TE Vwgh Erkenntnis 2024/3/20 Ra 2023/20/0450

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Veröffentlicht am 20.03.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
EURallg
32013R0604 Dublin-III Art2 litg
32013R0604 Dublin-III Art4 Abs1 litb
32013R0604 Dublin-III Art4 Abs1 litc
32013R0604 Dublin-III Art7 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art9

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Oswald sowie den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des B M, vertreten durch Mag. Florian Kreiner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich-Schmidt-Platz 7/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2023, W185 2268202-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 5. Jänner 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Weiteren: Dublin III-VO) für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Kroatien zuständig sei, erließ eine Anordnung zur Außerlandesbringung des Revisionswerbers und sprach aus, dass „dem zufolge“ dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Artikel 20, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (im Weiteren: Dublin III-VO) für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Kroatien zuständig sei, erließ eine Anordnung zur Außerlandesbringung des Revisionswerbers und sprach aus, dass „dem zufolge“ dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
3
Die Behörde ging in ihrer Begründung davon aus, dass der Revisionswerber das Gebiet der Europäischen Union aus einem Drittstaat kommend, erstmals durch illegalen Grenzübertritt in Kroatien betreten habe und sich sohin die Zuständigkeit dieses Staates auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gründe.Die Behörde ging in ihrer Begründung davon aus, dass der Revisionswerber das Gebiet der Europäischen Union aus einem Drittstaat kommend, erstmals durch illegalen Grenzübertritt in Kroatien betreten habe und sich sohin die Zuständigkeit dieses Staates auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gründe.
4
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts habe der Revisionswerber am 26. Dezember 2022 bereits in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die kroatische „Dublin-Behörde“ habe der Wiederaufnahme des Revisionswerbers mit Schreiben vom 12. Jänner 2023 nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens beendet hätte, liege nicht vor. Aus den Länderinformationen ergebe sich kein ausreichend begründeter Hinweis darauf, dass das kroatische Asylwesen gravierende systemische Mängel aufweise. Es liege auch kein konkreter, in der Person des Revisionswerbers gelegener Grund vor, welcher für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien spreche. Zudem habe der Revisionswerber bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl explizit erklärt, dass „grundsätzlich“ nichts gegen eine Rückkehr nach Kroatien sprechen würde. Er wolle aber bei seiner Ehefrau in Österreich bleiben.Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts habe der Revisionswerber am 26. Dezember 2022 bereits in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die kroatische „Dublin-Behörde“ habe der Wiederaufnahme des Revisionswerbers mit Schreiben vom 12. Jänner 2023 nach Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens beendet hätte, liege nicht vor. Aus den Länderinformationen ergebe sich kein ausreichend begründeter Hinweis darauf, dass das kroatische Asylwesen gravierende systemische Mängel aufweise. Es liege auch kein konkreter, in der Person des Revisionswerbers gelegener Grund vor, welcher für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien spreche. Zudem habe der Revisionswerber bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl explizit erklärt, dass „grundsätzlich“ nichts gegen eine Rückkehr nach Kroatien sprechen würde. Er wolle aber bei seiner Ehefrau in Österreich bleiben.
6
Im Bundesgebiet befinde sich die Ehefrau des Revisionswerbers, ebenso wie deren Eltern und vier Geschwister. Die Ehefrau sei Angehörige der Russischen Föderation, halte sich seit dem Jahr 2003 in Österreich auf und verfüge seit 19. Juni 2004 über den Status der Asylberechtigten. Die Ehefrau des Revisionswerbers habe sich im Jahr 2018 zu ihrer Internetbekanntschaft - dem Revisionswerber - in ihren Herkunftsstaat begeben, dort mehrere Monate verbracht und dort ihre Fernbekanntschaft am 3. Dezember 2018 geehelicht. Anschließend habe sie ihren Herkunftsstaat wieder verlassen und sei nach Österreich zurückgekehrt. Seit 16. Jänner 2023 bestehe ein gemeinsamer Haushalt mit dem Revisionswerber. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beziehung zu seiner Ehefrau - abgesehen von dem genannten Besuch im Herkunftsstaat - als Fernbeziehung bestanden.
7
Die Ehefrau des Revisionswerbers gehe in Österreich einer geregelten Erwerbsarbeit nach und erwarte „offenbar“ ein Kind vom Revisionswerber. Die Zeugung habe jedenfalls nach dessen illegaler Einreise in Österreich stattgefunden.
8
Der Revisionswerber verfüge in Österreich über ein im Sinn des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei jedoch zulässig. Vom Selbsteintrittsrecht Österreichs nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sei von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zu Recht nicht Gebrauch gemacht worden.Der Revisionswerber verfüge in Österreich über ein im Sinn des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei jedoch zulässig. Vom Selbsteintrittsrecht Österreichs nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO sei von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zu Recht nicht Gebrauch gemacht worden.
9
Schließlich sei noch anzumerken, dass es nicht dem Asylwerber obliege, sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen „Dublinstaates“ jenen Mitgliedstaat auszusuchen, in dem er sich die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarte.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Revision das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

