TE Vwgh Beschluss 2024/3/21 So 2024/03/0009

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Veröffentlicht am 21.03.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art94 Abs2
StVG §16a Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVG § 16a heute
  2. StVG § 16a gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StVG § 16a gültig von 01.07.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015
  4. StVG § 16a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Ing. I H in G, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Februar 2024, 20 Bs 1/24d, in einer Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem hier angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien gegründet auf seine Zuständigkeit nach § 16a Abs. 1 Z 1 Strafvollzugsgesetz (StVG) aus Anlass einer Beschwerde des Einschreiters gegen einen Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht vom 14. Dezember 2023 diesen ersatzlos aufgehoben.Mit dem hier angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien gegründet auf seine Zuständigkeit nach Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Strafvollzugsgesetz (StVG) aus Anlass einer Beschwerde des Einschreiters gegen einen Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht vom 14. Dezember 2023 diesen ersatzlos aufgehoben.
2
Mit der vorliegenden Beschwerde begehrt der Einschreiter u.a. die Aufhebung dieses Beschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof.
3
Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seinen in Art. 133 B-VG festgelegten Kompetenzen nicht dafür zuständig, über ein Rechtsmittel gegen den Beschluss eines ordentlichen Gerichtes zu entscheiden. Nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 B-VG erkennt er vielmehr u.a. über Revisionen gegen Erkenntnisse und Beschlüssen von Verwaltungsgerichten.Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seinen in Artikel 133, B-VG festgelegten Kompetenzen nicht dafür zuständig, über ein Rechtsmittel gegen den Beschluss eines ordentlichen Gerichtes zu entscheiden. Nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, B-VG erkennt er vielmehr u.a. über Revisionen gegen Erkenntnisse und Beschlüssen von Verwaltungsgerichten.
4
Das Oberlandesgericht Wien entscheidet in Angelegenheiten nach § 16a Abs. 1 StVG als Höchstgericht. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem Obersten Gerichtshof noch vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Auch wenn in bestimmten Angelegenheiten nach den StVG gemäß Art. 94 Abs. 2 B-VG ein Instanzenzug von einer Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen wurde, der beim Oberlandesgericht Wien endet, ist dieses kein „Verwaltungsgericht“ im Sinne des achten Hauptstückes des B-VG (vgl. VwGH 20.6.2023, Fr 2023/03/0009, mwN).Das Oberlandesgericht Wien entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 16 a, Absatz eins, StVG als Höchstgericht. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem Obersten Gerichtshof noch vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Auch wenn in bestimmten Angelegenheiten nach den StVG gemäß Artikel 94, Absatz 2, B-VG ein Instanzenzug von einer Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen wurde, der beim Oberlandesgericht Wien endet, ist dieses kein „Verwaltungsgericht“ im Sinne des achten Hauptstückes des B-VG vergleiche , VwGH 20.6.2023, Fr 2023/03/0009, mwN).
5
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Wien, am 21. März 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:SO2024030009.X00

Im RIS seit

22.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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