TE Vwgh Erkenntnis 2024/3/18 Ra 2023/06/0223

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Veröffentlicht am 18.03.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/06/0224
Ra 2023/06/0225
Ra 2023/06/0226
Ra 2023/06/0227
Ra 2023/06/0228
Ra 2023/06/0229

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. der Dr. A G, 2. des Dr. M H, 3. der Dr. S W, 4. des M W, 5. der T P, BA, 6. des M P und 7. des Dr. G M, alle in K und alle vertreten durch die Hudelist/Primig Rechtsanwälte OG in 9560 Feldkirchen in Kärnten, Dr.-Arthur-Lemisch-Straße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 11. Oktober 2023, KLVwG-1843-1849/31/2022, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: M GmbH, vertreten durch die Dr. Alexander Klaus Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Karfreitstraße 1; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Klagenfurt hat der Erstrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 2022, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Abbruch eines Gartenhauses und die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage gemäß § 6 lit. a und d, § 17 und § 18 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) auf einem näher genannten Grundstück in K. erteilt worden war, als unbegründet ab und erklärte eine Revision für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 2022, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Abbruch eines Gartenhauses und die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage gemäß Paragraph 6, Litera a, und d, Paragraph 17 und Paragraph 18, Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) auf einem näher genannten Grundstück in K. erteilt worden war, als unbegründet ab und erklärte eine Revision für unzulässig.

Dazu traf das LVwG folgende Feststellungen:

„Die Bauwerberin [...] beantragte mit schriftlicher Eingabe von 25. September, abgeändert durch die Eingabe vom 16. Juli 2021, die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage inklusive Tiefgarage auf dem Grundstück A in der KG S.

Das Baugrundstück ist durch eine öffentliche Verkehrsfläche (Grundstück Nr. B, KG C) erschlossen. Das zu bebauende Grundstück weist die Widmung Bauland-Wohngebiet auf. Die gesamte Fläche des Grundstücks A in der KG S beträgt 1.240,15 m2. Insgesamt sollen Geschossflächen im Ausmaß von 799,95 m2 errichtet werden. Daraus ergibt sich eine Geschossflächenzahl von 0,645.

Die Abstandsbestimmungen gegenüber den beschwerdeführenden Parteien werden eingehalten.

Die beschwerdeführenden Parteien grenzen mit insgesamt 3 Grundstücken (Eigentümer sowie als Miteigentümer) unmittelbar an das zu bebauende Grundstück an und ist die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde bei allen beschwerdeführenden Parteien gegeben.

Das mit schriftlicher Eingabe vom 14. September 2023 vorgelegte Gutachten Dl M[...] bezieht sich auf die ursprüngliche Einreichung vom 16. September 2020. Die mit Eingabe vom 16. Juli 2021 vorgelegten Austauschpläne finden im Gutachten keine Berücksichtigung.

Das Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der Versicherung der Oberflächenwässer, die fehlende Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Ortsbild sowie die fehlende Eignung des Grundstückes als Bauplatz stellen keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer dar. Gleiches gilt für das Vorbringen zu den Besucherparkplätzen und der Bebauungsrichtlinie, erstmalig vorgebracht im Schriftsatz vom 14. September 2023. Im zulässigen Beschwerdevorbringen zur Geschossflächenzahl, der Anzahl der Geschoße bzw. der Stockwerke sowie den Abstandsflächen konnte keine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer erkannt werden.“

Zur Beweiswürdigung wurde ausgeführt:

„Die Feststellungen in Bezug auf die geplanten baulichen Maßnahmen konnten den Einreichplänen, die dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zu Grunde liegen, sowie dem Gutachten des Sachverständigen entnommen werden.

Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen am Baugrundstück sowie den angrenzenden Anrainergrundstücken und somit zur vorliegende Parteistellung wurde dem offenen Grundbuch sowie dem KAGIS entnommen.

Die Feststellung hinsichtlich der Widmung des Baugrundstückes wurde dem geltenden Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee entnommen.