11
Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst geltend, dass er seit 21. Oktober 2018 mit einer in Österreich Asylberechtigten verheiratet sei. Sowohl er als auch seine Ehefrau hätten eindeutig zu erkennen gegeben, als Familie gemeinsam in Österreich leben zu wollen. Es sei klar zum Ausdruck gebracht worden, dass er gewollt habe, dass sein Verfahren gemäß Art. 9 Dublin III-VO in Österreich durchgeführt werden solle. Es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die sich mit der Anwendung des Art. 9 Dublin III-VO klarstellend auseinandersetze.Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst geltend, dass er seit 21. Oktober 2018 mit einer in Österreich Asylberechtigten verheiratet sei. Sowohl er als auch seine Ehefrau hätten eindeutig zu erkennen gegeben, als Familie gemeinsam in Österreich leben zu wollen. Es sei klar zum Ausdruck gebracht worden, dass er gewollt habe, dass sein Verfahren gemäß Artikel 9, Dublin III-VO in Österreich durchgeführt werden solle. Es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die sich mit der Anwendung des Artikel 9, Dublin III-VO klarstellend auseinandersetze.
12
Die Revision erweist sich aufgrund dieses Vorbringens als zulässig. Sie ist auch begründet.
13
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der im Kapitel III genannten Rangfolge Anwendung. Nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.Gemäß Artikel 7, Absatz eins, Dublin III-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der im Kapitel römisch drei genannten Rangfolge Anwendung. Nach Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
14
Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat gemäß Art. 9 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 9, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.
15
Art. 9 Dublin III-VO enthält einen besonderen Zuständigkeitstatbestand für Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind. Diese Regelung erlaubt den Betroffenen (dem Antragsteller und den Begünstigten des internationalen Schutzes) nicht nur ein Mitspracherecht, sondern überträgt diesen die Entscheidung, ob sie zusammengeführt werden wollen. Damit ist der Fall ausgeschlossen, dass Personen gegen ihren Willen zusammengeführt werden. Über das Erfordernis derartiger Erklärungen ist der Antragsteller im Rahmen seines Rechts auf Information (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b und c Dublin III-VO) zu belehren und es sind im Falle eines derartigen Wunsches des Antragstellers die Begünstigten des internationalen Schutzes zu kontaktieren, um zu überprüfen, ob sie einer Zusammenführung zustimmen (vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/18/0182).Artikel 9, Dublin III-VO enthält einen besonderen Zuständigkeitstatbestand für Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind. Diese Regelung erlaubt den Betroffenen (dem Antragsteller und den Begünstigten des internationalen Schutzes) nicht nur ein Mitspracherecht, sondern überträgt diesen die Entscheidung, ob sie zusammengeführt werden wollen. Damit ist der Fall ausgeschlossen, dass Personen gegen ihren Willen zusammengeführt werden. Über das Erfordernis derartiger Erklärungen ist der Antragsteller im Rahmen seines Rechts auf Information vergleiche , Artikel 4, Absatz eins, Litera b, und c Dublin III-VO) zu belehren und es sind im Falle eines derartigen Wunsches des Antragstellers die Begünstigten des internationalen Schutzes zu kontaktieren, um zu überprüfen, ob sie einer Zusammenführung zustimmen vergleiche , VwGH 15.12.2022, Ra 2022/18/0182).
16
Als Familienangehöriger im Sinn dieser Bestimmung gilt gemäß Art. 2 lit. g Dublin III-VO (u.a.) „der Ehegatte des Antragstellers“. Nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 9 Dublin III-VO kommt es im Anwendungsbereich dieser Norm nicht darauf an, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Die Familiengründung muss lediglich - im Hinblick auf die Anordnung des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO - vor der erstmaligen Antragstellung auf internationalen Schutz stattgefunden haben (vgl. auch dazu VwGH Ra 2022/18/0182).Als Familienangehöriger im Sinn dieser Bestimmung gilt gemäß Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO (u.a.) „der Ehegatte des Antragstellers“. Nach der ausdrücklichen Anordnung des Artikel 9, Dublin III-VO kommt es im Anwendungsbereich dieser Norm nicht darauf an, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Die Familiengründung muss lediglich - im Hinblick auf die Anordnung des Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO - vor der erstmaligen Antragstellung auf internationalen Schutz stattgefunden haben vergleiche , auch dazu VwGH Ra 2022/18/0182).
17
