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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 26. Mai 2021 gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 VwGVG als unzulässig zurück.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 26. Mai 2021 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurück.
2
Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei die vorliegende außerordentliche Revision.
3
Mit Schreiben vom 29. Jänner 2024 teilte die revisionswerbende Partei mit, dass sie gegen den Mitbeteiligten mit (weiterem) Bescheid vom 22. Juli 2021 „eine erneute Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot“ erlassen und festgestellt habe, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Nigeria zulässig sei. Gegen diesen Bescheid sei kein Rechtsmittel erhoben worden.
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Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
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Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG unter einer „Klaglosstellung“ nach § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde. (vgl. etwa VwGH 6.6.2023, Ra 2022/17/0228, 0229, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG unter einer „Klaglosstellung“ nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde. vergleiche , etwa VwGH 6.6.2023, Ra 2022/17/0228, 0229, mwN).
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Mit der Rechtskraft des (weiteren) Bescheides vom 22. Juli 2021 wurde die revisionswerbende Partei klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der revisionswerbenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Mit der Rechtskraft des (weiteren) Bescheides vom 22. Juli 2021 wurde die revisionswerbende Partei klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 18. März 2024