TE Vwgh Erkenntnis 2024/3/19 Ra 2022/18/0233

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Veröffentlicht am 19.03.2024
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
FlKonv Art1 AbschnC Z5
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Dr. Sutter als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des M A, vertreten durch Mag. Taner Önal, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Kärntner Straße 7B 2. OG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2022, W280 2254277-1/24E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 18. November 2004 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2
Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 11. Jänner 2021 wurde dem Revisionswerber der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erteilt.
3
Mit Bescheid vom 22. März 2022 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aus dem Grunde des Art. 1 Abschnitt C Z 5 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ab, stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 22. März 2022 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aus dem Grunde des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ab, stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.).
4
Die gegen die Spruchpunkte I. und II. erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.Die gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
5
Begründend führte das BVwG aus, die Verfolgungsgefahr, welche im Jahr 2004 zur Zuerkennung von Asyl geführt habe, sei aufgrund einer dauerhaften und grundlegenden Änderung der Lage in seinem Herkunftsstaat weggefallen. Dem Revisionswerber sei Asyl gewährt worden, weil er im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg als Widerstandskämpfer tätig gewesen sei. Aus den aktuellen Länderfeststellungen ergebe sich, dass ehemalige Widerstandskämpfer der beiden Tschetschenienkriege nicht mehr verfolgt würden und sich eine Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat feststellen lasse. Dem Revisionswerber sei es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass ihm aus den Gründen, die im Jahr 2004 zur Zuerkennung von Asyl geführt hätten, aktuell nach wie vor eine Verfolgung drohe. Die vom Revisionswerber behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an Anti-Putin-Demonstrationen; Mitgliedschaft im Kulturverein I) seien ebenfalls nicht geeignet, a priori eine Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien nach sich zu ziehen. Im Übrigen sei zwar richtig, dass derzeit bei der Staatsanwaltschaft Graz ein Rechtshilfeersuchen der Russischen Föderation hinsichtlich des Revisionswerbers anhängig sei. Dieses beziehe sich auf Verdachtsmomente bezüglich einer angeblich unter Beteiligung des Revisionswerbers im August 1997 in der Teilrepublik Dagestan begangenen Straftat. Einen Zusammenhang seiner in Österreich bislang vorgebrachten Asylgründen mit diesen Verdachtsmomenten habe der Revisionswerber jedoch weder behauptet, noch habe sich ein solcher im Verfahren ergeben.Begründend führte das BVwG aus, die Verfolgungsgefahr, welche im Jahr 2004 zur Zuerkennung von Asyl geführt habe, sei aufgrund einer dauerhaften und grundlegenden Änderung der Lage in seinem Herkunftsstaat weggefallen. Dem Revisionswerber sei Asyl gewährt worden, weil er im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg als Widerstandskämpfer tätig gewesen sei. Aus den aktuellen Länderfeststellungen ergebe sich, dass ehemalige Widerstandskämpfer der beiden Tschetschenienkriege nicht mehr verfolgt würden und sich eine Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat feststellen lasse. Dem Revisionswerber sei es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass ihm aus den Gründen, die im Jahr 2004 zur Zuerkennung von Asyl geführt hätten, aktuell nach wie vor eine Verfolgung drohe. Die vom Revisionswerber behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an Anti-Putin-Demonstrationen; Mitgliedschaft im Kulturverein römisch eins) seien ebenfalls nicht geeignet, a priori eine Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien nach sich zu ziehen. Im Übrigen sei zwar richtig, dass derzeit bei der Staatsanwaltschaft Graz ein Rechtshilfeersuchen der Russischen Föderation hinsichtlich des Revisionswerbers anhängig sei. Dieses beziehe sich auf Verdachtsmomente bezüglich einer angeblich unter Beteiligung des Revisionswerbers im August 1997 in der Teilrepublik Dagestan begangenen Straftat. Einen Zusammenhang seiner in Österreich bislang vorgebrachten Asylgründen mit diesen Verdachtsmomenten habe der Revisionswerber jedoch weder behauptet, noch habe sich ein solcher im Verfahren ergeben.
6
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache im Wesentlichen vorbringt, das angefochtene Erkenntnis weiche von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den verwaltungsgerichtlichen Ermittlungspflichten ab, und es sei eine unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen worden. Insbesondere habe das BVwG keine Feststellungen dahingehend getroffen, welche Konsequenzen die aktuelle Strafverfolgung im Heimatstaat des Revisionswerbers für ihn haben werde. Die Feststellung des BVwG, dass ein Zusammenhang zwischen diesem Strafverfahren in der Russischen Föderation und den bislang vorgebrachten Asylgründen des Revisionswerbers weder behauptet worden sei, noch sich im Zuge des Aberkennungsverfahrens ergeben habe, sei aktenwidrig, zumal das BVwG die Angaben des Revisionswerbers und seines Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung übergehe, wo ausgeführt worden sei, dass das anhängige Auslieferungsverfahren lediglich das Endprodukt einer willkürlichen Vorgehensweise der russischen Behörden und politisch motiviert eingeleitet worden sei, obwohl der Revisionswerber die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen habe. Darüber hinaus habe das BVwG auch den in der Verhandlung angegebenen Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung übergangen, wonach dem Revisionswerber keine strafbare Handlung nachgewiesen worden sei. Abgesehen davon stehe die Beweiswürdigung des BVwG, dem Revisionswerber drohe als ehemaligem Widerstandskämpfer keine Verfolgung mehr, im Widerspruch zu den getroffenen Länderfeststellungen, wonach dies nur im Allgemeinen gelte. Das BVwG lasse dabei die konkrete Situation des Revisionswerbers außer Acht, der im Exil weiterhin an Demonstrationen eines oppositionellen Vereins teilgenommen habe sowie ohne Vorlage konkreter Beweise von den russischen Behörden mit einem Auslieferungsersuchen verfolgt werde.
7
Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