Die Feststellung in Bezug auf die Geschossflächenzahl sowie den Abstandsflächen konnte dem nachvollziehbaren und vollständigen Gutachten des bautechnischen Sachverständigen Ing. [C.D.] entnommen werden.“

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das LVwG zu der von den Revisionswerbern als Anrainer nach § 23 Abs. 2 K-BO 1996 behaupteten Verletzung der Abstandsbestimmungen (§ 23 Abs. 3 lit. e K-BO 1996) aus, diesbezüglich stehe den Nachbarn ein subjektives Recht zu. Die Fragestellung sei an den bestellten Sachverständigen herangetragen worden, der sowohl in seinem Gutachten als auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, dass die Abstandsflächen planlich dargestellt seien und der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung (KBPVO) entsprächen. Hinsichtlich des Vorbringens, die Abstandsflächen wären in den Plänen nicht dargestellt, werde auf die Darstellung in einem näher bezeichneten Plan verwiesen, in welchem die Abstände zu sämtlichen angrenzenden Grundstücken nachvollziehbar dargestellt seien.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das LVwG zu der von den Revisionswerbern als Anrainer nach Paragraph 23, Absatz 2, K-BO 1996 behaupteten Verletzung der Abstandsbestimmungen (Paragraph 23, Absatz 3, Litera e, K-BO 1996) aus, diesbezüglich stehe den Nachbarn ein subjektives Recht zu. Die Fragestellung sei an den bestellten Sachverständigen herangetragen worden, der sowohl in seinem Gutachten als auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, dass die Abstandsflächen planlich dargestellt seien und der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung (KBPVO) entsprächen. Hinsichtlich des Vorbringens, die Abstandsflächen wären in den Plänen nicht dargestellt, werde auf die Darstellung in einem näher bezeichneten Plan verwiesen, in welchem die Abstände zu sämtlichen angrenzenden Grundstücken nachvollziehbar dargestellt seien.

Zum Abstand der Tiefgarage zum Grundstück der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien verwies das LVwG auf § 5 [richtig: § 3] Abs. 5 lit. b KBPVO; demnach wären die im § 3 Abs. 2 und 3 angegebenen Mindestabstände für Gebäude und Gebäudeteile, die unter dem Gelände gelegen seien oder das Gelände nicht mehr als 1,00 m überragten, nicht anzuwenden. Den Ausführungen des Gutachters zufolge überrage die Tiefgarage „an sich“ das Gelände um weniger als 1 m; die auf der Tiefgarage angebrachte Absturzsicherung finde bei der Ermittlung der Höhe keine Berücksichtigung, weil sie außerhalb des Bauwichs von 2,25 m zur Errichtung komme (vgl. § 1 Abs. 2 lit. d KBPVO).Zum Abstand der Tiefgarage zum Grundstück der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien verwies das LVwG auf Paragraph 5, [richtig: Paragraph 3 ], Absatz 5, Litera b, KBPVO; demnach wären die im Paragraph 3, Absatz 2, und 3 angegebenen Mindestabstände für Gebäude und Gebäudeteile, die unter dem Gelände gelegen seien oder das Gelände nicht mehr als 1,00 m überragten, nicht anzuwenden. Den Ausführungen des Gutachters zufolge überrage die Tiefgarage „an sich“ das Gelände um weniger als 1 m; die auf der Tiefgarage angebrachte Absturzsicherung finde bei der Ermittlung der Höhe keine Berücksichtigung, weil sie außerhalb des Bauwichs von 2,25 m zur Errichtung komme vergleiche , Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, KBPVO).

In weiterer Folge begründete das LVwG, dass seiner Ansicht nach die Abstellräume, die Stützmauern, das Wohngebäude sowie die Außentreppe die Mindestabstände zu den Grundstücken der revisionswerbenden Parteien nicht verletzten.

Zum Beschwerdevorbringen der Überschreitung der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl, weil die belangte Behörde den Laubengang, den Poolraum und den Abstellraum bei der Berechnung nicht einbezogen habe, verwies das LVwG auf § 1 Abs. 2 lit. i und j KBPVO und kam zu dem Ergebnis, dass für die Berechnung der Geschoßflächenzahl die gesamte Fläche des Baugrundstückes (einschließlich jener Fläche, auf der ein Servitut zu Lasten des Grundstückes der mitbeteiligten Partei verbüchert sei) heranzuziehen sei und in der Berechnung der Laubengang, der Pooltechnikraum sowie die Nebengebäude nicht zu berücksichtigen seien. Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen ergebe sich somit eine Geschoßflächenzahl von 0,645; die zulässige Geschoßflächenzahl werde somit um 0,005 unterschritten.Zum Beschwerdevorbringen der Überschreitung der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl, weil die belangte Behörde den Laubengang, den Poolraum und den Abstellraum bei der Berechnung nicht einbezogen habe, verwies das LVwG auf Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, und j KBPVO und kam zu dem Ergebnis, dass für die Berechnung der Geschoßflächenzahl die gesamte Fläche des Baugrundstückes (einschließlich jener Fläche, auf der ein Servitut zu Lasten des Grundstückes der mitbeteiligten Partei verbüchert sei) heranzuziehen sei und in der Berechnung der Laubengang, der Pooltechnikraum sowie die Nebengebäude nicht zu berücksichtigen seien. Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen ergebe sich somit eine Geschoßflächenzahl von 0,645; die zulässige Geschoßflächenzahl werde somit um 0,005 unterschritten.

