamte Fläche des Baugrundstückes (einschließlich jener Fläche, auf der ein Servitut zu Lasten des Grundstückes der mitbeteiligten Partei verbüchert sei) heranzuziehen sei und in der Berechnung der Laubengang, der Pooltechnikraum sowie die Nebengebäude nicht zu berücksichtigen seien. Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen ergebe sich somit eine Geschoßflächenzahl von 0,645; die zulässige Geschoßflächenzahl werde somit um 0,005 unterschritten.Zum Beschwerdevorbringen der Überschreitung der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl, weil die belangte Behörde den Laubengang, den Poolraum und den Abstellraum bei der Berechnung nicht einbezogen habe, verwies das LVwG auf Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, und j KBPVO und kam zu dem Ergebnis, dass für die Berechnung der Geschoßflächenzahl die gesamte Fläche des Baugrundstückes (einschließlich jener Fläche, auf der ein Servitut zu Lasten des Grundstückes der mitbeteiligten Partei verbüchert sei) heranzuziehen sei und in der Berechnung der Laubengang, der Pooltechnikraum sowie die Nebengebäude nicht zu berücksichtigen seien. Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen ergebe sich somit eine Geschoßflächenzahl von 0,645; die zulässige Geschoßflächenzahl werde somit um 0,005 unterschritten.
Hinsichtlich der Gebäudehöhe verwies das LVwG ebenfalls auf das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen, wonach die einzelnen, in Hanglage geplanten Gebäudeteile statisch voneinander getrennt seien und es sich um drei separate Gebäude handle; diesem Gutachten seien die revisionswerbenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Mit dem Vorbringen betreffend die Versickerung der Oberflächenwässer, der Anzahl der Geschosse, der Auswirkungen auf das Ortsbild, zur mangelnden Eignung des Bauplatzes und zum Widerspruch der Besucherparkplätze zur Bebauungsrichtlinie hätten die revisionswerbenden Parteien - so das LVwG - keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach der auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, aufrecht erhaltenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den sich aus § 29 Abs. 1 VwGVG ergebenden Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt (vgl. etwa VwGH 1.7.2022, Ra 2019/06/0106, Rn. 9 und 10, jeweils mwN).Nach der auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, aufrecht erhaltenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den sich aus Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG ergebenden Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt vergleiche , etwa VwGH 1.7.2022, Ra 2019/06/0106, Rn. 9 und 10, jeweils mwN).
Aus den Feststellungen geht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hervor. Die Ausführungen, wonach die Abstandsbestimmungen gegenüber den beschwerdeführenden Parteien eingehalten würden und hinsichtlich der Geschossflächenzahl, der Anzahl der Geschoße bzw. der Stockwerke sowie den Abstandsflächen keine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer erkannt werden könnten, stellen keine Feststellung des Sachverhaltes dar, sondern eine - nicht nachvollziehbare, weil gänzlich unbegründete - rechtliche Beurteilung. Die entscheidungsrelevanten Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen, auf die sich das LVwG im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiederholt bezieht, wurden ebenfalls nicht festgestellt.
Die Beweiswürdigung lässt jegliche Auseinandersetzung mit dem widerstreitenden Vorbringen der revisionswerbenden Parteien vermissen.
Wien, am 18. März 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023060223.L00Im RIS seit
17.04.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024