8
Die Revision ist zulässig und begründet.
9
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
10
Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status des Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status des Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.
11
Teilt die nach dem NAG zuständige Aufenthaltsbehörde dem Bundesamt allerdings mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden gemäß § 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Teilt die nach dem NAG zuständige Aufenthaltsbehörde dem Bundesamt allerdings mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden gemäß Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
12
Eine solche Vorgangsweise ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut aber nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C (hier) Z 5 GFK vorliegen, was daher auch im gegenständlichen Fall zu prüfen war.Eine solche Vorgangsweise ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut aber nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Asylstatus gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit , Artikel eins, Abschnitt C (hier) Ziffer 5, GFK vorliegen, was daher auch im gegenständlichen Fall zu prüfen war.
13
Nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ist das Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.Nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK ist das Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
14
Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. zum Ganzen jüngst VwGH 29.2.2024, Ra 2023/18/0336, mwN).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche , zum Ganzen jüngst VwGH 29.2.2024, Ra 2023/18/0336, mwN).
15
Im gegenständlichen Fall geht das BVwG davon aus, dass dem Revisionswerber bei Rückkehr in den Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung (mehr) drohen werde. Zur Begründung führt das BVwG an, aus den aktuellen Länderfeststellungen ergebe sich, dass ehemalige Widerstandskämpfer der beiden Tschetschenienkriege nicht mehr verfolgt würden und sich eine Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat feststellen lasse.
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Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass diese Einschätzung nur mangelhaft begründet wurde. So ist zwar in den Länderfeststellungen des angefochtenen Erkenntnisses davon die Rede, dass von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen sei. Dies allein lässt aber nicht den Schluss zu, einem ehemaligen Widerstandskämpfer wie dem Revisionswerber drohe bei Rückkehr keine Verfolgung mehr. Um diese Beurteilung vornehmen zu können, müssen nämlich sämtliche Umstände des Einzelfalls, die für ein besonderes Risikoprofil des Betroffenen sprechen können, berücksichtigt werden. Die Länderfeststellungen führen dazu beispielsweise aus, dass der tschetschenische Machthaber Kadyrow gegen bekannte Kritiker vorgehe, wozu auch ehemalige Widerstandskämpfer zählten. Schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane würden kaum untersucht; besonders gefährdet seien auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisierten. Regimekritiker müssten mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischer Übergriffe bis hin zu Mord rechnen.
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Auf dieser Grundlage ist nicht nachvollziehbar, weshalb das BVwG im gegenständlichen Fall trotz zugestandener exilpolitischer Tätigkeit des Revisionswerbers und unter Bedachtnahme auf das festgestellte Rechtshilfeersuchen der russischen Behörden in einer Strafsache gegen ihn zu der Einschätzung gelangte, dem Revisionswerber drohe im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung mehr.
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Die Revision zeigt insbesondere zu Recht auf, dass die Erwägungen des BVwG zum Rechtshilfeersuchen der russischen Behörden in einem gegen den Revisionswerber geführten Strafverfahren aktenwidrig und unvollständig erfolgten. Zum einen trifft es nicht zu, dass ein Zusammenhang dieses Strafverfahrens mit den Fluchtgründen des Revisionswerbers nicht einmal behauptet worden sei, hatte der Rechtsvertreter des Revisionswerbers doch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgebracht, der Revisionswerber gehe davon aus, dass die Verdachtsmomente lediglich einen politisch motivierten Vorwand darstellen würden, um ihn für seine oppositionelle Tätigkeit und seinen Kampf für ein unabhängiges „I“ zu bestrafen. In diesem Zusammenhang sagte der Revisionswerber aus, das Strafverfahren gegen ihn sei „produziert“ worden. Zum anderen lagen dem BVwG polizeiliche Unterlagen vor, die das Vorbringen des Revisionswerbers stützen konnten und vom BVwG nicht weiter behandelt wurden. So hielt das Landesamt für Verfassungsschutz- und Terrorismusbekämpfung Steiermark in einem Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Graz im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen der russischen Behörden fest, dass der Revisionswerber als Gegner des tschetschenischen Regimes um den Staatspräsidenten Kadyrow einzustufen sei, er bereits in den letzten Jahren mit näher bezeichneten unwahren Behauptungen via „YouTube“ diskreditiert worden sei und keine Hinweise oder Erkenntnisse in Erfahrung gebracht werden konnten, die den Verdacht auf eine behauptete terroristische Straftat durch den Revisionswerber bestätigen würden.
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Mit alldem hat sich das BVwG in der angefochtenen Entscheidung nicht bzw. unzureichend beschäftigt, weshalb seine Beurteilung, die Asylgründe des Revisionswerbers lägen nicht mehr vor, keinen Bestand haben kann.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
21
Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abzusehen.Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abzusehen.
22
Der Zuspruch der geltend gemachten Kosten beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Zuspruch der geltend gemachten Kosten beruht auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 19. März 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022180233.L00

Im RIS seit

22.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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