Hinsichtlich der Gebäudehöhe verwies das LVwG ebenfalls auf das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen, wonach die einzelnen, in Hanglage geplanten Gebäudeteile statisch voneinander getrennt seien und es sich um drei separate Gebäude handle; diesem Gutachten seien die revisionswerbenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Mit dem Vorbringen betreffend die Versickerung der Oberflächenwässer, der Anzahl der Geschosse, der Auswirkungen auf das Ortsbild, zur mangelnden Eignung des Bauplatzes und zum Widerspruch der Besucherparkplätze zur Bebauungsrichtlinie hätten die revisionswerbenden Parteien - so das LVwG - keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht.

2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung unter anderem vorbringt, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Begründungspflicht von Erkenntnissen ab. Dieser erhebliche Begründungsmangel hindere den Verwaltungsgerichtshof und die revisionswerbenden Parteien an einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses. Darüber hinaus seien die Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Tiefgarage das Gelände um weniger als 1 m überrage, „nicht richtig“, sodass die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 5 lit. b KBPVO nicht anzuwenden, sondern ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten sei.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung unter anderem vorbringt, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Begründungspflicht von Erkenntnissen ab. Dieser erhebliche Begründungsmangel hindere den Verwaltungsgerichtshof und die revisionswerbenden Parteien an einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses. Darüber hinaus seien die Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Tiefgarage das Gelände um weniger als 1 m überrage, „nicht richtig“, sodass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, Litera b, KBPVO nicht anzuwenden, sondern ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten sei.
3
Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen, hilfsweise der Revision keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

4
Gemäß § 29 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben. [...]Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben. [...]

Nach der auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, aufrecht erhaltenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den sich aus § 29 Abs. 1 VwGVG ergebenden Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt (vgl. etwa VwGH 1.7.2022, Ra 2019/06/0106, Rn. 9 und 10, jeweils mwN).Nach der auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, aufrecht erhaltenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den sich aus Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG ergebenden Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt vergleiche , etwa VwGH 1.7.2022, Ra 2019/06/0106, Rn. 9 und 10, jeweils mwN).

5
Die vorliegende Revision erweist sich angesichts der geltend gemachten Begründungsmängel als zulässig.
6
Den oben dargelegten Anforderungen an die Begründung wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht.

Aus den Feststellungen geht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hervor. Die Ausführungen, wonach die Abstandsbestimmungen gegenüber den beschwerdeführenden Parteien eingehalten würden und hinsichtlich der Geschossflächenzahl, der Anzahl der Geschoße bzw. der Stockwerke sowie den Abstandsflächen keine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer erkannt werden könnten, stellen keine Feststellung des Sachverhaltes dar, sondern eine - nicht nachvollziehbare, weil gänzlich unbegründete - rechtliche Beurteilung. Die entscheidungsrelevanten Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen, auf die sich das LVwG im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiederholt bezieht, wurden ebenfalls nicht festgestellt.

Die Beweiswürdigung lässt jegliche Auseinandersetzung mit dem widerstreitenden Vorbringen der revisionswerbenden Parteien vermissen.

7
Mangels ausreichender Feststellungen des vom LVwG als entscheidungsrelevant angesehenen Sachverhalts entzieht sich das angefochtene Erkenntnis einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit. Bereits aus diesem Grund war es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Mangels ausreichender Feststellungen des vom LVwG als entscheidungsrelevant angesehenen Sachverhalts entzieht sich das angefochtene Erkenntnis einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit. Bereits aus diesem Grund war es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
8
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 53, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. März 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023060223.L00

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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