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Mit Bescheiden jeweils vom 14. Juli 2020 wies der Landeshauptmann von Wien (Revisionswerber) die Anträge der Mitbeteiligten - beide sind iranische Staatsangehörige - auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 NAG ab.Mit Bescheiden jeweils vom 14. Juli 2020 wies der Landeshauptmann von Wien (Revisionswerber) die Anträge der Mitbeteiligten - beide sind iranische Staatsangehörige - auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG ab. 2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. März 2021 gab das Verwaltungsgericht Wien den dagegen erhobenen Beschwerden der Mitbeteiligten statt und erteilte ihnen den beantragten Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Amtsrevision des Landeshauptmannes von Wien.
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Einem vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ist zu entnehmen, dass den Mitbeteiligten mittlerweile jeweils ein weiterer Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ mit einer Gültigkeit vom 18. Oktober 2023 bis zum 18. Oktober 2026 erteilt worden ist.
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Im Hinblick darauf teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber - unter Einräumung einer Frist zur Äußerung - mit Verfügung vom 25. Jänner 2024 mit, dass davon ausgegangen werde, dass im gegenständlichen Revisionsverfahren Gegenstandslosigkeit eingetreten sei.
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Eine Äußerung des Revisionswerbers erfolgte innerhalb der dafür eingeräumten Frist nicht.
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Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
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Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG unter einer Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber - infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art - kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde. Diese Judikatur gilt auch für Fälle einer Amtsrevision (vgl. zu allem etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2021/22/0005, Rn. 7, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG unter einer Klaglosstellung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber - infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art - kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde. Diese Judikatur gilt auch für Fälle einer Amtsrevision vergleiche , zu allem etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2021/22/0005, Rn. 7, mwN). 9
Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Diese Rechtsprechung hat ebenso auch für eine Amtsrevision Gültigkeit (vgl. etwa VwGH 6.12.2023, Ra 2022/22/0066, Rn. 8, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Diese Rechtsprechung hat ebenso auch für eine Amtsrevision Gültigkeit vergleiche , etwa VwGH 6.12.2023, Ra 2022/22/0066, Rn. 8, mwN).
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Ausgehend davon war die vorliegende Amtsrevision wegen des nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Ausgehend davon war die vorliegende Amtsrevision wegen des nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 18. März 2024