Wie in der Revision zu Recht geltend gemacht wird, geht aus den bisher im Asylverfahren abgegebenen Erklärungen unmissverständlich hervor, dass die betroffenen Personen - der Revisionswerber und seine Ehefrau, wobei im Zeitpunkt der erstmaligen Stellung des Antrages auf internationalen Schutz durch den Revisionswerber die Ehe bereits bestanden hatte - die Führung des Asylverfahrens des Revisionswerbers in Österreich wünschen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat dies erkannt. Es vertrat jedoch die Auffassung, der Revisionswerber könne sich nicht „aussuchen“, welcher Mitgliedsstaat für die Behandlung des von ihm gestellten Antrages zuständig sei.
18
Diese Ansicht steht aber nicht im Einklang mit der oben darstellten Rechtslage des Art. 9 Dublin III-VO, wonach den Betroffenen ein Mitspracherecht eingeräumt und ihnen die Entscheidung überlassen wird, ob sie zusammengeführt werden wollen.Diese Ansicht steht aber nicht im Einklang mit der oben darstellten Rechtslage des Artikel 9, Dublin III-VO, wonach den Betroffenen ein Mitspracherecht eingeräumt und ihnen die Entscheidung überlassen wird, ob sie zusammengeführt werden wollen.
19
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - erkennbar zurückzuführen auf die Verkennung dieser Rechtslage - nicht damit auseinandergesetzt, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Art. 9 Dublin III-VO gegeben sind. Dem angefochtenen Erkenntnis kann nicht entnommen werden, dass - trotz der Äußerungen des Revisionswerbers, wegen des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau strebe er an, dass sein Asylverfahren in Österreich geführt werde - über das Erfordernis schriftlicher Erklärungen belehrt und die Ehefrau kontaktiert worden wäre, um zu überprüfen, ob sie ihre Zustimmung schriftlich erkläre. Es sind auch den vorgelegten Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass diesbezüglich im bisherigen Verfahren (allenfalls erfolglos verlaufene) Verfahrensschritte gesetzt worden wären.Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - erkennbar zurückzuführen auf die Verkennung dieser Rechtslage - nicht damit auseinandergesetzt, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Artikel 9, Dublin III-VO gegeben sind. Dem angefochtenen Erkenntnis kann nicht entnommen werden, dass - trotz der Äußerungen des Revisionswerbers, wegen des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau strebe er an, dass sein Asylverfahren in Österreich geführt werde - über das Erfordernis schriftlicher Erklärungen belehrt und die Ehefrau kontaktiert worden wäre, um zu überprüfen, ob sie ihre Zustimmung schriftlich erkläre. Es sind auch den vorgelegten Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass diesbezüglich im bisherigen Verfahren (allenfalls erfolglos verlaufene) Verfahrensschritte gesetzt worden wären.
20
Somit war das angefochtene Erkenntnis - zur Gänze, weil die von der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz rechtlich abhängenden Aussprüche ihre Grundlage verlieren - wegen (vorrangig wahrzunehmender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Somit war das angefochtene Erkenntnis - zur Gänze, weil die von der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz rechtlich abhängenden Aussprüche ihre Grundlage verlieren - wegen (vorrangig wahrzunehmender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
21
Ob die - auf eine unzutreffende Rechtsansicht zurückzuführenden - Ermittlungsmängel im Rahmen der Durchführung einer Verhandlung zu beseitigen sein werden oder es zu deren Beseitigung der Aufhebung des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Bescheides nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) bedarf (vgl. dazu ausführlich VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072), wird das Bundesverwaltungsgericht im fortzusetzenden Verfahren zu beurteilen haben.Ob die - auf eine unzutreffende Rechtsansicht zurückzuführenden - Ermittlungsmängel im Rahmen der Durchführung einer Verhandlung zu beseitigen sein werden oder es zu deren Beseitigung der Aufhebung des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Bescheides nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) bedarf vergleiche , dazu ausführlich VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072), wird das Bundesverwaltungsgericht im fortzusetzenden Verfahren zu beurteilen haben.
22
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und Z 5 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und Ziffer 5, VwGG abgesehen werden.
23
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. März 2024

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023200450.L00

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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